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Schutz

trifft

Designs sind mehr als nur schöne Oberflächen – sie sind der Ausdruck Ihrer Kreativität! Lassen Sie uns dabei helfen, Ihre einzigartigen Designs zu schützen, zu verteidigen und gegen Kopien abzusichern. So können Sie sich ganz auf das konzentrieren, was Sie am besten können: Gestalten!

Rechtsanwälte für Designrecht

Das Designrecht schützt das ästhetische Erscheinungsbild eines Produkts, also die äußere Gestaltung. Es geht dabei um die Form, Farbe, Struktur und Kombination von Merkmalen, die das Design eines Produkts prägen. In vielen Ländern ist das Designrecht ein geistiges Eigentum, das den Inhaber gegen Nachahmungen schützt und ihm exklusive Rechte zur Nutzung seines Designs gewährt.

Der Designschutz gilt dabei jedoch nur für das jeweilige Land oder einen Staatenverbund. Es ist daher erforderlich die Designs, in den Ländern in denen Schutz begehrt wird, anzumelden. Das im Zuge der EU-Reform überarbeitete Designrecht bietet hierfür geeignete Möglichkeiten um zusammenfassenden Schutz zu erlangen.

Das Designrecht schützt das ästhetische Erscheinungsbild Ihrer Produkte und sichert so Wettbewerbsfähigkeit, indem es exklusiven Schutz vor Nachahmung und unbefugter Nutzung bietet.

Flankierend oder alleinstehend

Umfassender Schutz für ihr Produktdesign: Das Designrecht ergänzt das Markenrecht ideal, indem es einen zusätzlichen Schutz für das ästhetische Erscheinungsbild eines Produkts bietet, der vom Markenschutz nur bedingt erfasst wird. Während das Markenrecht in erster Linie auf den Schutz von Zeichen, Namen und Logos abzielt, schützt das Designrecht das visuelle Erscheinungsbild eines Produkts – von der Form über die Farbe bis hin zu Mustern und Oberflächenstrukturen. Diese Schutzwirkung ist besonders wichtig, da das äußere Design eines Produkts oft ein entscheidender Bestandteil der Markenidentität und Wiedererkennung ist.

Während eine eingetragene Marke den Namen oder das Logo einer Marke absichert, sorgt das Designrecht dafür, dass die visuelle Gestaltung eines Produkts vor Nachahmungen geschützt wird. Das bedeutet, dass selbst wenn ein Mitbewerber die Marke selbst nicht kopiert, er möglicherweise trotzdem die markenprägenden Designmerkmale eines Produkts nachahmen könnte. Hier kommt das Designrecht ins Spiel: Es verhindert, dass die einzigartigen Designelemente, die eine Marke ausmachen, von anderen ohne Zustimmung genutzt werden.

Schutz genießen Gestaltungen jeder Art, unabhängig davon, ob es sich um Alltagsgegenstände, Lifestyle-Produkte oder reine Kunst handelt. So kann das Design einer Bohrmaschine ebenso schutzwürdig sein wie Modeartikel, elektronische Geräte oder eine zweidimensionale Zeichnung.

Voraussetzungen für den Schutz von Designs

Ein Design ist die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit ist, dass das Designs neu ist und Eigenart besitzt.

Wann ist ein Design neu?

Die Voraussetzung der Neuheit ist seit der Reform des Designrechts direkt im Designgesetz legaldefiniert. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Konkret bedeutet dies: Es darf nicht Teil des sogenannten „Formenschatzes“ sein, der bereits vor der Anmeldung bekannt ist. Ein Design gilt als offenbart, wenn es der Öffentlichkeit so präsentiert wird, dass die Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs in der Europäischen Union die Möglichkeit hatten, es zur Kenntnis zu nehmen. Dies kann etwa durch Bekanntmachungen, Ausstellungen, die Nutzung im Handel oder auf andere Weise geschehen. Selbst Veröffentlichungen außerhalb der Europäischen Union – zum Beispiel auf internationalen Messen in China oder den USA – können die Neuheit des Designs beeinträchtigen.

Die neuheitsschonfrist

Die Neuheitsschonfrist ermöglicht es dem Entwerfer eines Designs, den Markterfolg einschätzen zu können. Eine Anmeldung des Design kann bis zu einem Jahr nach seiner erstmaligen Offenbarung durch den Entwerfer, beantragt werden, ohne dass die Veröffentlichung des Designs entgegensteht. Zu beachten ist, dass die Offenbarung jedoch auch durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers ausgelöst werden kann.

Wann hat ein Design die notwendige Eigenart?

Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.

Konkret bedeutet dies: Bei der Beurteilung der Eigenart eines Designs wird der Gesamteindruck berücksichtigt, den es insgesamt vermittelt. Dieser muss sich von dem Gesamteindruck anderer Designs abheben, die vor dem Anmelde- oder Prioritätstag öffentlich bekannt gemacht wurden. Ein wesentlicher Faktor ist die Gestaltungsfreiheit des Designers: Je größer diese Freiheit, desto deutlicher muss sich das Design von bereits existierenden Designs unterscheiden. Auch die Anzahl ähnlicher Designs im betreffenden Bereich wird einbezogen, da in solchen Fällen die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad tendenziell geringer ausfallen können.

Grad der Gestaltungsfreiheit

Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers spielt beim Design eine entscheidende Rolle. Diese Freiheit kann zum Beispiel dann eingeschränkt sein, wenn in dem jeweiligen Bereich bereits viele ähnliche Designs existieren. Ist die Freiheit zur Gestaltung begrenzt, können die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad sinken. Das bedeutet, dass ein Design auch dann als eigenständig gelten kann, wenn es sich nur in geringem Maße von bereits bestehenden Entwürfen abhebt.

Wie Schutz entsteht

Designschutz wird durch die Eintragung des Designs beim zuständigen Amt erlangt. In der Regel erfolgt dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (künftig Unionsgeschmacksmuster) für einen europaweiten Schutz. Der Begriff des Geschmacksmusters ist dabei ein weniger gebräuchlicher Begriff, der jedoch inhaltsgleich zum Design ist.

Daneben ist es möglich nach dem Haager Musterabkommen (HMA) internationalen Schutz durch Eintragung eines Designs in ein internationales Register zu erlagnen. Dies erfolgt durch Anmeldung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

Die Schutzdauer beträgt für angemeldete Designs (DPMA) sowie für angemeldete Unionsgeschmacksmuster (EUIPO) maximal 25 Jahre. Zur Aufrechterhalung des Schutzes wird dabei alle fünf Jahre eine sogenannte Aufrechterhaltungsgebühr fällig.

Ferner exisitiert noch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dieses bietet einen automatischen, aber zeitlich begrenzten Designschutz in der gesamten EU, der ohne Registrierung entsteht.

Eine Beratung durch eine Kanzlei ist besonders sinnvoll, da das Design ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht ist. Das bedeutet, dass das Amt bei der Anmeldung nicht die beiden Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart des Designs prüft. Ohne professionelle Unterstützung kann es zu Fehlern bei der Anmeldung kommen, die den rechtlichen Schutz gefährden.

Infobox

Was ist ein

nicht eingetragenes

Geschmacksmuster?

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet einen automatischen, aber zeitlich begrenzten Designschutz in der gesamten EU, der ohne Registrierung entsteht. Es ist besonders relevant für Produkte mit kurzen Marktzyklen, etwa in der Modebranche.

Empfehlung:
Für wichtige Designs mit längerfristiger Bedeutung ist eine Registrierung vorzuziehen. Das nicht eingetragene Geschmacksmuster eignet sich als Ergänzung oder für Designs mit kurzer Marktrelevanz.

  1. Wesentliche Merkmale:
  • Schutzdauer: 3 Jahre ab erster Veröffentlichung in der EU
  • Automatischer Schutz ohne Anmeldung und Gebühren
  • Schutzvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart wie beim eingetragenen Design
  • Schutzentstehung durch nachweisbare erstmalige Veröffentlichung in der EU
  • Nur Schutz gegen Nachahmung (Kopien), nicht gegen unabhängige Parallelentwicklungen
  • Beweislast für Entstehung und Inhaberschaft liegt beim Rechteinhaber
  1. Hauptunterschiede zum eingetragenen Design / Geschmacksmuster:
  • Kürzere Schutzdauer (3 Jahre statt max. 25 Jahre)
  • Kein Registernachweis für Inhaberschaft verfügbar
  • Engerer Schutzumfang (nur gegen Kopien)
  • Keine Anmeldekosten, aber höhere Anforderungen an Dokumentation
  • Schwierigere Durchsetzung wegen Beweislast für Schutzrechtsentstehung

Wann liegt Die Verletzung eines Designs vor?

Eine Verletzung des eingetragenen Designs liegt vor, wenn jeman dieses ohne Zustimmung des Rechtsinhabers benutzt. Die Benutzung umfasst die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Konkrete Verletzungshandlungen können vielfältig sein und umfassen folgende Beispiele:

  • Import einer Lampe mit geschütztem Design aus China zur Ausstellung in einem Ladengeschäft
  • Herstellung einer Kopie einer geschützten Designerhandtasche und Verkauf auf einem Wochenmarkt
  • Präsentation eines Auto mit einem geschützten Felgendesign auf einer Automesse
  • Hochladen eines Video eines Produkts mit geschütztem Design
    und Bewerbung auf YouTube
  • Herstellung einer Smartwatch mit Display-Design, das einem
    geschützten Design sehr ähnlich ist
  • Verwendung eines geschützten Griffs eines Werkzeugs in
    einem eigenen Produkt
  • Separater Import von Einzelteilen eines Spielzeugs mit
    geschütztem Design zum Zusammenbau vor Ort

Wir beraten

Sie gerne zum

Designrecht!

Clemens Pfitzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht, Partner, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, IT-Recht, Datenschutzrecht, Urheberrecht, E-Commerce

Unsere Kompetenz im Designrecht

Das Designrecht ist komplex, international und ständigen Änderungen und Fortentwicklungen der Rechtsprechung unterworfen. Dies erfordert erfahrene Rechtsanwälte und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und gesetzlicher Änderungen in den relevanten Ländern und Gebieten.

Wir verfügen im Bereich des Designrechts über ein Team hochspezialisierter Fach- und Rechtsanwälte, die über langjährige Erfahrung in der Beratung, Anmeldung und Verteidigung von Designrechten im In- und Ausland und der Durchsetzung und Abwehr designrechtlicher Ansprüche verfügt. Durch unser internationales Netzwerk an Kollegen im Designrecht in vielen Ländern der Welt, können wir Designrechte unserer Mandanten weltweit betreuen und durchsetzen.

Unsere Leistungen umfassen z.B.:

  • Strategische Beratung zum Thema Designschutz
  • Anmeldung, Überwachung und Verwaltung von Designrechten weltweit
  • Vertretung bei Streitigkeiten und Verfahren vor den Patent- und Markenämtern
  • Gestaltung von designrechtlichen Verträgen und Vereinbarung, z.B. Lizenzverträgen
  • Durchsetzung designrechtlicher Ansprüche für Rechteinhaber gegen Rechtsverletzer
  • Abwehr unberechtigter Abmahnungen, einstweiliger Verfügungen und gerichtlicher Klagen
  • Durchführung von Zollbeschlagnahmeverfahren im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie

Wir vertreten unsere Mandanten im Designrecht selbst bundesweit vor allen deutschen Gerichten und dem DPMA, sowie vor dem EUIPO und den Gerichten der EU, sowie vor dem IGE und der WIPO. Wir vertreten unsere Mandanten darüber hinaus weltweit vor Gerichten und Patent- und Markenämtern über Kollegen aus unserem internationalen Netzwerk.

Referenzen

Vertretung eines US-Werkzeugherstellers wegen Designrechtsverletzungen gegen deutschen Konkurrenten.

Entwicklung Anmeldestrategie und Anmeldung von Designs für Schuhe eines deutschen Schuhherstellers.

Entwicklung Anmeldestrategie und Anmeldung von Designs von Werkzeugen für Werkzeughersteller aus den USA.

Entwicklung Anmeldestrategie und Anmeldung von Designs für renommierten Hersteller von Handtaschen und Accessoires.

Unsere Dienstleistungen

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

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Nichtigkeit von Designs

Wir vertreten Sie in designrechtlichen Nichtigkeits- und Löschungsverfahren, insbesondere wegen mangelnder Neuheit, fehlender Eigenart und formaler Fehler.

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Beratung im Designrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Designrecht bzw. Geschmacksmusterrecht, von der Schutzstrategie über Anmeldung, Lizenzierung zu Durchsetzung von designrechtlichen Ansprüchen.

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Designrechtsverletzung erfolgreich bekämpfen

Wir verteidigen Ihre Designrechte und gehen gegen Verletzungen Ihrer Designrechte vor um diese schnell und konsequent zu bekämpfen.

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Effektive Verteidigung im Designrecht

Effektive Verteidigung im Designrecht bei designrechtlichen Abmahnungen und Klagen, um das rechtlich und wirtschaftlich bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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Designanmeldung

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