Schlauch

mit Düse

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Verletzt ein Händler ein Patent schon dann, wenn er alle Teile einer geschützten Erfindung unmontiert im Karton verkauft? Und was droht ihm, wenn er den Schlauch ohne Sprühkopf anbietet und damit nur eine mittelbare Patentverletzung begeht? Das OLG Düsseldorf zeigt, dass der Unterschied kleiner ist, als viele Händler annehmen.

Ein Schlauch, der mitwächst

Gestritten wurde um einen Gartenschlauch, der sich unter Wasserdruck verlängert. Ohne Wasser liegt er kurz und gerafft da und lässt sich platzsparend verstauen. Das Patent schützt eine Gartenwasserschlauchbaugruppe aus zwei Teilen. Der Schlauch besteht aus einer dehnbaren Innenröhre und einer nicht elastischen, gewebten Außenröhre. Hinzu kommt ein Wasserflussbegrenzer, also eine Düse mit Ventil, die den Wasserfluss zulässt, drosselt und stoppt.

Ein Hersteller vertrieb in Deutschland zwei Schlauchsets. Das erste Set enthielt den Schlauch, einen Sprühkopf, Adapter, ein Reduzierstück und einen Aufbewahrungsbeutel. Der Sprühkopf war bei Auslieferung nicht angeschlossen. Die Verpackung zeigte den Schlauch aber mit angeschlossener Gartenspritze. Das zweite Set enthielt nur den Schlauch mit Adaptern, Reduzierstück und Ersatzdichtungen. Einen Sprühkopf gab es nicht dazu. Dieses zweite Set bot auch ein Discounter in seinem Onlineshop an.

Worüber die Parteien stritten

Gegen beide Unternehmen klagte die ausschließliche Lizenznehmerin des Patents. Sie sah in beiden Sets eine unmittelbare Verletzung. Wer einen solchen Schlauch kaufe, schließe mit Sicherheit eine Spritze an.

Hersteller und Discounter hielten dagegen. Die Außenröhre sei elastisch, weil sie sich nach dem Wasserdruck von selbst zusammenziehe. Den Schlauch könne man zudem ohne Düse nutzen, etwa als Verlängerung oder zum Befüllen von Behältern.

Das LG Düsseldorf gab der Lizenznehmerin mit Urteil vom 06.08.2025 im Wesentlichen recht. Für das erste Set nahm es eine unmittelbare Verletzung an. Für das zweite Set sah es nur eine mittelbare Patentverletzung, verbot den Vertrieb aber uneingeschränkt und ordnete Rückruf und Vernichtung an.

OLG Düsseldorf bestätigt beide Verbote

Mit Urteil vom 30.09.2026 – Az. 2 U 67/25 hat das OLG Düsseldorf die Berufung von Hersteller und Discounter zurückgewiesen. Es passte lediglich die Formulierung von Rückruf und Vernichtung an. Auch die Lizenznehmerin hatte keinen Erfolg. Sie wollte erreichen, dass auch das zweite Set als unmittelbare Verletzung gilt.

Den Einwand zur Außenröhre ließ das Gericht nicht gelten. Eine gewisse Dehnbarkeit und Rückstellkraft schade nicht, solange beides geringer sei als bei der Innenröhre. Dass sich der Schlauch dadurch schneller zusammenziehe, sei ein zusätzlicher Vorteil. Ein solcher Vorteil führe nicht aus dem Schutzbereich des Patents heraus.

Warum ist das unmontierte Set eine unmittelbare Verletzung?

Wer alle Bestandteile einer geschützten Vorrichtung zusammen liefert, verletzt das Patent unmittelbar. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Kunde die Teile noch zusammenstecken muss. Der Hersteller liefere nicht nur einen Teil der Gesamtvorrichtung. Der mitgelieferte Sprühkopf lasse sich ohne Schwierigkeiten an den Schlauch montieren. Für den Käufer sei das offensichtlich.

Auf die besonderen Regeln für Teillieferungen kam es deshalb nicht an. Für Händler ist das eine klare Aussage. Ein Set ist rechtlich so zu behandeln wie das fertig montierte Produkt.

Ist der Sprühkopf eine Allerweltszutat?

Schwieriger war das zweite Set. Bei einem Kombinationspatent, also einem Patent auf das Zusammenwirken mehrerer Bauteile, verletzt grundsätzlich nur unmittelbar, wer die ganze Kombination anbietet. Wer nur ein Bauteil liefert, haftet in der Regel wegen mittelbarer Patentverletzung.

Eine Ausnahme gibt es, wenn zur Vollendung nur noch eine selbstverständliche Zutat fehlt. Das Gericht verweist auf frühere Fälle. Dort fehlten ein handelsüblicher Computer für eine mitgelieferte Software oder das Wasser für einen beheizbaren Stallboden. Solche Allerweltszutaten hätten vielfältige Verwendungen, die mit der Erfindung und ihrem technischen Gebiet nichts zu tun hätten.

Der Sprühkopf erfülle diese Voraussetzung nicht. Das Patent beschreibe ihn mit drei Einstellungen und weise ihm eine eigene Funktion zu. Er solle den Druck erzeugen, mit dem sich die Innenröhre ausdehnt. Zudem gebe es Sprühköpfe ohne Regulierung und solche, die nicht auf den Schlauch passten.

Auch das Argument der sicheren Nachrüstung durch den Käufer verwarf das Gericht.

Die sichere Nutzungserwartung allein kann kein hinreichender Umstand sein, um eine unmittelbare Patentverletzung zu bejahen.

Wann wird ein Mittel schlechthin verboten?

Die mittelbare Patentverletzung führt in der Regel nicht zu einem vollständigen Vertriebsverbot. Hat ein Produkt auch eine sinnvolle patentfreie Verwendung, ordnen Gerichte meist nur Warnhinweise oder vergleichbare Auflagen an. Ein uneingeschränktes Verbot, das sogenannte Schlechthinverbot, ist die Ausnahme.

Das Gericht hielt diese Ausnahme hier für gegeben. Die patentfreien Verwendungen seien bloß theoretisch. Ohne regulierbaren Sprühkopf baue sich nicht genug Druck auf, damit sich der Schlauch voll ausdehnt. Wer einen solchen Schlauch kaufe, wolle aber gerade diesen Effekt. Eine Verlängerung mit Spritze am Ende sei wiederum selbst patentgemäß.

Hinzu komme der Vertrieb an Privatkunden. Deren private Nutzung erfasst das Patent nicht. Ein Warnhinweis halte sie nicht ab, und eine Vertragsstrafe könne man ihnen für eine erlaubte Nutzung nicht auferlegen.

Rückruf und Vernichtung trotz mittelbarer Verletzung

Bei der mittelbaren Patentverletzung kann der Rechteinhaber grundsätzlich keine Vernichtung verlangen. Verboten sind nur Angebot und Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung. Lagerbestand könnte der Lieferant etwa ins patentfreie Ausland verkaufen.

Liegen die Voraussetzungen eines Schlechthinverbots vor, gilt nach Auffassung des Gerichts eine Ausnahme. Hersteller und Discounter hätten keinen Absatz im Ausland dargelegt. Eine patentfreie Nutzung im Inland komme nicht in Betracht. Sie müssen ihre Bestände deshalb vernichten und die seit dem 04.10.2021 ausgelieferte Ware bei gewerblichen Abnehmern zurückrufen.

Was bedeutet das für Handel und Hersteller?

Das Urteil betrifft jedes Unternehmen, das technische Produkte in Sets oder als Einzelteile vertreibt. Wenn Sie solche Produkte einkaufen oder entwickeln, sollten Sie vier Punkte beachten.

  • Sets wie Fertigprodukte prüfen. Liegen alle Teile einer geschützten Erfindung im Karton, kommt es auf die Montage nicht an. Die Patentrecherche sollte das gesamte Set erfassen.
  • Einzelteile nicht für sicher halten. Wer eine Komponente ohne das passende Zubehör anbietet, kann dennoch haften. Fehlt eine realistische patentfreie Verwendung, droht das gleiche Verbot wie bei der Vollverletzung.
  • Alternative Verwendungen belegen. Ob ein Warnhinweis genügt, hängt von tatsächlich gelebten patentfreien Nutzungen ab. Theoretische Verwendungen helfen im Prozess nicht.
  • Lieferverträge absichern. Händler sollten mit Lieferanten Freistellungen für Schutzrechtsverletzungen und Regelungen zu Rückruf und Vernichtung vereinbaren.

Wer eine Abmahnung wegen eines Patents erhält, sollte vor einer Antwort prüfen lassen, ob eine unmittelbare oder eine mittelbare Verletzung im Raum steht. Davon hängt ab, welche Ansprüche überhaupt bestehen. Für Onlinehändler gehört diese Prüfung zum Risikomanagement im E-Commerce.

Fazit

Ein vollständiges Set ist eine unmittelbare Verletzung. Ein Bauteil ohne das patentierte Zubehör bleibt eine mittelbare Patentverletzung, selbst wenn der Kunde das Zubehör mit Sicherheit nachkauft. Das schützt die gesetzliche Systematik und ist im Ergebnis überzeugend.

Für die Betroffenen ist der Unterschied allerdings gering. Unterlassung, Rückruf und Vernichtung treffen sie bei beiden Sets. Die Einordnung als mittelbare Verletzung wirkt sich vor allem auf die Reichweite des Verbots aus. Untersagt sind Angebot und Lieferung, nicht aber Besitz, Gebrauch oder Einfuhr.

Offen bleibt, wo die Grenze der Allerweltszutat genau verläuft. Das Gericht stellt darauf ab, ob die Zutat vielfältige Verwendungen außerhalb des technischen Gebiets hat. Ein Computer und Wasser erfüllen das, ein Sprühkopf nicht. Wie Akkus, Standardschrauben oder Netzteile zu behandeln sind, wird die Rechtsprechung erst noch klären müssen.

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