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Patente

sichern

Das Patenrecht schützt Ihre Innovationen: Verlassen Sie sich auf unsere Fachkenntnis, um Ihre angemeldeten Patente und Gebrauchsmuster gegen Nachahmung und vor unberechtigter Nutzung zu verteidigen und rechtliche Konflikte frühzeitig zu lösen.

Rechtsanwälte für Gebrauchsmuster-
und Patentrecht

Das Gebrauchsmuster- und Patentrecht schützt technische Innovationen und Entwicklungen vor der unberechtigten Nutzung durch Dritte. Patente und Gebrauchsmuster bieten dabei insbesondere Schutz vor Nachahmung und ermöglichen es Unternehmen, ihre technischen Entwicklungen exklusiv zu nutzen. Als Rechtsanwälte für Gebrauchsmuster- und Patentrecht unterstützen wir Unternehmen bei der Durchsetzung und Verteidigung dieser Rechte.

Das Patentrecht schützt Erfindungen und Innovationen, fördert den kreativen Fortschritt und sichert den exklusiven Nutzen für Erfinder und Unternehmen, indem es unberechtigte Nachahmungen und Verletzungen ihrer Rechte verhindert.

Unternehmen profitieren von einem klaren rechtlichen Rahmen, der ihre Innovationen vor Diebstahl und unbefugter Nutzung schützt. Das Gebrauchsmuster- und Patentrecht kann jedoch komplex und anspruchsvoll sein, da es spezifische Anforderungen an die Verteidigung und Durchsetzung von Rechten stellt. Ohne professionelle Unterstützung ist es oft schwierig, diese Rechte effektiv zu sichern und zu verteidigen. Häufig entstehen Konflikte nicht nur durch bewusste Patentverletzungen von Mitbewerbern, sondern auch durch unabsichtliche Verstöße oder Missverständnisse bei der Anwendung von Schutzrechten.

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REchtsanwalt

oder

Patentanwalt?

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Rechtsanwalt und einem Patentanwalt? Wie verteilen sich die Aufgaben zwischen beiden Berufen im gewerblichen Rechtsschutz?

Wir arbeiten vertrauensvoll mit externen Patentanwälten zusammen. Wenn es z.B. um die Anmeldung von technischen Schutzrechten oder Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf Patente und Gebrauchsmuster geht, ist das technische und naturwissenschaftliche Know-How von Patentanwälten meist unentbehrlich.

Rechtsanwalt

  • Ein Rechtsanwalt hat Rechtswissenschaften studiert.
  • Er verfügt über juristische Expertise, in der Regel insbesondere auch im allgemeinen Vertrags- und Prozessrecht. In der Regel verfügt ein Rechtsanwalt aber nicht über ausgeprägte technische Expertise.
  • Er kann Mandanten in allen rechtlichen Angelegenheiten außergerichtlich, gerichtlich und vor den Patent- und Markenämtern beraten und vertreten.

Patentanwalt

  • Ein Patentanwalt hat ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen und im Anschluss eine Zusatzausbildung zum Patentanwalt absolviert .
  • Er verfügt über technische bzw. naturwissenschaftliche Expertise, in der Regel vor allem in dem von ihm studierten Fachgebiet. Er verfügt aber in der Regel nicht über vertiefte Kenntnisse im allgemeinen Zivilrecht oder Rechtsgebeten jenseits des gewerblichen Rechtsschutzes.
  • Er berät und vertritt Mandanten im Hinblick auf gewerbliche Schutzrechte, insbesondere bei der Anmeldung und Verteidigung von Schutzrechten vor den Patent- und Markenämtern und in Verfahren vor den Patentgerichten. IN Verletzungsverfahren kann der Patentanwalt gerichtlich jedoch nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt vertreten.

Voraussetzung für Gebrauchsmuster- und Patentschutz

Voraussetzung für beide Schutzformen ist, dass es sich um eine technische Erfindung handelt, die zudem neu und gewerblich anwendbar ist.

Unter einer Erfindung versteht man eine technische Lehre, die eine konkrete Lösung für ein technisches Problem darstellt und über den Stand der Technik hinausgeht.

Neuheit bedeutet, dass die Erfindung vor dem Anmeldetag noch nicht in irgendeiner Weise – etwa durch Veröffentlichung oder öffentliche Benutzung – offenbart wurde und somit noch nicht zum allgemein zugänglichen Stand der Technik gehört.

Umgangssprachlich werden Gebrauchsmuster als „kleines Patent“ bezeichnet. Dies darf jedoch nicht dazu verleiten, anzunehmen, dass an diese geringere Anforderungen gestellt werden als an Patente. Die Rechtsprechung hat ausdrücklich festgestellt, dass trotz des unterschiedlichen Wortlauts der Gesetze in Bezug auf Erfindungen die gleichen Anforderungen an die Erfindungshöhe gestellt werden wie beim Patent.

Wie Schutz entsteht

Gebrauchsmuster- und Patentschutz entsteht durch Anmeldung und Prüfung beim zuständigen Patentamt. Für Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Auf europäischer Ebene gibt es das Europäische Patentamt (EPA) zur Erlangung des europäischen Patents sowie des europäischen Einheitspatents. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Schutz durch Anmeldung erteilt. Internationaler Patentschutz wird über das Patentzusammenarbeitsvertragssystem (PCT) bei der WIPO beantragt.

Infobox

Patent

vs.

Gebrauchsmuster

Beide schützen technische Erfindungen, die neu und gewerblich anwendbar sein müssen.

Ein Gebrauchsmuster bietet einen schnellen und kostengünstigen Schutz für technische Erfindungen. Es wird zwar auf formale Voraussetzungen, aber nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft.

Ein Patent erfordert eine umfassende Prüfung durch das Patentamt hinsichtlich Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Anwendbarkeit.

Patent

  • Eintragung: Das Patentamt prüft eingehend, ob die Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist.
  • Schutzdauer: Maximal 20 Jahre ab Anmeldetag.
  • Schnelle Verfügbarkeit: Da eine inhaltliche Prüfung entfällt, ist der Eintragungsprozess in der Regel schneller und kostengünstiger als beim Patent.
  • Durchsetzung: Patentinhaber können bei Rechtsverletzungen effektiver gegen Dritte vorgehen, da das Patent im Prüfverfahren bereits auf seine Rechtsbeständigkeit untersucht wurde.

Gebrauchsmuster

  • Eintragung: Wird vom Patentamt lediglich auf formale Voraussetzungen geprüft; es erfolgt keine umfassende Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit.
  • Schutzdauer: Maximal 10 Jahre ab Anmeldetag
  • Bearbeitungszeit und Kosten: Die Erteilung kann länger dauern und mit höheren Kosten verbunden sein, bietet dafür jedoch langfristig einen soliden Schutz.
  • Angreifbarkeit: Kann nachträglich von Dritten relativ leicht auf Rechtsbeständigkeit angegriffen werden, etwa mit dem Einwand mangelnder Neuheit oder fehlender erfinderischer Tätigkeit.

VerwertungsMöglichkeiten

Inhaber von Patenten und Gebrauchsmustern haben die Möglichkeit, ihre geschützte Erfindung selbst zu nutzen und sich eine exklusive Marktstellung zu sichern. Sie können es Wettbewerbern erschweren oder sogar verhindern, in bestimmte Marktsegmente einzutreten. Zudem können sie ihre Schutzrechte verkaufen, vererben oder Lizenzen vergeben. Durch eine Lizenzübertragung wird einem Dritten das Recht zur Nutzung eingeräumt wodurch der Lizenzgeber hierfür Lizenzgebühren erhält.

Weitreichende Konsequenzen bei verletzungen

Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen können weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Von Schadensersatz über Auskunftsansprüche bis hin zu Rückrufaktionen und sogar die Vernichtung von Produkten – die Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen. Verletzungen erfolgen in der Praxis häufig durch:

  • Herstellung und Verkauf von patentierten Produkten: Wenn jemand ein Produkt herstellt, verkauft oder anbietet, das die patentiereten Merkmale eines bestehenden Patents nutzt, ohne die Zustimmung des Patentinhhabers, liegt eine Patenverletzung vor.
  • Verwendung eines patentierten Verfahrens: Wenn eine Person oder ein Unternehmen ein Verfahren verwendet, das durch ein Patent geschützt ist, ohne Lizenz des Patentinhabers, ist das ebenfalls eine Verletzung des Patentrechts.
  • Einfuhr patentierter Produkte: Wenn ein Produkt, das die Merkmale eines Patents verletzt, in das Land eingeführt wird, kann dies auch als Patentverletzung gelten, selbst wenn das Produkt nicht im Inland hergestellt wurde.
  • Verwendung von patentierten Bestandteilen in eigenen Produkten: Wenn jemand ein patentiertes Bauteil oder eine patentierte Technologie in seinem eigenen Produkt verwendet, ohne die Lizenz des Patentinhabers zu besitzen, kann auch dies eine Verletzung darstellen.
  • Verletzung durch Nachahmung: Oft gibt es Fälle, in denen ein Produkt oder Verfahren bewusst so gestaltet wird, dass es den patentierten Schutzbereich einer bestehenden Erfindung nachahmt, ohne den Patentinhaber zu konsultieren.

Unsere Kompetenz im Gebrauchsmuster- und
Patentrecht

Wenn Sie bereits ein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet haben, stehen wir Ihnen mit professioneller Unterstützung zur Seite. Diese umfasst insbesondere:

  • Beratung bei der Lizenzierung und Vertragsgestaltung
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von
    Gebrauchsmuster- und Patentrechten gegen
    Rechtsverletzungen
  • Anwaltliche Vertretung in Einspruchsverfahren und
    in Nichtigkeitsklagen vor den zuständigen
    Patentämtern und Gerichten

Wir beraten

Sie gerne zum

Patentrecht!

Clemens Pfitzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht, Partner, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, IT-Recht, Datenschutzrecht, Urheberrecht, E-Commerce

Häufige

Fragen Zum

Patentrecht.

Was ist ein Patent im rechtlichen Sinne?

Ein Patent gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Recht für eine bestimmte Erfindung. Es schützt technische Lösungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind.

Der Inhaber kann andere von der Herstellung, Verwendung und dem Verkauf der Erzeugnisse, die Gegenstand der Erfindung sind, ausschließen. Im Gegenzug muss der Erfinder die Erfindung detailliert offenlegen, um den Fortschritt der Technik zu fördern.

Was ist ein Gebrauchsmuster im rechtlichen Sinne?

Ein Gebrauchsmuster gewährt seinem Inhaber ein ausschließliches Recht für eine bestimmte Erfindung. Es schützt technische Lösungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind.

Umgangssprachlich werden sie in Anlehnung als „kleines Patent“ bezeichnet. Dies darf jedoch nicht dazu verleiten, anzunehmen, dass an das Gebrauchsmuster geringere Anforderungen gestellt werden. Die Rechtsprechung hat ausdrücklich festgestellt, dass trotz des unterschiedlichen Wortlauts der Gesetze in Bezug auf Erfindungen die gleichen Anforderungen an die Erfindungshöhe gestellt werden wie beim Patent.

Jedem Dritten ist es verboten, ohne die Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Wie erlangt man Gebrauchsmuster- oder Patentschutz?

Um Patent- oder Gebrauchsmusterschutz zu erlangen, muss der Erfinder zunächst seine Erfindung detailliert dokumentieren und die erforderlichen Anträge beim Patentamt einreichen. Beim Patent müssen die Erfindungshöhe, Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit nachgewiesen werden. Der Antrag umfasst eine genaue Beschreibung der Erfindung, eventuell mit Zeichnungen, und wird auf formale und inhaltliche Anforderungen geprüft.

Für ein Gebrauchsmuster ist die Hürde niedriger, da keine Nachprüfung der Erfindungshöhe, Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit stattfindet, was den Eintragungsprozess beschleunigt, zugleich aber auch geringeren Schutz bietet, da das Vorliegen dieser Voraussetzungen später von anderen angegriffen werden kann.

An die positive Prüfung folgt die Eintragung ins Register. Der Schutz entsteht jedoch erst mit der Veröffentlichung der Anmeldung des Gebrauchsmusters oder des Patents im Patentblatt. Der Schutz wirkt ab diesem Zeitpunkt jedoch rückwirkend vom Tag der Anmeldung an.

Wie lange sind Gebrauchsmuster und Patente geschützt?

Das Schutz- und Verbotsrecht des Patentinhabers tritt mit der Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt genießt der Inhaber das exklusive Recht, die geschützte Erfindung zu nutzen und Dritte von deren Nutzung auszuschließen.

Das Patent bleibt für eine maximale Dauer von 20 Jahren gültig, beginnend mit dem Tag nach der Anmeldung. Um den Schutz aufrechtzuerhalten, muss der Inhaber in dieser Zeit jährliche Erhaltungsgebühren zahlen. Nach Ablauf der 20 Jahre erlischt das Patent und die Erfindung fällt in die Allgemeinheit, sodass sie von jedermann ohne Einschränkungen genutzt werden kann. Gebrauchsmuster können maximal zehn Jahre lang aufrechterhalten werden.

Wann ist eine Erfindung „neu“?

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren.

Dies kann auf verschiedene Weise erfolgen, wie durch schriftliche oder mündliche Darstellungen, Nutzung oder Ausstellungen. Zu den schriftlichen Darstellungen gehören beispielsweise Bücher und Fachzeitschriften. Mündliche Nutzungen können etwa Vorträge auf Konferenzen oder Tagungen umfassen. Auch Informationen, die der Erfinder selbst veröffentlicht hat, zählen zum Stand der Technik.

Wann beruht eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit?

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (sog. Erfindungshöhe), wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Dies bedeutet konkret, dass eine Erfindung aus technischer Sicht mehr darstellen als nur eine einfache Veränderung oder Kombination bereits bekannter technischer Konzepte. Mit dieser Voraussetzung soll erreicht werden, dass bloße Modifikationen oder Zusammenfügungen bereits bestehender Lehren nicht unter den Patentschutz fallen, sondern nur echte, innovative Erfindungen, die einen wesentlichen technischen Fortschritt darstellen, den rechtlichen Schutz erhalten.

Wann ist eine Erfindung „gewerblich anwendbar“?

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Dies bedeutet, dass die Erfindung in der Industrie, im Handwerk oder in der Landwirtschaft praktisch anwendbar sein muss. Sie muss also in einem industriellen Kontext verwertbar sein, was sowohl die Herstellung von Produkten als auch die Anwendung von Verfahren umfasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um große Industrieunternehmen oder kleinere Betriebe handelt – entscheidend ist, dass die Erfindung einen praktischen Nutzen im wirtschaftlichen Bereich hat. Auch landwirtschaftliche Anwendungen wie innovative Anbaumethoden oder Maschinen zur Produktion von Nahrungsmitteln oder Rohstoffen fallen in diese Kategorie.

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