Löschung der OBI Farbmarke, Markenrecht

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Wettbewerber der Baumarktkette OBI beantragten die Löschung der OBI Farbmarke Orange. Auch vor dem Bundespatentgericht hatten sie nun Erfolg.

Hintergrund des Löschungsverfahrens

Die Baumarktkette OBI hatte sich bereits im Jahr 2010 die Farbe Orange (RAL 2008) als abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen – ohne zusätzliche grafische Gestaltung oder Schriftzug, also rein als farbliche Fläche.

Da konturlose abstrakte Farbmarken grundsätzlich keine originäre Unterscheidungskraft besitzen – weil Farben im Wirtschaftsleben grundsätzlich gemeinfrei sein sollen –, konnte die Eintragung der Marke nur über den Weg der Verkehrsdurchsetzung erfolgen. Das DPMA ließ die Marke im Jahr 2012 auf Basis eines demoskopischen Gutachtens eintragen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass mehr als 50 % der befragten Personen die Farbe Orange mit OBI assoziieren – eine Quote, die im Markenrecht regelmäßig als ausreichend gilt.

In den Folgejahren störten sich allerdings Wettbewerber an der Monopolisierung dieser Farbe für den Baumarkthandel und stellten zwei Löschungsanträge beim DPMA – zunächst im Jahr 2015 und erneut im Jahr 2016. Die zentrale Begründung lautete, dass Orange eine in der Branche weit verbreitete Signalfarbe sei, die nicht ausschließlich mit einem bestimmten Anbieter verbunden werde. Es fehle daher sowohl an der originären Unterscheidungskraft als auch an einer hinreichenden Verkehrsdurchsetzung.

Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung sei OBI bekannt gewesen, dass die beiden Löschungsantragstellerinnen als Mitbewerberinnen ebenfalls die Farbe Orange als Merkmal ihrer „Corporate Identity“ nutzen würden und dass die Farbe aufgrund ihrer jahrelangen Verwendung durch die großen US-Ketten im Baumarktbereich üblich sei.

DPMA entscheidet auf Löschung der OBI Farbmarke

Das DPMA gab den Löschungsanträgen statt.

Die grundsätzlich fehlende Unterscheidungskraft einer konturlosen, abstrakten Farbmarke sei zum Anmeldezeitpunkt nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Eine Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschungsanträge hat die Markeninhaberin zudem nicht geltend gemacht.

Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, die die Annahme rechtfertigen könnten, die angegriffene abstrakte Farbmarke sei ausnahmsweise von Haus aus unterscheidungskräftig.

Das im Anmeldeverfahren vorgelegte demoskopische Gutachten beschränkte sich auf den falschen Verkehrskreis, nämlich nur auf Käufer von Bau- und Heimwerkerartikeln, statt auf die Gesamtbevölkerung. Auch im Übrigen wies das Gutachten methodische Mängel auf.

OBI legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

BPatG bestätigt Löschung der Farbmarke

Mit Beschluss vom 05.06.2025 – Az. 29 W (pat) 24/18 bestätigt das Bundespatentgericht die Entscheidung zur Löschung der OBI Farbmarke.

Das Gericht konnte eine aus Sicht der Bundespatentrichter erforderliche Verkehrsdurchsetzung nicht feststellen. Im Nichtigkeitsverfahren trifft die Beweislast hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung den Markeninhaber, wenn die Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt durch das DPMA auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgte. Auch das BPatG sah methodische Mängel des im Eintragungsverfahren vorgelegten Gutachtens, unter anderem im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreise.

Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen, wobei regelmäßig diejenigen Teile des
Verkehrs ausgenommen werden können, die den Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen „kategorisch ablehnen.

Das Gutachten aus dem Anmeldeverfahren wurde dabei auch durch ein weiteres Gutachten der Löschungsantragstellerinnen erschüttert, das im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurde und zu dem Ergebnis kam, dass die Farbe Orange deutlich weniger stark mit OBI in Verbindung gebracht wird.

Fazit

Der Beschluss des BPatG zur Farbmarke Orange unterstreicht, dass Farbmarken im Markenrecht hochsensibel sind – insbesondere bei massenmarktfähigen Produkten.

Markeninhaber können sich nicht darauf verlassen, dass ein einmal vom Amt akzeptiertes Verkehrsgutachten ausreicht. In einem Löschungsverfahren tragen sie stets die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung.

Bei Verkehrsgutachten ist darauf zu achten, dass methodische Fehler vermieden werden und die relevanten Verkehrskreise richtig bestimmt werden. Andernfalls könnte sich ein solches Gutachten, das mit erheblichen Kosten verbunden ist, als wertlos herausstellen.

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