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Widerspruch,

Verfall und

Marken können durch Widerspruch und Anträgen auf Verfall oder Nichtigkeit angegriffen werden. Unser erfahrenes Team von erfahrenen Markenanwälten vertritt Sie in diesen Verfahren vor dem Amt und den Gerichten.

Widerspruch im Markenrecht

Der Widerspruch im Markenrecht ist ein Verfahren, mit dem nach der Veröffentlichung der Markenanmeldung oder -eintragung, gegen die Anmeldung oder Eintragung einer Marke vorgegangen werden kann. Der Widerspruch kann dabei nur auf eigene ältere Rechte des Widersprechenden gestützt werden. Grundlage für einen markenrechtlichen Widerspruch können demnach z.B. sein:

Der Widerspruch kann nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden. In Deutschland, der EU und den meisten anderen Ländern beträgt diese Frist 3 Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung bzw. Eintragung.

Das Widerspruchsverfahren ist ein rein amtliches Verfahren, welches ausschließlich vor den Markenämtern geführt wird.

Häufig können Widerspruchsverfahren durch Einschränkungen, Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden, insbesondere wenn es sich bei den Parteien nicht um unmittelbare Konkurrenten handelt oder ohnehin nur Teile der jeweiligen Marke betroffen sind.

Verfall im Markenrecht

Der Verfall im Markenrecht ist ein Verfahren mit dem bereits eingetragene Marken wieder gelöscht werden können. Es gibt dabei insbesondere folgende Verfallsgründe:

  • Nichtbenutzung: Wird die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht benutzt kann jedermann einen Antrag auf Verfall stellen.
  • Gebräuchliche Bezeichnung: Wird die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen, so kann sie für verfallen erklärt werden.
  • Täuschungseignung: Ist die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber geeignet, das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, kann sie für verfallen erklärt werden.

Ein Antrag auf Verfall kann sowohl beim jeweiligen Markenamt als auch vor den Zivilgerichten mittels Klage oder Widerklage geltend gemacht werden.

Nichtigkeit im Markenrecht

Ein Antrag auf Nichtigkeit einer Marke zielt auf die Feststellung, dass eine eingetragene Marke von Anfang an unwirksam war. Es gibt dabei insbesondere folgende Nichtigkeitsgründe:

  • Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse: Wurde die Marke trotz absoluter Schutzhindernisse eingetragen, kann sie für nichtig erklärt werden.
  • Nichtigkeit wegen ältere Rechte: Wurde die Marke eingetragen obwohl ältere Schutzrechte zum Zeitpunkt der Eintragung bestanden, kann sie für nichtig erklärt werden.

Ein Antrag auf Nichtigkeit kann sowohl beim jeweiligen Markenamt als auch im Fall von älteren Rechten vor den Zivilgerichten mittels Klage oder Widerklage geltend gemacht werden.

Unsere Kompetenz – Ihr Vorteil


Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertretung vor den Ämtern und Gerichten in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren. Wir wissen also, worauf es in diesen Verfahren ankommt und wie man seine Position am besten verteidigt. Wir entwerfen und verhandeln auch Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen, um Streitigkeiten dauerhaft und wirtschaftlich sinnvoll beizulegen. Wir verfügen über ein sehr gutes internationales Netzwerk von Markenexperten und können Sie daher auch bei entsprechenden Verfahren im Ausland begleiten. Unser Team von Markenexperten vereint langjährige Erfahrung und fundiertes juristisches Fachwissen bei der Vertretung vor Behörden und Gerichten, um Sie optimal zu vertreten. Dabei profitieren Sie von:

  • Prüfung und Analyse:
    Wir untersuchen und prüfen sorgfältig die Erfolgsaussichten in Verfahren über Widerspruch, Verfall oder Nichtigkeit einer Marke.
  • Strategische Beratung:
    Wir beraten Sie im Hinblick auf die bestmögliche und wirtschaftlich vernünftigste Strategie in diesen Verfahren bzw. wo diese Verfahren auch als taktische Mittel eingesetzt werden können.
  • Zusammenstellung von Nachweisen:
    Soweit es auf die rechtserhaltende Benutzung ankommt, unterstützen wir Sie dabei geeignete Benutzungsnachweise zusammenzutragen und bereiten hierfür ggfs. erforderliche Erklärungen vor.
  • Verhandlung von Vereinbarungen:
    In geeigneten Fällen verhandeln und entwerfen wir Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen um die Streitigkeiten endgültig beizulegen und die Rechtslage für die Parteien dauerhaft zu befrieden.

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