
Nichtigkeit
von
Designs.
Nichtigkeit
von
Designs.
Designs können mangels Neuheit und Eigenart oder aufgrund formeller Fehler als nichtig beurteilt und gelöscht werden. Unser erfahrenes Team von erfahrenen Designrechtsanwälten vertritt Sie in diesen Verfahren vor dem Amt.
Nichtigkeitsserfahren im Designrecht
Im Gegensatz zum Markenrecht, bei dem Widerspruchs- und Verfallverfahren vorgesehen sind, greift im Designrecht nur das Nichtigkeitsverfahren – und zwar nur dann, wenn das betreffende Design die grundlegenden Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Prüfung von Neuheit, Eigenart, formaler Richtigkeit sowie die Feststellung der Nichtigkeit.
Löschung wegen Mangelnder Neuheit
Ein Design muss bei Anmeldung neu sein, um einen wirksamen Schutz zu erlangen. Wird festgestellt, dass das Design bereits vor der Anmeldung der Öffentlichkeit außerhalb der Schonfrist zugänglich gemacht wurde, liegt ein wesentlicher Löschungsgrund vor. Das Verfahren zielt darauf ab, durch eine sorgfältige Prüfung zu klären, ob die Neuheit tatsächlich gegeben war.
Wann ist ein Design neu?
Die Voraussetzung der Neuheit ist seit der Reform des Designrechts direkt im Designgesetz legaldefiniert. Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Konkret bedeutet dies: Es darf nicht Teil des sogenannten „Formenschatzes“ sein, der bereits vor der Anmeldung bekannt ist. Ein Design gilt als offenbart, wenn es der Öffentlichkeit so präsentiert wird, dass die Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs in der Europäischen Union die Möglichkeit hatten, es zur Kenntnis zu nehmen. Dies kann etwa durch Bekanntmachungen, Ausstellungen, die Nutzung im Handel oder auf andere Weise geschehen. Selbst Veröffentlichungen außerhalb der Europäischen Union – zum Beispiel auf internationalen Messen in China oder den USA – können die Neuheit des Designs beeinträchtigen.
Die neuheitsschonfrist
Die Neuheitsschonfrist ermöglicht es dem Entwerfer eines Designs, den Markterfolg einschätzen zu können. Eine Anmeldung des Design kann bis zu einem Jahr nach seiner erstmaligen Offenbarung durch den Entwerfer, beantragt werden, ohne dass die Veröffentlichung des Designs entgegensteht. Zu beachten ist, dass die Offenbarung jedoch auch durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers ausgelöst werden kann.
Nichtigkeit wegen Fehlender Eigenart
Das Design muss einen individuellen Gesamteindruck vermitteln. Fehlt es an dieser differenzierenden Gestaltung, ist der Schutz nicht gegeben.
Wann hat ein Design die notwendige Eigenart?
Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt.
Konkret bedeutet dies: Bei der Beurteilung der Eigenart eines Designs wird der Gesamteindruck berücksichtigt, den es insgesamt vermittelt. Dieser muss sich von dem Gesamteindruck anderer Designs abheben, die vor dem Anmelde- oder Prioritätstag öffentlich bekannt gemacht wurden. Ein wesentlicher Faktor ist die Gestaltungsfreiheit des Designers: Je größer diese Freiheit, desto deutlicher muss sich das Design von bereits existierenden Designs unterscheiden. Auch die Anzahl ähnlicher Designs im betreffenden Bereich wird einbezogen, da in solchen Fällen die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad tendenziell geringer ausfallen können.
Grad der Gestaltungsfreiheit
Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers spielt beim Design eine entscheidende Rolle. Diese Freiheit kann zum Beispiel dann eingeschränkt sein, wenn in dem jeweiligen Bereich bereits viele ähnliche Designs existieren. Ist die Freiheit zur Gestaltung begrenzt, können die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad sinken. Das bedeutet, dass ein Design auch dann als eigenständig gelten kann, wenn es sich nur in geringem Maße von bereits bestehenden Entwürfen abhebt.
Weitere Nichtigkeitsgründe
Daneben gibt es weitere Nichtigkeitsgründe um ein Design löschen zu lassen. Hierzu zählen insbesondere:
- Formale Fehler in der Designanmeldung.
- Das Design entspricht nicht der rechtlichen Definition eines Designs und stellt somit keine schutzfähige gestaltliche Erscheinungsform dar.
- Das Design enthält Elemente, die grundsätzlich vom Schutz ausgeschlossen sind, etwa weil sie ausschließlich technischer Natur sind, zwingend in einer bestimmten Form nachgebildet werden müssen, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen oder missbräuchlich ein geschütztes Zeichen verwenden.
- Das Design stellt eine unerlaubte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes dar.
- Das Design fällt in den Schutzbereich eines älteren, bereits bestehenden Designs, das Vorrang genießt.
- Das Design verwendet ein schutzwürdiges Zeichen, dessen Inhaber berechtigt ist, dessen Verwendung zu untersagen.
Verfahren
Das Löschungsverfahren wird als behördliches Verfahren vor dem jeweiligen Patent- und Markenamt durchgeführt. Im Verfahren steht die Überprüfung der Schutzzulässigkeit des Designs im Vordergrund. Eine präzise Feststellung, ob das Design die Kriterien hinsichtlich Neuheit, Eigenart, formaler Richtigkeit und Gesamtschutzfähigkeit erfüllt, ermöglicht eine zielgerichtete und effiziente Auseinandersetzung mit mangelhafter Schutzfähigkeit.
Unsere Kompetenz – Ihr Vorteil
Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung und Vertretung von Löschungsverfahren im Designrecht. Wir unterstützen Sie umfassend – von der ersten Analyse bis zur praktischen Umsetzung. Dabei profitieren Sie von:
- Prüfung und Analyse:
Wir untersuchen detailliert, ob das beanstandete Design hinsichtlich Neuheit, Eigenart, formaler Korrektheit und grundsätzlicher Schutzfähigkeit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. - Strategische Beratung:
Wir beraten Sie im Hinblick auf die bestmögliche und wirtschaftlich vernünftigste Strategie in diesen Verfahren bzw. wo diese Verfahren auch als taktische Mittel eingesetzt werden können. - Zusammenstellung von Nachweisen:
Wir unterstützen Sie bei der systematischen Sammlung und Aufbereitung aller erforderlichen Beweismittel, um die mangelhafte Schutzfähigkeit des Designs überzeugend darzulegen. - Verhandlung von Vereinbarungen:
In geeigneten Fällen erarbeiten wir außergerichtliche Lösungsansätze, die nicht nur Zeit und Kosten sparen, sondern auch zu einer nachhaltigen Streitbeilegung führen.
Fragen zur Nichtigkeit und Löschung von Designs?
Wir beraten
Sie gerne zum
Designrecht!
Unser Team
im Designrecht
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