Werbung mit pinkelndem Baby

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Was darf Werbung und was nicht? Dies wird nicht nur von Gerichten beurteilt, sondern auch von Organisationen der Kommunikationsbranche. Diese werden regelmäßig auf Beschwerden hin tätig. Die Schweizerische Lauterkeitskommission hatte sich nun mit einem pinkelnden Baby in der Werbung zu beschäftigen.

ihsan Gercelman / Shutterstock.com
ihsan Gercelman / Shutterstock.com

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) ist das, was in Deutschland der Deutsche Werberat ist. Als Werbeselbstkontrollorganisation geht sie Beschwerden nach und entscheidet, ob eine Werbung ihrer Ansicht nach unlauter ist oder nicht. Dabei handelt es sich nicht um durchsetzbare Entscheidungen vergleichbar mit einem gerichtlichen Urteil, sondern um Empfehlungen und Aufforderungen.

Gegenstand einer aktuellen Entscheidung war eine Werbung für ein Männermode-Label. In der Anzeige war ein im Anzug gekleideter Mann zu sehen, der ein nacktes Baby auf den Armen trägt. Stein des Anstoßes, war die Tatsache, dass das primäre Geschlechtsteil des Babys zu erkennen war und das Baby den Mann in hohem Bogen anpinkelte.

Entscheidung der SLK

Die SLK entschied (Nr. 137/14), dass die Werbung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Babys verletzt und empfahl auf die Werbung zu verzichten.

Die Werbung habe die Würde des Menschen zu respektieren. Eine solche Abbildung sei nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Zwar könnten grundsätzlich auch die Eltern hierin einwilligen, allerdings gelte dies dann nciht, wenn der Kern des Persönlichkeitsrechts des Babys betroffen sei. Da vorliegend die Intimsphäre des Babys betroffen sei, reiche nach Auffassung der SLK auch eine Einwilligung der Eltern in die Werbung nicht aus, da sie in diesem Fall hierzu nicht berechtigt waren..

Fazit

Auch nach deutschem Persönlichkeitsrecht scheint die Entscheidung des SLK angemessen, da für einen Eingriff in die Intimsphäre regelmäßig ein Einverständnis des Minderjährigen gefordert wird. Ein solches wird ein Baby nicht erteilen können.

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