Werbung mit Millionenchance

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Darf man in Deutschland ein Gewinnspiel für Verbraucher an den Erwerb von Waren koppeln oder ist eine solche Werbung wettbewerbswidrig? Ist die deutsche Regelung die ein Verbot von solchen Koppelungen vorsieht mit EU-Recht vereinbar? Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

Ende 2004 betrieb die Einzelhandelskette Plus eine Werbekampagne mit der Bezeichnung „Ihre Millionenchance“. Die Werbekampagne  forderte dazu auf, bei Plus einzukaufen um Punkte zu sammeln. Für jeweils 20 Punkte wurde die Möglichkeit erworben, kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen.

Die Wettbewerbszentrale stufte diese Werbung als unlauter ein, da die Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel vom Erwerb von Waren abhängig gemacht wurde und dies wettbewerbswidrig sei.

Nachdem Plus in den ersten beiden Instanzen unterlegen war, legte Plus Revision beim Bundesgerichtshof ein, der seinerseits den Europäischen Gerichtshof anrief.

Entscheidung des Gerichts

Die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken trat am 12.06.2005 in Kraft. Sie hat eine sogenannte Vollharmonisierung des Wettbewerbsrechts im Hinblick auf Verbraucher zum Zweck. Dies bedeutet, dass in allen EU-Staaten das gleiche Recht gilt und kein EU-Staat strengere oder schwächere Regelungen treffen darf. Seit dem 12.12.2007 findet die Richtlinie auch in Deutschland Anwendung und seit dem 30.12.2008 ist sie auch im deutschen UWG umgesetzt. Aus diesem Grund ist der EuGH zuständig für Fragen der einheitlichen Rechtsanwendung.

Der BGH stellt daher folgende Frage zur Klärung an den EuGH:
Steht die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einer nationalen Regelung entgegen, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.

Der EUGH (Urteil vom 14.01.2010 – Az. C 304/08) beantwortete die Frage, in dem er entschied, dass eine solche nationale Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar sei, da sie weitergehe als es die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorsehe.

Fazit

Die bislang geltende strenge deutsche Regelung, die grundsätzlich Koppelungen von Gewinnspielen und Preisausschreiben mit dem Erweb von Ware als wettbewerbswidrig einstufte, ist nach der Entscheidung der Luxemburger Richter nicht mehr anzuwenden. Allerdings kann eine solche Werbung im Einzelfall weiterhin dann unzulässig sein, wenn weitere Umstände hinzukommen, die auch nach der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken unlauter wären.

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