Werbung mit autorisierter Goldverwertung

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Nicht erst seit der Goldkurs in Rekordhöhen geschnellt ist, gibt es zahlreiche Angebote für Goldankauf und Goldverwertung. Um sich hier hervorzuheben warb ein Unternehmen damit hierzu „autorisiert“ zu sein. Ob diese Werbung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, hatte das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden.

Ein Goldankäufer der für eine Gesellschaft und auf deren Rechnung Gold ankauft, warb im Rahmen einer Anzeige mit der Aussage:

Barankauf Gold & Silber bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur

Die Werbung wurde von der Gesellschaft gestaltet und geschaltet. Die Anzeige war zudem  mit einem Hinweis hinter dem Firmennamen des Goldeinkäufers versehen der lautete „i.A. der Gesellschaft“.

Ein Konkurrent beanstandete die Werbung als irreführend, da diese so zu verstehen sei, dass der Goldankäufer über Autorisierung durch behördliche oder staatliche Stellen verfüge. Da es eine solche Autorisierung nicht gebe, sei die Werbung irreführend.

Auf die daraufhin ausgesprochene Abmahnung wies der Goldankäufer seine Verantwortung für die Anzeige von sich, so dass der Fall vor dem OLG Brandenburg landete.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 13.07.2010 – Az. 6 U 58/09) beurteilte die Werbung wie die Vorinstanz als wettbewerbswidrig.

Wer mit einer „Autorisierung“ werbe müsse erkennen lassen, wer die autorisierende Stelle sei. Denn mit Autorisierung seien Vorstellungen über bestimmte Standards, Qualität, Kontrolle und Ausbildung verbunden. Der in der Anzeige verwendete Zusatz „i.A.“ der üblicherweise als „im Auftrag“ verstanden werde, lasse die autorisierende Stelle nicht zweifelsfrei erkennen.

Da die Werbung aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Goldankäufer und der Gesellschaft erfolgte, ist der Goldankäufer auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Werbung verantwortlich. Als Vertragspartner könne er verlangen, dass für sein Unternehmen keine wettbewerbswidrige Werbung geschaltet werde.

Fazit

Mit Begriffen wie „autorisiert“ und anderen Begriffen die besondere Qualität oder Standards ausdrücken ist in der Werbung behutsam umzugehen. Die Tatsache, dass ein anderer für einen Werbung schaltet entbindet einen insoweit auch nicht vor der wettbewerbsrechtlichen Verantwortung zumal die daraus folgenden Unterlassungsansprüche kein Verschulden des Werbenden erfordern.

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