
Botanicals
und
Werbung.
Botanicals
und
Werbung.
von
Werbung für Botanicals verboten. Der EuGH hat entschieden, dass Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Botanicals nach der Health-Claims-Verordnung derzeit unzulässig ist.
Botanicals
Botanicals sind pflanzliche Stoffe und Zubereitungen aus Pflanzen, Algen, Pilzen oder Flechten, die häufig als Nahrungsergänzungsmittel erhältlich sind. Sie werden oft als natürliche Lebensmittel beworben und sollen gesundheitsfördernde Wirkungen haben, können aber auch Risiken bergen.
Das Unternehmen Novel Nutriology vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Safran- und Melonensaft-Extrakte enthält. Dieses Nahrungsergänzungsmittel hat das Unternehmen damit beworben, dass eben diese Extrakte stimmungsaufhellend wirken und Stressgefühle und Erschöpfung reduzieren. Ein Wirtschaftsverband sah darin unzulässige gesundheitsbezogene Angaben nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) und klagte auf Unterlassung.
Nachdem der Wirtschaftsverband zunächst Erfolg hatte, hat der BGH im Rahmen der Revision das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage, ob für Botanicals mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf, solange die Prüfung der Kommission über deren Aufnahme in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben noch nicht abgeschlossen ist, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Werbung derzeit verboten
Der EuGH hat mit Urteil vom 30.04.2025 – C386/23 festgestellt, dass die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben in der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich verboten ist. Sie kann jedoch zulässig sein, wenn es sich um von der Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommene Angaben handelt.
Gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen dürfen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.
Nachdem die Kommission ihre Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben für Botanicals ausgesetzt hat, sind diese noch nicht in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen. Grund für die Prüfung und das Erfordernis einer Zulassung durch die Kommission ist die wissenschaftliche Absicherung der gesundheitsbezogenen Angaben zum Schutz der Verbraucher und ihrer Gesundheit. Gesundheitsbezogene Angaben zu Botanicals dürfen demnach derzeit nicht im Rahmen der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden.
Fazit
Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für Botanicals ist unzulässig, solange diese nicht in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen sind. Demnach sind nur solche gesundheitsbezogenen Angaben zulässig, die in der Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben enthalten sind. Andernfalls stellen entsprechende Werbeaussagen nicht nur einen Verstoß gegen die HCVO dar, sondern sind auch wettbewerbswidrig.
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