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Vape-Werbung

von Netto

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Darf ein Online-Shop E-Zigaretten mit Begriffen wie „köstliche Geschmacksrichtungen“, „nachhaltiger Genuss“ oder „für alle Zielgruppen geeignet“ beschreiben? Oder verstößt das gegen das Werbeverbot für E-Zigaretten im Internet? Das OLG Bamberg hat diese Fragen in einem Fall gegen den Discounter Netto beantwortet.

Pro Rauchfrei vs. Netto

Der Verbraucherschutzverband Pro Rauchfrei e.V. war bei einer Internet-Recherche am 30.11.2025 auf den Online-Shop von Netto unter netto-online.de gestoßen. Auf der Produktseite für Einweg-Vapes verwendete Netto eine Reihe werblicher Formulierungen zur Beschreibung der dort angebotenen E-Zigaretten-Produkte. Dazu gehörten Aussagen wie die Anpreisung „köstlicher und unglaublicher Geschmacksrichtungen“, das Versprechen einer „beeindruckenden Geschmackswiedergabe“ oder die Empfehlung „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“.

Pro Rauchfrei mahnte Netto ab. Nachdem der Konzern keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Verband beim OLG Bamberg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag richtete sich gegen insgesamt drei Komplexe: ein Produktbanner auf der Vape-Kategorie-Seite, acht konkrete Werbeaussagen in den Produktbeschreibungen sowie die Verwendung des Wortes „nur“ als Preiszusatz.

Pro Rauchfrei e.V.

Pro Rauchfrei e.V. ist ein Verbraucherschutzverband mit Sitz in München, der 2004 in Berlin gegründet wurde Pro Rauchfrei und sich als Deutschlands größter Nichtraucherverein versteht. Der Verein ist als sogenannte qualifizierte Einrichtung beim Bundesamt für Justiz und bei der Europäischen Kommission registriert. Als qualifizierte Einrichtung verfügt der Verband über eine Verbandsklagebefugnis, mit der er im Interesse des Verbraucherschutzes Unterlassungsklagen gegen unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen erheben kann. Zu den Schwerpunkten des Verbandes gehören die Durchsetzung von Nichtraucherschutzgesetzen, Jugendschutzvorschriften und den Werbeverboten des Tabakerzeugnisgesetzes.

Die Entscheidung

Das OLG Bamberg gab dem Antrag am 04.02.2026 – Az. 3 UKl 30/25 e überwiegend statt. Von den drei angegriffenen Komplexen waren zwei erfolgreich, einer wurde abgewiesen.

Produktbanner: Keine verbotene Werbung

Hinsichtlich eines Banners auf der Produktseite, das Vapes auf einem pastellfarbenen Hintergrund abbildete, verneinte das OLG einen Verstoß. Das Banner erschien nicht auf der Startseite, sondern nur auf der Kategorie-Seite für Einweg-Vapes. Die bloße Abbildung von Produkten ohne zusätzliche werbende Aussage war nach Auffassung des Senats nicht geeignet, die Produkte als „attraktiv“ darzustellen. Einen verkaufsfördernden Werbeeffekt konnte das Gericht darin nicht erkennen.

Acht Werbeaussagen: Verbotene Werbung

Ganz anders beurteilte das Gericht die konkreten Produktbeschreibungen. Der Senat untersagte Netto insgesamt acht Formulierungen, darunter:

  • die Anpreisung als „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“
  • die Aufforderung, „eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“ zu entdecken
  • die Bewerbung einer „beeindruckenden Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“
  • die Beschreibung als „hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids“
  • die Hervorhebung eines „stilvollen Aussehens“ einer bestimmten Marke

All diese Aussagen gehen gehen laut Gericht über sachliche Angaben zur Vertragsabwicklung hinaus. Im Vordergrund stehe allein die werbliche Anpreisung. Das OLG sah bereits in der Verwendung des Wortes „geeignet“ eine Verharmlosung der Gefahren des Rauchens, weil damit die gesundheitlichen Risiken der E-Zigarette ausgeblendet würden.

Preiszusatz „nur“

Den Preiszusatz „nur“ ließ das Gericht hingegen durchgehen. Eine Preisangabe sei grundsätzlich Bestandteil des Angebots und damit keine Werbung. Im konkreten Fall kam hinzu, dass auf der gesamten Angebotsseite sämtliche Preise entweder mit „nur“ oder mit „ab“ versehen waren – ein vergleichender Bezug, der einen einzelnen Preis als besonders günstig erscheinen lassen würde, fehlte damit vollständig.

Keine „Pull-Werbung“-Ausnahme

Netto hatte argumentiert, es handele sich um sogenannte „Pull-Werbung“: Der Kunde müsse die Produktseite aktiv aufsuchen, sein Interesse werde lediglich gelenkt, nicht erst geweckt. Das OLG Bamberg erteilte diesem Argument eine deutliche Absage.

Der Senat stellte fest, dass sich eine solche einschränkende Auslegung weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Sinn und Zweck herleiten lasse. Das Gesetz erfasse ausdrücklich „jede Art kommerzieller Kommunikation“ mit dem Ziel oder der Wirkung der Verkaufsförderung. Zudem verlange die europäische Tabakproduktrichtlinie einen „restriktiven Ansatz“ bei der Werbung für E-Zigaretten.

Das Gericht setzte sich ausführlich mit der EuGH-Rechtsprechung zur „Pull-Werbung“ bei Arzneimitteln auseinander. Der EuGH hatte in einem früheren Fall entschieden, dass die bloße Wiedergabe der amtlich genehmigten Produktinformation auf einer Hersteller-Website keine verbotene Werbung darstellt – wobei der „Pull-Charakter“ lediglich ein zusätzliches Indiz gegen eine Werbe-Einordnung war, nicht aber ein eigenständiger Erlaubnistatbestand. Entscheidend sei vielmehr, ob die Produktinformation unverändert wiedergegeben oder durch den Hersteller werblich aufbereitet wurde. Im Fall von Netto gingen die Produktbeschreibungen weit über eine reine Sachbeschreibung hinaus und dienten offensichtlich der Verkaufsförderung.

Online-Shop als Dienst der Informationsgesellschaft

Das OLG bestätigte die gefestigte Rechtsprechung, dass ein Online-Shop als Dienst der Informationsgesellschaft einzuordnen ist. Das Werbeverbot aus dem Tabakerzeugnisgesetz gilt damit auch für Produktbeschreibungen in Online-Shops – unabhängig davon, ob dort auch tatsächlich eingekauft werden kann.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Bamberg hat erhebliche praktische Bedeutung für den gesamten Online-Handel mit E-Zigaretten.

Für Online-Händler verdeutlicht das Urteil, dass bei E-Zigaretten und Nachfüllbehältern im Online-Shop nur sachliche, der Vertragsabwicklung dienende Angaben zulässig sind, wie etwa Marke, Füllmenge, Nikotingehalt oder technische Spezifikationen. Jede darüber hinausgehende werbliche Anpreisung (Geschmacksbeschreibungen, Lifestyle-Bezüge oder Eignungsempfehlungen) sind laut Gericht Verstöße gegen das Tabakwerbeverbot. Das gilt auch dann, wenn der Kunde die Produktseite aktiv aufsuchen muss.

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