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This is

not Whiskey,

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Darf eine alkoholfreie Spirituosen-Alternative mit dem Wort „Rum“, „Whiskey“ oder „Gin“ werben, wenn auf dem Etikett deutlich „This is not“ steht? Und darf man ein Getränk „American Malt“ nennen, obwohl es an Whiskey erinnert, aber keinen Tropfen Alkohol enthält?

Worum geht’s?

Das Verfahren drehte sich um ein Unternehmen, das alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen wie Rum, Gin und Whiskey vertreibt. Auf den Flaschen und in der Werbung fanden sich Formulierungen wie „This is not Rum“, „alkoholfreie Alternative zu Gin“ oder „schmeckt nach Whiskey“.

Dies war dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. ein Dorn im Auge: Er sah darin Verstöße gegen die europäische Spirituosenverordnung und gegen das Wettbewerbsrecht.

Die zentrale Frage lautete also: Wie weit darf ein Hersteller alkoholfreier Alternativen gehen, wenn er auf bekannte Geschmacksprofile und Spirituosenkategorien anspielt, ohne die rechtlichen Grenzen des Bezeichnungsschutzes zu überschreiten?

Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Mit Urteil vom 24.07. 2025 – Az. 416 HKO 51/23 gab das Landgericht Hamburg dem klagenden Verband in weiten Teilen Recht. Die Richter stellten zunächst klar, dass Begriffe wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ geschützte Spirituosenbezeichnungen im Sinne der europäischen Spirituosenverordnung sind. Sie dürfen ausschließlich für Produkte verwendet werden, die sämtliche Vorgaben dieser Kategorien erfüllen – insbesondere den vorgeschriebenen Alkoholgehalt.

Die Getränke des beklagten Unternehmens enthielten dagegen höchstens 0,5 Volumenprozent Alkohol – zu wenig, um als Spirituosen zu gelten. Damit war die Sache aus Sicht des Gerichts eindeutig: Die Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ dürfen nicht einmal in abgewandelter oder negierender Form auftauchen. Auch ein augenzwinkerndes „This is not Rum“ hilft also nicht weiter. Der Schutz der Bezeichnungen ist absolut, so die Hamburger Richter: Schon der bloße Anklang an eine geschützte Kategorie genügt, um eine unzulässige Verwendung anzunehmen.

Es ist irrelevant, ob es bei Bezeichnungen wie „This ist not Rum“,
„This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ – die sich sprachlich von der betreffenden Spirituose abgrenzen, jedoch dennoch einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der jeweils geschützten Spirituosenkategorie herstellen – tatsächlich zu einer Verbrauchertäuschung kommt.

Keine Ausnahme

Die Beklagte berief sich auf eine Ausnahmeregelung in der Spirituosenverordnung. Danach dürfen bestimmte Bezeichnungen verwendet werden, wenn bei der Herstellung tatsächlich eine Spirituose eingesetzt wird, die den Kategorienanforderungen entspricht. Doch das half im konkreten Fall nicht weiter: Das Gericht stellte fest, dass die angebliche „Basisessenz“ gar nicht die nötigen Alkoholgehalte erreichte und somit keine echte Spirituose im Sinne der Verordnung war.

Auch den Versuch, das Verfahren wegen eines parallelen EuGH-Verfahrens auszusetzen, wies das Gericht zurück. Der nationale Rechtsschutz müsse fortgeführt werden; der unionsrechtliche Bezeichnungsschutz sei klar formuliert und kein unverhältnismäßiger Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit.

American Malt darf bleiben

Anders beurteilte das Gericht jedoch die ebenfalls angegriffene Bezeichnung „American Malt“. Diese Formulierung, so das Landgericht, greife keinen geschützten Kategorienamen auf und lasse auch im Gesamteindruck keinen zwingenden Bezug zu Whiskey erkennen. Zwar erinnere der Begriff „Malt“ an Malz und damit entfernt an Whiskey, doch fehle die Kombination mit den für Whiskey typischen Begriffen wie „Single“ oder „Blended“. Damit sei der Begriff nicht irreführend und zulässig.

Auch die Kennzeichnung „alkoholfrei“ hielt das Gericht für unbedenklich. Verbraucherinnen und Verbraucher verstünden den Begriff im Zusammenhang mit Getränken dieser Art nicht als 0,0 Prozent Alkohol, sondern als Hinweis auf einen deutlich reduzierten Alkoholgehalt. Ein Restalkohol von unter 0,3 Volumenprozent sei daher kein Täuschungstatbestand.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil ist ein deutlicher Dämpfer für all jene Hersteller, die ihre alkoholfreien Alternativen mit augenzwinkernden oder ironischen Anspielungen auf bekannte Spirituosen vermarkten. Kreativität ist weiterhin erlaubt – aber nicht auf Kosten des Bezeichnungsschutzes. Begriffe wie „This is not Rum“ oder „Gin-Alternative“ sind künftig tabu, wenn das Produkt nicht den formalen Kriterien der jeweiligen Kategorie entspricht.

Hersteller sollten stattdessen auf neutrale oder phantasievolle Bezeichnungen setzen, die geschmackliche Assoziationen zwar andeuten, aber keinen rechtlich geschützten Begriff verwenden. „American Malt“ ist hier ein gutes Beispiel: Es klingt markig, weckt Interesse, bleibt aber auf der sicheren Seite.

Auch bei der Angabe „alkoholfrei“ können Produzenten aufatmen. Solange der Alkoholgehalt minimal bleibt und die Kennzeichnung klar und transparent erfolgt, besteht kein Risiko einer Irreführung. Wichtig ist allerdings, dass Marketing und Produktaufmachung konsistent bleiben – wer auf der Vorderseite „alkoholfrei“ verspricht, sollte auf der Rückseite keine missverständlichen Prozentangaben verstecken.

Fazit

Das Landgericht Hamburg hat mit diesem Urteil unmissverständlich klargestellt: Wer alkoholfreie Alternativen zu Spirituosen verkauft, darf keine geschützten Bezeichnungen verwenden – auch nicht mit ironischem Unterton oder negierendem Zusatz. Der Bezeichnungsschutz ist absolut und schützt nicht nur vor Täuschung, sondern auch vor gedanklicher Anlehnung.

Gleichzeitig eröffnet die Entscheidung aber auch Gestaltungsspielräume: Fantasiebezeichnungen wie „American Malt“ bleiben zulässig, und die Kennzeichnung „alkoholfrei“ ist unbedenklich, solange der Restalkoholgehalt niedrig ist und der Gesamteindruck stimmt. Für die Branche alkoholfreier Destillate bedeutet das: Der Weg zur kreativen Vermarktung bleibt offen – aber innerhalb klarer rechtlicher Grenzen.

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