Rückkehrpflicht für Uber, Taxi, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

Rückkehrpflicht

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Darf ein Uber-Fahrer nach dem Absetzen eines Fahrgasts einfach in der Nähe warten, bis der nächste Auftrag eingeht? Oder muss er zurück zum Betriebssitz? Der Bundesgerichtshof hat diese lange umstrittene Frage jetzt endgültig beantwortet.

Was ist die Rückkehrpflicht und warum gibt es sie?

Mietwagen und Taxis sind in Deutschland unterschiedlich reguliert. Während Taxifahrer an Haltepunkten auf Kundschaft warten dürfen, gilt für Mietwagen eine strenge Regel: Nach jeder abgeschlossenen Fahrt muss das Fahrzeug unverzüglich zum Betriebssitz zurückfahren. Eine Ausnahme besteht nur, wenn bereits vor oder während der Fahrt ein neuer Auftrag eingegangen ist.

Diese Regelung soll verhindern, dass Mietwagen de facto zu Taxis werden, indem sie in der Stadt herumfahren und nach Fahrgästen suchen. Das Taxigewerbe unterliegt strengeren Auflagen, beispielsweise Tarifbindung und Beförderungspflicht, und soll durch die Rückkehrpflicht nicht im Wettbewerb benachteiligt werden.

Was ist auf dem Breslauer Platz in Köln passiert?

Am 19. Januar 2023 setzte ein Fahrer, der für einen Subunternehmer des Fahrtenvermittlers Uber tätig war, einen Fahrgast am Breslauer Platz in Köln ab. Anstatt danach unverzüglich zum Betriebssitz zu fahren, blieb das Fahrzeug dort stehen. Ein Vorstandsmitglied der klagenden Taxigenossenschaft beobachtete dies und gab eine Testbestellung über die Uber-App auf, die sofort angenommen wurde. Auch nachdem diese Bestellung wieder storniert worden war, blieb der Fahrer bis 10:22 Uhr vor Ort, bevor er sich aus der App abmeldete. Die Taxigenossenschaft sah in diesem Verhalten einen klaren Verstoß gegen die Rückkehrpflicht und ging gerichtlich wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erfolgreich dagegen vor. Uber legte Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Wie hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.06.2026 – Az. I ZR 123/25 die Revision von Uber zurückgewiesen und damit das Unterlassungsurteil der Vorinstanzen bestätigt. Das Unternehmen wurde verurteilt, es zu unterlassen, nach Ausführung eines Fahrauftrags nicht unverzüglich die Rückfahrt zum Betriebssitz anzutreten oder diese zu unterbrechen.

Interessant an dieser Entscheidung ist, dass Uber nicht nur für das Verhalten eigener Fahrer haftet, sondern auch für Verstöße durch Subunternehmer und deren Fahrer. Die Plattform kann sich also nicht dadurch entziehen, dass die eigentlichen Fahrten über Drittunternehmen abgewickelt werden.

Ist die Rückkehrpflicht noch zeitgemäß?

Im Revisionsverfahren hatte Uber mehrere grundlegende Einwände vorgebracht – gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ebenso wie gegen ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht. Keiner dieser Einwände hatte letztlich Erfolg.

Die Revision machte geltend, die erzwungenen Leerfahrten zur Rückfahrt zum Betriebssitz seien klimaschädlich und müssten sich am Verfassungsgebot des Klimaschutzes messen lassen. Der BGH erkannte dieses Argument als rechtlich relevant an, sah sich aber nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Er wies darauf hin, dass der Gesetzgeber die Rückkehrpflicht im Jahr 2021 bewusst beibehalten habe, dabei den Klimaschutz als Abwägungsgesichtspunkt berücksichtigt und Flexibilisierungsmöglichkeiten für große Ballungsräume geschaffen habe. Das Gericht gab zudem zu bedenken, dass auch eine Abschaffung der Regel Klimafolgen hätte: Fahrer würden dann rund um attraktive Haltepunkte herumkurven, was den Innenstadtverkehr zusätzlich belasten würde.

EUGH Urteil greift hier nicht.

Uber berief sich zudem auf europäisches Wettbewerbsrecht und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2023, das eine Lizenzbegrenzung für Mietwagenfahrten in Spanien als unvereinbar mit der europäischen Niederlassungsfreiheit eingestuft hatte. Der BGH stellte jedoch klar, dass dieses Unionsrecht im vorliegenden Fall nicht greift, da der Sachverhalt kein grenzüberschreitendes Element aufweist. Beide Parteien sind deutsche Unternehmen und die Fahrt fand in Köln statt. Der Umstand, dass Uber als Vermittlungsplattform möglicherweise im Ausland ansässig ist, ändert daran nichts, da die hier relevante Dienstleistung – die Fahrt selbst – rein innerdeutsch war.

Fazit

Die Rückkehrpflicht soll die Taxiunternehmen vor Wettbewerbern schützen, die nicht den gleichen strengen Anforderungen unterliegen und damit grundsätzlich einen Wettbewerbsvorteil hätten.

Der BGH hat nicht entschieden, ob die Rückkehrpflicht im Jahr 2026 noch verhältnismäßig ist. Er hat lediglich festgestellt, dass er nicht überzeugt ist, dass sie verfassungswidrig ist.

Während die Vorinstanz die Regelung noch als europarechtskonform beurteilt hatte, korrigierte der BGH diese Begründung jedoch. Europäisches Recht sei gar nicht anwendbar, da kein Auslandsbezug bestehe. Das ist revisionsrechtlich eleganter, löst die inhaltliche Frage aber nicht.

Die Frage, ob ein Mietwagenunternehmer aus einem anderen EU-Staat, der in Deutschland tätig werden möchte, mit dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2023 gegen die Rückkehrpflicht vorgehen könnte, bleibt damit unbeantwortet.

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