Preisgarantie mit Einschränkungen

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Werbungen mit Preisgarantien sind beliebt, da sie dem Verbraucher ein gutes Gefühl bei der Kaufentscheidung geben sollen. Denn wenn der Preis garantiert wird, kann ja nichts mehr schiefgehen, oder doch? In der Regel gelten diese Preisgarantien nämlich nur unter gewissen Bedingungen. Eine Preisgarantie für einen Stromtarif wurde nun vom Oberlandesgericht Bamberg überprüft.

Ein Strom- und Gasunternehmen warb  auf seiner Webseite für ihre Stromtarife mit:

„Mit Preisgarantie* und Treubonus wie im Ergebnisfeld des Tarifrechners angezeigt, ohne feste Vertragslaufzeit. So sichern Sie sich gegen möglicherweise steigende Strompreise ab.“

xuanhuongho/Shutterstock.com
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Das Wort „Preisgarantie“ war mit einem Sternchen versehen, welches wie folgt erläutert wurde:

„Das Produkt hat eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß § 3 der AGB. Die Preisgarantie gilt für den Energiepreis inklusive Netzentgelt, nicht für Steuern und Abgaben, die durch gesetzliche Vorgaben verursacht werden.“

Informationen welche Teile des Preises von der Garantie nicht umfasst sind, fanden sich nicht in den Antragsformularen, sondern nur in einer Fußnote versteckt. Dort hieß es:

„Eingeschränkte Preisgarantie. Bis zum Ende des im Vertrag vereinbarten Stichtages werden die Energiekosten, die Entgelte für Netznutzung, Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgabe garantiert. Die Preisgarantie erstreckt sich nicht auf die im angegebenen Arbeitspreis enthaltene Mehrwertsteuer (derzeit 19 %), die Stromsteuer (derzeit 2,0 ct/ kWh), die EEG-Umlage (derzeit 5,277 ct/kWh), § 13 NEV-Umlage (derzeit 0,329 ct/kWh), Offshore-Umlage (derzeit 2,250 ct/kWh), KWK-G-Umlage (derzeit 0,126 ctlkWh), sowie denkbare künftige zusätzliche Steuern und Abgaben. Bei deren Änderung bzw. Einführung kann der Arbeitspreis auch während der Laufzeit der Preisgarantie entsprechend angepasst werden. Für Preisänderungen außerhalb des Garantiezeitraumes gelten die Ziffern 3.2 bis 3.4 der aktuellen AGB.“

Ein Wettbewerber hielt diese Form der Preiswerbung für unzulässig,  da der von der Preisgarantie umfasste Preis unter 50% liege und der Verbraucher so in die Irre geführt werde.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Bamberg (Urteil vom 26.02.2014 – Az. 3 U 164/13) hält die Werbung für zulässig. Die Werbung sei nicht irreführend.

Der Sternchenhinweis erläutere, dass sich die Preisgarantie nur auf den Energiepreis inkl. Netzengelt gelte und nicht für die Steuern und Abgaben. Dieser aufklärende Hinweis nehme am Blickfang teil und sei mit dem Sternchenhinweis eindeutig zugeordnet.

Auch sei dem Verbraucher aufgrund der Energiewende bekannt, dass diese mit steigenden Energiepreisen aufgrund von Steuern udn Abgaben auf Enegrie einherginge und diese nicht nur geringfügig seien, sondern deutlich über 25 % liegen.

Dass die ausführliche Erläuterung nur über eine nicht ohne weiteres zu findende Fußnote zu finden ist, stört die Bamberger Oberlandesrichter nicht.

Fazit

Einschränkungen von Preisgarantien bzw. Bedingungen derselben, können durch entsprechende zusätzliche Hinweise vorgenommen werden. Hierbei ist darauf zu achten welche Informationen der Verbraucher zu einer informierten Entscheidung benötigt. Ob auch andere Gerichte die ausführlich erläuternden Hinweise in einer versteckten Fußnote ausreichen lassen, bleibt allerdings abzuwarten.

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