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LG München: Online-Coaching fällt nicht in den Anwendungsbreich des Fernunterrichtsschutzgesetzes.

Ist Online-Coaching Fernunterricht?

Nachdem die Frage lange umstritten war, hatte der BGH sich zu dieser Thematik geäußert und klagestellt, unter welchen Voraussetzungen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auf Coaching-Verträge Anwendung findet. Im Anschluss an das BGH-Urteil hatte sich nunmehr auch das LG München I erneut mit der Anwendbarkeit des FernUSG auf Coaching-Verträge befasst.

Geklagt hatte ein Kunde der Baulig Consulting GmbH. Er hatte einen Vertrag über ein umfangreiches Coaching-Programm abgeschlossen, das einen Videolernkurs, Live-Webinare und individuellen 1:1 Support umfasste. Der Kunde behauptete, mit dem Kurs unzufrieden zu sein und argumentierte, dass der Vertrag nach dem FernUSG nichtig sei, weshalb er die Rückzahlung des Coaching-Honorars forderte.

Keine Räumliche Trennung

Das Landgericht München I wies die Klage mit Urteil vom 08.08.2025 (AZ: 47 O 12802/24) ab. Es stellte fest, dass die Klage unzulässig und das Gericht mangels Anwendbarkeit des FernUSG nicht zuständig war.

Entscheidend ist, ob eine Betreuung wie bei Präsenzunterrichts-veranstaltungen sichergestellt ist.

Das Gericht entschied, dass es sich nicht um einen Fernunterrichtsvertrag handelte, da die erforderliche räumliche Trennung nicht gegeben war. Aus Sicht des Gerichts sei entscheidend, ob die digitale Betreuung mit der Betreuung bei Präsenzveranstaltungen vergleichbar ist. Ist dies der Fall, gebe es keinerlei Anlass den Anwendungsbereich des FernUSG auf diese Fälle auszudehnen, da der Fernunterrichtsschüler in diesen Fällen nicht in größerem Umfang schützenswürdig ist, als der Nicht-Fernunterrichtsschüler.

Die digitale Betreuung entsprach nach Auffassung des Gerichts vorliegend einer Betreuung via Präsenzveranstaltung, da die Möglichkeit bestand, jederzeit wie bei Präsenzveranstaltungen individuelle Rückfragen zu stellen und insofern auch individuelle Antworten zu erhalten. Aus diesem Grund hat das Gericht das Vorliegen einer räumlichen Trennung verneint.

Fazit

Auch nach der wegweisenden Entscheidung des BGH verdeutlicht das Urteil des LG München I, dass nicht jedes digitale Coaching unter das FernUSG fällt. Die Rechtsprechung differenziert, ob die digitale Betreuung eine mit Präsenzunterricht vergleichbare Interaktion ermöglicht. Ist dies der Fall, ist der Anwendungsbereich des FernUSG nach Auffassung des Gerichts nicht eröffnet.

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Helene Klassen-Rock, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, Urheberrecht, E-Commerce

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