Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Off- und Online Goldankäufer?

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Für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche müssen die beteiligten Parteien zueinander im Wettbewerb stehen. Ob ein Online-Goldankäufer mit einem lokalen Juwelier der ebenfalls Gold ankauft in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, hatte jüngst das Oberlandesgericht Celle zu beurteilen.

Ein Goldankäufer im Internet nahm einen nicht im Internet vertretenen Konkurrenten wegen Wettbewerbsverstößen auf Unterlassung in Anspruch. Beide Unternehmen hatten Ihren Sitz in weit voneinander entfernten Städten.

Das Oberlandesgericht Celle hatte nun die Frage zu beurteilen, ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Celle (Urteil vom 08.03.2012 – Az. 13 U 174/11) verneinte ein solches Wettbewerbsverhältnis.

Zwar käme es theoretisch in Betracht, dass der Online-Goldankäufer auch von Kunden am Sitz seines Konkurrenten Gold ankaufe, allerdings sei dies lebensfremd, so die Oberlandesrichter.

Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass sich Kunden auf einen Ankauf auf dem Postweg einlassen würden, da dies unsicher und kostenauslösend sei.

Im übrigen habe der Online-Goldankäufer auch nicht dargelegt, dass er tatsächlich von Kunden am Sitz seines Konkurrenten Gold angekauft habe.

Fazit

Das Urteil des OLG Celle ist nach meiner Auffassung eine glatte Fehlentscheidung. Denn selbstverständlich zielen beiden Unternehmen auf dieselben Kunden ab. Dafür ist es weder erforderlich, dass tatsächlich Ankäufe am gleichen Ort stattgefunden haben, noch dass das Ankaufmodell des Online-Anbieters erfolgversprechend sei. So dürfte das Urteil des OLG Celle ein Ausreißer bleiben, denn im übrigen nehmen die Gerichte regelmäßig zu recht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen on- und offline Anbietern an.

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