Neuer Widerrufsbutton 2026, Widerrufsrecht, E-Commerce, Rechtsanwalt

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Widerrufsbutton

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Onlinehändler müssen im kommenden Jahr eine neue Pflicht erfüllen: den „Widerrufsbutton“. Doch was steckt dahinter, wann gilt die Regel und wie genau muss sie umgesetzt werden?

Einleitung: Einfacher Widerruf per Klick

Ab dem 19. Juni 2026 wird für Onlinehändler in der EU eine neue Pflicht Realität: Der sogenannte Widerrufsbutton. Grund ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22.11.2023. Ziel ist es, den Widerruf von Online-Verträgen genauso einfach zu machen wie deren Abschluss. Verbraucher sollen nicht länger umständliche Formulare suchen oder E-Mails schreiben müssen – ein Klick genügt.

Hintergrund: Warum der Widerrufsbutton kommt

Die EU sieht Handlungsbedarf, weil viele Verbraucher den Widerruf als zu kompliziert empfinden. Die neue Rechtslage verpflichtet Händler, bei Online-Vertragsabschlüssen eine digitale Funktion bereitzustellen, mit der der Widerruf einfach, klar erkennbar und jederzeit während der Widerrufsfrist möglich ist.
Die Umsetzung dient laut der EU-Kommission der Stärkung des Verbrauchervertrauens im Onlinehandel und soll

Verbraucher stärker für ihr Recht auf Widerruf sensibilisieren und die Möglichkeit der Inanspruchnahme vereinfachen.

Kernpunkt der Neuregelung

Gemäß der neuen Regelung in Artikel 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie sind Onlinehändler dazu verpflichtet, eine leicht zugängliche und deutlich erkennbare Widerrufsfunktion bereitzustellen, wenn Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Diese Funktion muss mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung gekennzeichnet sein und während der gesamten Widerrufsfrist jederzeit verfügbar bleiben.

Über diese Funktion muss der Verbraucher den Widerruf einfach online erklären können, indem er bestimmte Angaben wie seinen Namen, die Vertragskennung und ein Kommunikationsmittel für die Bestätigung angibt. Anschließend wird er aufgefordert, seine Entscheidung über eine Bestätigungsfunktion mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen” zu bestätigen.

Sobald der Verbraucher diese Bestätigung ausführt, ist der Unternehmer verpflichtet, ihm unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – etwa per E-Mail – zu übermitteln. Diese muss den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten. Der Widerruf gilt als rechtzeitig ausgeübt, sobald der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Was Onlinehändler jetzt tun sollten

Auch wenn bis zum 19.06.2026 noch etwas Zeit ist, sollten Händler frühzeitig planen:

  • Technische Vorbereitung: Webentwickler einbinden, um eine Widerrufsfunktion programmatisch einzurichten.
  • Platzierung prüfen: Der Button muss leicht auffindbar und logisch im Kundenkonto oder Bestellbereich integriert sein.
  • Texte anpassen: Widerrufsbelehrungen müssen künftig auf die neue Funktion hinweisen.
  • Dokumentation sicherstellen: Automatische Versandbestätigung für eingegangene Widerrufe implementieren.
  • Datenschutz prüfen: Die Funktion darf nur erforderliche Daten erfassen und muss DSGVO-konform sein.

Fazit

Onlinehändler sollten sich frühzeitig mit dem neuen Widerrufsbutton befassen um diesen rechtzeitig zum 19.06.2026 umsetzen zu können.

Dabei gilt es neben der technischen Umsetzung auch die rechtliche Umsetzung vorzunehmen, z.B. durch Anpassung der Widerrufsbelehrung.

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Häufige

Fragen Zum

Widerrufs-button.

Ab wann gilt die Pflicht für den Widerrufsbutton?

Ab dem 19. Juni 2026 gilt für alle Onlinehändler die Pflicht, einen Widerrufsbutton zu integrieren.

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen, die Online-Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließen – also Shops, Plattformen, Apps oder digitale Dienste.

Reicht für den Widerruf weiterhin ein Kontaktformular?

Nein. Der Widerruf muss über eine spezielle Funktion mit Beschriftung „Vertrag widerrufen“ möglich sein, nicht über ein allgemeines Kontaktformular.

Muss der WiderrufsButton zwingend im Kundenkonto stehen?

Nein, aber er muss leicht auffindbar und klar erkennbar sein – etwa im Bestellverlauf oder auf der Startseite nach Login.

Kann der Verbraucher auch künftig nur teilweise widerrufen?

Ja, etwa bei mehreren Artikeln aus einer Bestellung.

Was muss die Eingangsbestätigung enthalten?

Datum, Uhrzeit, Inhalt des Widerrufs und die Bestätigung, dass der Widerruf eingegangen ist.

Gilt der Button auch für Telefonverträge oder E-Mail-Bestellungen?

Nein, nur für Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurden.

Muss der Händler weiterhin das Muster-Widerrufsformular anbieten?

Ja, zusätzlich – der Button ersetzt das Formular nicht, sondern ergänzt es.

Was passiert, wenn der Button technisch ausfällt?

Dann sollte der Händler unverzüglich alternative Wege bereitstellen (z. B. E-Mail) und den Fehler dokumentieren.

Drohen Abmahnungen bei Nichtumsetzung?

Ja. Verstöße gegen Verbraucherinformationspflichten sind abmahnfähig und können Bußgelder nach sich ziehen.

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