Markenverletzung durch Wettbewerber, Markenrecht, Wettbewerbsrecht

Markenverletzung

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Ihr Wettbewerber verkauft Produkte, die offensichtlich fremde Markenrechte verletzen und verschafft sich damit einen Preisvorteil. Können Sie ihn deshalb wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung verklagen? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sagt klar: Nein.

Worum geht’s?

Zwei Unternehmen sind Wettbewerber im Bereich Merchandising-Produkte, konkret im Geschäft mit Retro-Blechschildern bekannter Marken. Gegen den Antragsgegner bestand bereits ein früheres Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt a.M., das ihm das Angebot von Blechschildern zahlreicher bekannter Marken (darunter Jack Daniel’s, Lufthansa, Haribo, Marlboro und viele weitere) ohne ausreichenden Hinweis untersagt hatte.

Trotzdem bot der Antragsgegner über Amazon.de ein Blechschild an, das nahezu ausschließlich die berühmten Maggi-Marken von Nestlé zeigte, einschließlich Maggi-Schriftzug und die als 3D-Marke geschützte Würzflasche. Dem Angebot fügte er folgenden als Hinweis bei, dass das Produkt ein „Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als dekoratives Element“ sei, der Markeninhaber habe dem Angebot nicht zugestimmt, die Verkehrsfähigkeit sei eingeschränkt und das Produkt könne nur im privaten Gebrauch verwendet werden.

Die Antragstellerin, also die Wettbewerberin, beantragte eine einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner solle das Blechschild nicht mehr anbieten dürfen, solange Nestlé als Markeninhaberin nicht zugestimmt habe. Hilfsweise forderte sie, dass der Antragsgegner zumindest klar darauf hinweisen müsse, dass sein Angebot rechtswidrig und strafbar sei. Das LG Frankfurt a.M. wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde zum OLG blieb ebenfalls erfolglos.

Die Entscheidung

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 03.02.2026 – Az. 6 W 165/25 und lehnt alle von der Antragstellerin vorgebrachten Anspruchsgrundlagen ab. Die Begründung ist deutlich und für die Praxis von erheblicher Bedeutung.


Eine Markenverletzung ist keine Marktverhaltensregel.

Das zentrale Argument der Antragstellerin war, dass wer gewerbsmäßig fremde Marken verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt , die auch das Marktverhalten regelt, und kann deshalb wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das OLG sieht das anders.

Die Strafvorschriften der gewerbsmäßigen Markenverletzung seien laut Senat keine sogenannten Marktverhaltensregelungen. Solche Regelungen müssten zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Die markenrechtlichen Strafvorschriften schützen jedoch ausschließlich das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers und nicht die Chancengleichheit der Wettbewerber.

Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums begründen Ausschließlichkeitsrechte, die grundsätzlich von jedermann, also auch von Wettbewerbern zu beachten sind. Sie stellen aber keine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar.

Das Gericht stützt sich dabei auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, in der dasselbe für das Urheberrecht bereits festgestellt wurde. Es muss dem Rechtsinhaber überlassen bleiben, ob er gegen die Verletzung seines Rechts vorgeht oder nicht. Diese Entscheidungsbefugnis würde ausgehebelt, wenn Wettbewerber selbstständig aus Wettbewerbsrecht gegen Markenverletzer vorgehen könnten.

Der Wegfall des Strafantrags ändert daran nichts.

Die Antragstellerin hatte argumentiert, dass die gewerbsmäßige Markenverletzung keinem Strafantragserfordernis unterliege und die Strafverfolgung somit nicht mehr von der Entscheidung des Markeninhabers abhänge. Dies müsse die rechtliche Bewertung ändern. Das OLG weist dieses Argument jedoch zurück. Der Verzicht auf ein Strafantragserfordernis ist bei vielen Delikten der Fall, z.B. bei Tötungsdelikten, ohne dass dies auf eine Marktverhaltensregelung hindeutet. Der Wegfall folge allein aus der Schwere der Tat, nicht aus einem veränderten Schutzzweck.

Keine Hehlerei an eigenen Waren

Auch der Versuch, den Unterlassungsanspruch auf den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei zu stützen, scheitert. Das Problem dabei ist, dass die Hehlerei eine von einem Dritten begangene rechtswidrige Vortat voraussetzt. Hier war es aber derselbe Antragsgegner, der die Blechschilder anbot, man aber keine Hehlerei an seinen eigenen Waren begehen kann, wenn Markenverletzung und Angebot zeitlich zusammenfallen.

Die Antragstellerin versuchte daraufhin, die Herstellung in China als Vortat eines Dritten zu konstruieren. Doch auch das überzeugte das Gericht nicht, da aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes eine Herstellung in China keine Straftat nach deutschem Markenrecht darstellen kann.

Kein Betrug durch Angebot

Auch ein Unterlassungsanspruch über den Betrugstatbestand scheidet aus. Das OLG sieht keine Täuschung, da durch den beigefügten Hinweis auf die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit und die Beschränkung auf den privaten Gebrauch der Verbraucher die Situation erkenne. Zudem schützt der Betrugstatbestand nicht das Interesse, grundsätzlich kein strafbares Geschäft zu unterstützen, sondern allein das Vermögen.

Es liegt keine Geldwäsche-Marktverhaltensregel vor.

Schließlich brachte die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals den Vorwurf der Geldwäsche vor. Auch hier verneint das OLG eine Marktverhaltensregel. Während die Hehlerei das Vermögen des Vortatopfers schützt (und deshalb als Marktverhaltensregel anerkannt ist), schützt der Geldwäschetatbestand die inländische Rechtspflege. Eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion sei nicht erkennbar.

Ein Hinweis genügt gegen Irreführung.

Zuletzt prüfte das Gericht, ob der Antragsgegner einen irreführenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit des Blechschilds erweckt hatte. Dabei lässt das OLG offen, ob ein Verstoß gegen das Markenrecht die Verkehrsfähigkeit im Sinne des UWG überhaupt beeinträchtigen würde, da nach herrschender Meinung dies bei immaterialgüterrechtlichen Verstößen gerade nicht der Fall sei, da Lizenzvereinbarungen jederzeit möglich seien.

Jedenfalls habe der Antragsgegner durch seinen Hinweis im Angebot einer Irreführung ausreichend entgegengewirkt. Er informiert den Verbraucher darüber, dass der Markeninhaber nicht zugestimmt hat und die Nutzung auf den privaten Bereich beschränkt ist. Ein weitergehender Hinweis, dass das Angebot des Antragsgegners selbst rechtswidrig sei, ist nicht erforderlich, da dies das geschützte Interesse des Verbrauchers nicht betrifft.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung hat praktische Konsequenzen für Unternehmen, die im Wettbewerb mit Anbietern markenverletzender Produkte stehen.

  • Kein UWG-Hebel gegen markenrechtliche Trittbrettfahrer: Wer einen Wettbewerber beobachtet, der sich durch die Verletzung fremder Markenrechte einen Kostenvorteil verschafft, kann dagegen nicht mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln vorgehen. Der Vorsprung durch Rechtsbruch im Sinne des UWG greift hier nicht.
  • Nur der Markeninhaber kann handeln: Das Gericht betont, dass es allein dem Markeninhaber überlassen bleiben muss, ob und wie er gegen Verletzungen vorgeht. Diese Dispositionsbefugnis ist Teil des markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts und kann nicht durch wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter umgangen werden.
  • Strafrechtliche Umwege funktionieren nicht: Der Versuch, über Straftatbestände wie Hehlerei, Betrug oder Geldwäsche einen UWG-Unterlassungsanspruch zu konstruieren, ist nach dieser Entscheidung praktisch aussichtslos.
  • Hinweise können schützen: Für Anbieter von Produkten mit eingeschränkter Verkehrsfähigkeit zeigt die Entscheidung, dass ein transparenter Hinweis auf die fehlende Zustimmung des Markeninhabers und die Beschränkung auf den privaten Gebrauch einer Irreführung entgegenwirken kann.

Fazit

Das OLG Frankfurt zieht eine klare Grenze zwischen Markenrecht und Wettbewerbsrecht. Wer als Wettbewerber unter der Markenverletzung eines Konkurrenten leidet, muss den Markeninhaber mobilisieren, einen eigenen Unterlassungsanspruch hat er regelmäßig nicht.

Das gilt selbst dann, wenn die Markenverletzung offensichtlich und gewerbsmäßig ist. Für betroffene Unternehmen bedeutet das, dass der Weg dagegen vorzugehen über den Markeninhaber führt, nicht über das Wettbewerbsrecht.

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