Makler und die Energieeinsparverordnung

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In der Werbung sind bekanntermaßen eine Vielzahl an Informationspflichten zu erfüllen. Aber wer muss diese Pflichten im Einzelfall erfüllen? Müssen z.B. Makler in Immobilienanzeigen Angaben nach der Energieeinsparverordnung machen oder nicht. Die Gerichte sind sich uneinig.

Immobilienanzeige Makler EnergieausweisDie Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden, kurz Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt unter anderem, dass ein Verkäufer, dem ein Energieausweis für seine Immobilie vorliegt folgende Angaben in einer Anzeige für diese Immobilie machen muss:

  • Angaben zur Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis;
  • Angaben zu den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude;
  • Angaben zu den im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträgern für die Heizung des Gebäudes;
  • bei Wohngebäuden Angaben zu dem im Energieausweis genannte Baujahr und der im Energieausweis genannten Energieeffizienzklasse.

Das Gesetz verpflichtet ausdrücklich den Verkäufer. Aber was ist nun mit dem Makler der eine Anzeige für den Verkäufer schaltet. Muss dieser ebenfalls diese Pflichtangaben erfüllen?

Entscheidung zu den Pflichten des Maklers nach Energieeinsparverordnung

Das LG Gießen (Urteil vom 11.09.2015 – Az. 8 O 7/15) und das LG Bielefeld (Urteil vom 06.10.2015 – Az. 12 O 60/15) lehnen eine solche Verpflichtung des Maklers ab und einen daraus resultierenden Wettbewerbsverstoß ab. Die Pflicht zu den Angaben nach EnEV obliege nur dem Verkäufer bzw. Vermieter, nicht aber dem Makler. Der Gesetzgeber habe Makler bewusst nicht in die Regelung mit einbezogen.

Zu einem anderen Ergebnis kommt das LG Tübingen (Urteil vom 19.10.2015 – Az. 20 O 60/15). Nach Auffassung der Tübinger Richter treffe die Pflicht zu den Angaben nach EnEV auch den Makler, da andernfalls die gesetzliche Wertung der Vorschrift unterlaufen würde. Informationspflichtiger sei der Auftraggeber der Immobilienanzeige und somit auch der Makler.

Fazit

Während die Gerichte in Gießen und Bielefeld eher formal argumentieren, argumentiert das LG Tübingen mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich das dem Leser der Anzeige die entsprechenden Informationen mitzuteilen sind, unabhängig davon wer der Auftraggeber ist und die Vorschrift sonst problemlos durch Einschaltung eines Maklers unterlaufen werden könnte. Es bleibt abzuwarten wie sich die übrigen Gerichte positionieren und ob die Urteile Bestand haben. Für die Makler gilt in der Zwischenzeit, dass sie sich eher an der strengeren Rechtsprechung aus Tübingen orientieren sollten, wenn sie Abmahnungen vermieden möchten.

 

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