Das Haus der Anwälte

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Auch zwischen Anwälten herrscht mitunter harter Wettbewerb. Da auch Rechtsanwälte den Vorschriften des Wettbewerbsrechts unterliegen, gehen immer wieder auch Anwälte gegeneinander mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln vor. Das Landgericht Osnabrück hatte einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem Anwälte mit einem Schild „Haus der Anwälte“ warben.

In einem Ort im Gerichtsbezirk Münster mit wohl nur geringer Anwaltsdichte warb eine Kanzlei mit 2 Anwälten seit dem 30.11.2010 mit der Inschrift „Das Haus der Anwälte“ neben dem Eingang zum Gebäude der Kanzlei. Darunter befand sich ein Schild der Kanzlei. Zum 01.01.2011 sollte ein weiterer Rechtsanwalt in das Gebäude einziehen.

Die vor Ort größte Kanzlei mit 8 Anwälten störte sich an der Werbung mit „Das Haus der Anwälte“ und mahnte die Kollegen ab. In der Werbung liege die Behauptung einer Allein- oder Spitzenstellung, die tatsächlich nicht vorliege. Darüber hinaus werde durch das Wort „Haus“ die Vorstellung eines gewissen Umfangs des beworbenen Rechtsberatungsangebotes hervorgerufen, was ebenfalls nicht zutreffe. Daneben sei die Inschrift auch irreführend, weil durch sie die Vorstellung hervorgerufen werden könne, in dem Gebäude befinde sich die Standes- oder Interessensvertretung von Rechtsanwälten.

Die abgemahnten Anwälte verteidigten sich mit dem Argument, das Begriffe wie „Anwaltshaus“ und „Anwältehaus“ generell verbreitet seien. Es handele sich zudem bei der Inschrift auch nicht um Werbung, sondern um eine berufsbezogene Information.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Osnabrück (Urteil vom 22.12.2010 – Az. 1 O 2937/10) untersagte die Werbung mit „Das Haus der Anwälte“.

Die Aussage „Das Haus der Anwälte“ sei irreführend. Anders als bei den verbreiteten Bezeichnungen „Anwaltshaus“ oder „Anwälte-Haus“ unterscheide sich die vorliegende Werbung insbesondere durch den bestimmten Artikel „Das Haus…“.

Unter dieser Aussage werde eine bestimmte Vielfalt und Qualität der in diesem Gebäude angebotenen Rechtsberatung verstanden. Es werde daher die Vorstellung hervorgerufen, dass in dem so bezeichneten Gebäude mehrere Rechtsanwaltskanzleien mit einer Vielzahl von Rechtsanwälten ansässig sind, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei.

Auch könne die Aussage dahingehend verstanden werden, dass sich dort der Sitz einer lokalen oder regionalen Stände- oder Interessenvertretung von Rechtsanwälten befindet. Auch unter diesem Aspekt sei die Aussage irreführend.

Es handele sich bei der Aussage auch nicht um eine bloße berufsbezogene Information, wie die Osnabrücker Landrichter klarstellen, sondern um Werbung.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass bereits ein bestimmter Artikel bei einer Aussage darüber entscheiden kann, ob eine Aussage zulässig oder unzulässig ist. Es empfiehlt sich daher grundsätzlich Werbeaussagen im Vorfeld zu überprüfen um ärger zu vermieden. Dies gilt gerade auch für Rechtsanwälte.

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