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Kein Markenschutz

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Kann die Form eines Fruchtgummis rechtlich geschützt werden? Was muss ein Bonbon mitbringen, damit seine Gestalt als Markenzeichen gilt? Und warum reicht jahrzehntelange Marktpräsenz allein nicht aus?

Das Pico-Balla und sein Weg zum EUIPO

Das Pico-Balla gehört zu den bekanntesten Produkten von HARIBO. Das runde Fruchtgummi mit einem grünen Außenring und einer zweigeteilten Fondantfüllung wird seit dem Jahr 2000 vermarktet. HARIBO selbst beschreibt das Produkt als schwer nachzuahmen, weil seine Kombination aus Kaugummihülle und doppelter Süßwarenmasse einzigartig sei. Diese Einzigartigkeit wollte das Unternehmen markenrechtlich absichern.

Im Oktober 2024 meldete die zur HARIBO-Gruppe gehörende Rigo Trading S.A. die dreidimensionale Form des Bonbons beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO), als Unionsmarke an. Das Zeichen zeigt ein zylindrisches Bonbon mit einem grünen Außenring und zwei unterschiedlich eingefärbten Innenflächen, einem gelben und einem rosa-roten Segment, die durch eine grüne Linie voneinander getrennt sind. Bereits im November 2024 meldete der zuständige Prüfer Bedenken an. Die Form weiche nicht ausreichend vom Üblichen ab, das man im Zuckerwaren-Regal erwarte.

Was eine 3D-Marke leisten muss

Im europäischen Markenrecht können nicht nur Wörter oder Logos als Marke eingetragen werden, sondern auch dreidimensionale Formen. Der Haken dabei ist folgender. Handelt es sich bei der Form um die Form der Ware selbst, stellt das Markenrecht besonders hohe Anforderungen.

Der Grund liegt im Verbraucherverhalten. Menschen sind es gewohnt, ein Produkt an seinem Namen oder Logo zu erkennen. Die blosse Form eines Bonbons nehmen sie in der Regel nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller wahr. Deshalb kommt eine solche Form als Marke nur in Betracht, wenn sie sich deutlich vom Gewohnten abhebt und so unverwechselbar ist, dass der Käufer allein aus der Form auf den Hersteller schließen kann. Neuheit oder eine originelle Idee genügen dabei nicht.

Was HARIBO vortrug

HARIBO argumentierte auf mehreren Ebenen. Zunächst bestritt das Unternehmen, dass Zuckerwaren überhaupt eine typische Form hätten. Da Bonbons in unzähligen Gestalten produziert werden können, sei die Form des Pico-Balla gar nicht als Produktform einzuordnen. Darüber hinaus sei die Form schlicht einzigartig, weil kein anderes Produkt auf dem Markt drei verschiedene Farben mit einem Außenring und zwei klar getrennten Innensegmenten kombiniere.

Als Belege legte HARIBO unter anderem eine deutsche Markeneintragung aus dem Jahr 2000 vor, die dasselbe Zeichen schützt. Außerdem reichte das Unternehmen zwei Verbraucherbefragungen ein. Eine Umfrage aus dem Jahr 2020 zeigte, dass mehr als 58 Prozent der Befragten in Deutschland das Pico-Balla kennen und mit HARIBO verbinden. Eine neuere Befragung aus dem März 2025 ergab sogar, dass 79 Prozent von 1.000 befragten Personen die Form des Bonbons HARIBO und dem Pico-Balla zuordneten. Schließlich verwies HARIBO auf mehrere bereits beim EUIPO eingetragene Marken für andere einfache geometrische Formen, die ebenfalls wenig Übliches an sich haben.

Zusätzlich beantragte das Unternehmen, das Verfahren vorläufig auszusetzen, weil beim EUIPO zeitgleich ähnliche Verfahren zu anderen Farbvarianten des Pico-Balla anhängig sind.

Die Zielgruppe wird den grünen Umriss als äußere Form der Süßigkeit wahrnehmen und die beiden durch eine grüne Linie getrennten inneren Segmente als Abgrenzung der Füllung der Süßigkeit in zwei unterschiedliche Geschmacksrichtungen.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer

Die 5. Beschwerdekammer des EUIPO (Entscheidung vom 06.03.2026 – Az. R 1517/2025-5) wies die Beschwerde zurück. Den Antrag auf Aussetzung lehnte sie ab, weil die Rechtslage bei dreidimensionalen Marken eindeutig und gut belegt sei und keine offenen Grundsatzfragen blieben.

Inhaltlich sah die Kammer keine ausreichende Unterscheidungskraft. Sie begründete das im Wesentlichen mit drei Überlegungen.

Die Farben vermitteln Geschmack, keinen Hersteller. Grün steht für Apfel oder Limette, Gelb für Zitrone, Rosa für Erdbeere oder Kirsche. Bunte Bonbons sind im Zuckerwaren-Regal weit verbreitet, weil Farben Appetit wecken und besonders Kinder ansprechen. Ob ein Bonbon zwei oder drei Farben trägt, ändert daran nichts Wesentliches.

Die Aufteilung in Segmente erklärt sich ebenfalls durch den Inhalt. Wer ein zweigeteiltes Bonboninneres sieht, denkt an zwei verschiedene Geschmacksrichtungen, nicht an einen Hersteller. Die grüne Trennlinie verstärkt diesen Eindruck.

Die runde Form ohne scharfe Kanten ist schlicht eine der vielen Grundformen, in denen Bonbons hergestellt werden. Die Kammer erinnerte daran, dass Zuckerwaren als Rechtecke, Kugeln, Ringe, Rauten oder Würfel daherkommen können. Die gerundete Form des Pico-Balla ist eine dieser Varianten.

Die Verbraucherbefragungen berücksichtigte die Kammer zwar, ordnete sie aber dem falschen Prüfungsschritt zu. Sie könnten allenfalls im Rahmen einer sogenannten Verkehrsdurchsetzung relevant werden, also dann, wenn nachgewiesen wird, dass ein Zeichen erst durch intensiven Gebrauch zum Markenzeichen geworden ist. Für die Frage, ob das Zeichen von Haus aus als Marke taugt, spielen sie keine Rolle.

Auch die deutsche Markeneintragung half HARIBO nicht weiter. Das europäische Markensystem ist eigenständig und nicht an nationale Entscheidungen gebunden. Und der Verweis auf ähnlich einfache eingetragene Unionsmarken anderer Anmelder überzeugte die Kammer ebenfalls nicht. Wer eine möglicherweise zu Unrecht erteilte Eintragung kennt, kann daraus keinen Anspruch auf eine gleiche Behandlung ableiten.

Wie geht es weiter

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. HARIBO hatte bereits frühzeitig vorsorglich einen zweiten Weg eröffnet. Das Unternehmen hatte hilfsweise geltend gemacht, dass die Form des Pico-Balla durch jahrelangen intensiven Gebrauch in der öffentlichen Wahrnehmung zum Markenzeichen geworden sei. Diese sogenannte Verkehrsdurchsetzung muss nun von der Prüfungsabteilung des EUIPO gesondert geprüft werden.

Das ist keine leichte Hürde. Verkehrsdurchsetzung muss für das gesamte Gebiet der Europäischen Union nachgewiesen werden, also nicht nur für Deutschland. HARIBO müsste belegen, dass Verbraucher in einer genügend großen Zahl der EU-Mitgliedstaaten die Form des Bonbons als Hinweis auf HARIBO als Hersteller wahrnehmen.

Beim EUIPO laufen zudem weitere Verfahren zu ähnlichen Farbvarianten des Pico-Balla. Die vorliegende Entscheidung ist ein deutliches erstes Signal, wie das Amt die Schutzfähigkeit dieser Formen einschätzt.

Was bedeutet das für die Praxis

Wer die Form eines Lebensmittels oder eines anderen Produkts als Marke schützen möchte, begegnet beim EUIPO hohen Hürden. Bekanntheit allein genügt nicht. Verbraucher lesen Formen im Alltag meist nicht als Herkunftshinweise, sondern als Beschreibung des Produkts selbst.

Farben bei Lebensmitteln stehen unter besonderer Beobachtung. Sie signalisieren Geschmack, und das gilt unabhängig davon, wie viele Farbtöne kombiniert werden.

Nationale Markeneintragungen liefern beim EUIPO allenfalls ein schwaches Argument. Das europapäische System entscheidet nach eigenen Maßstäben.

Wer mit Verbraucherbefragungen arbeiten möchte, sollte frühzeitig klären, welche Frage die Befragung beantworten soll. Eine Umfrage, die lediglich belegt, dass ein Produkt bekannt ist, hilft bei der Eintragungsfähigkeit nicht. Sie kann aber beim Nachweis der Verkehrsdurchsetzung wichtig werden.

Fazit

Der Fall zeigt ein grundsätzliches Problem, das alle 3D-Marken betrifft, die schlicht die Form der Ware selbst abbilden. Wort- oder Bildmarken sind von dem Produkt, das sie kennzeichnen, gedanklich getrennt. Der Name „HARIBO“ hat nichts mit der Gestalt eines Bonbons zu tun und fällt deshalb sofort als Herstellerhinweis auf. Eine Form, die das Produkt selbst zeigt, geht in diesem Produkt auf. Der Verbraucher sieht ein Bonbon und denkt an ein Bonbon, nicht an einen bestimmten Hersteller.

Genau deshalb stellt das europäische Markenrecht an solche Zeichen besonders hohe Anforderungen. Die Form muss so auffällig und ungewöhnlich sein, dass sie sich ins Gedächtnis einbrennt und der Käufer sie ganz selbstverständlich als Erkennungsmerkmal eines bestimmten Herstellers begreift.

HARIBO hat noch die Möglichkeit, den Markenschutz über den Nachweis intensiver Nutzung im gesamten EU-Markt zu erlangen. Dieser Weg ist jedoch beweisintensiv und aufwendig.

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