Käuferschutz als Kostenfalle, E-Commerce, Vinted, Rechtsanwalt

Käuferschutz

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Dürfen Online-Plattformen kostenpflichtige Zusatzdienste einfach per Voreinstellung aktivieren? Was passiert, wenn Verbraucher beim Kauf gebrauchter Kleidung unbemerkt für einen Käuferschutz zahlen? Und greift das Verbraucherrecht auch dann, wenn die Plattform selbst gar nicht Verkäuferin ist?

Worum geht’s?

Die Secondhand-Plattform Vinted ist vielen als Marktplatz für gebrauchte Kleidung und Accessoires bekannt. In der Regel sind dort Privatpersonen als Käufer und Verkäufer aktiv. Die Plattform selbst tritt nicht als Verkäuferin auf, sondern vermittelt lediglich den Kontakt zwischen den Nutzern.

Allerdings bietet Vinted einen eigenen kostenpflichtigen Dienst an: den „Vinted-Käuferschutz“. Für diesen Service zahlen Käufer 0,70 € zzgl. 5 % des Artikelpreises. Das Problem: Der Käuferschutz war im Bestellvorgang automatisch voreingestellt. Wer über die „Kaufen“-Funktion einen Artikel erwarb, konnte den Käuferschutz nicht abwählen, sondern nur den Gesamtpreis sehen, in den die Kosten für den Käuferschutz bereits eingerechnet waren.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und ging dagegen vor.

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband mit Urteil vom 02.12.2025 – Az. 5 U 87/22 Recht und änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin ab. Vinted wurde verurteilt, es zu unterlassen, den Käuferschutz im Buchungsformular voreingestellt anzubieten.

Das Landgericht hatte die Klage in diesem Punkt noch abgewiesen. Es war der Ansicht gewesen, dass die einschlägige Verbraucherschutzvorschrift nur greife, wenn ein Unternehmer seine eigene Hauptleistung anbiete. Da Vinted aber nur Kaufverträge zwischen Privatpersonen vermittle und selbst nicht als Verkäuferin auftrete, liege kein solcher Fall vor.

Warum das Kammergericht anders entschied

In einem zentralen Punkt widersprach der 5. Zivilsenat des Kammergerichts der Vorinstanz. Die Verbraucherschutzvorschrift gegen voreingestellte Zusatzleistungen greift demnach auch dann, wenn die Hauptleistung (hier: der Kauf eines gebrauchten Artikels) und die Zusatzleistung (hier: der Käuferschutz) von verschiedenen Anbietern stammen.

Für diese weite Auslegung führte das Gericht mehrere Argumente an. Zunächst der Wortlaut des Gesetzes: Dieser spricht von einer „Vereinbarung“ über eine zusätzliche Zahlung. Nach Auffassung des Senats muss sich dieser Begriff nicht zwingend auf den Hauptvertrag beziehen, sondern kann sich auch auf die Zusatzleistung allein beziehen.

Entscheidend war für das Gericht zudem der Sinn und Zweck der Regelung. Diese soll Verbraucher davor schützen, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als sie es tatsächlich wollen. Dabei komme es auf die Perspektive des Verbrauchers an. Wer online einen gebrauchten Artikel kauft, achtet in der Regel vor allem auf den Kaufpreis. Dass im Hintergrund automatisch ein weiterer kostenpflichtiger Vertrag über den Käuferschutz geschlossen wird, ist für den Verbraucher typischerweise überraschend.

Maßgeblich ist nicht, ob eine zusätzliche Leistung des Unternehmers vorliegt, sondern es kommt darauf an, ob aus Sicht des Verbrauchers eine zusätzliche Zahlungspflicht besteht.

Das Kammergericht stützte sich dabei auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte bereits klargestellt, dass Haupt- und Zusatzleistung auch von verschiedenen Unternehmen erbracht werden können. Eine enge Auslegung, die nur Fälle erfasst, in denen ein und derselbe Unternehmer beides anbietet, würde den Schutzzweck der europäischen Verbraucherrechterichtlinie leicht umgehbar machen.

Konkret stellte der Senat fest, dass Vinted-Nutzer bei der Variante „Kaufen-Checkout“ keine Möglichkeit hatten, einen Kauf ohne Käuferschutz abzuschließen. Die Kauferklärung und die Erklärung zum Käuferschutz wurden einheitlich abgegeben – ein klassischer Fall einer Voreinstellung, die das Gesetz gerade verbieten will.

Fazit

Das Urteil hat Auswirkungen auf Online-Plattformen, die ähnliche Zusatzdienste wie Käuferschutzversicherungen, Garantieerweiterungen oder Servicepakete anbieten. Wer solche Leistungen im Bestellprozess voreingestellt aktiviert, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Streitigkeiten.

Die Entscheidung stellt klar, dass der Verbraucherschutz auch in sogenannten Dreieckskonstellationen gegen untergeschobene Zusatzkosten greift, also auch dort, wo eine Plattform einen eigenen kostenpflichtigen Dienst im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen Dritten anbietet. Plattformbetreiber können sich nicht darauf berufen, dass sie selbst nicht Verkäufer der Hauptleistung sind.

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