Jugenschutz auch bei leeren Tanks, E-Zigaretten, Tabakerzeugnis, Wettbewerbsrecht, E-Commerce, Rechtsanwalt

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Dürfen Online-Händler leere Ersatztanks für E-Zigaretten einfach so an jeden verschicken? Reicht es, wenn der Tank noch gar keine Flüssigkeit enthält? Und was passiert, wenn dabei keine Alterskontrolle stattfindet?

Worum geht’s?

Vor Gericht standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die beide E-Zigaretten und Zubehör verkaufen. Die Beklagte hatte über Amazon einen unbefüllten Ersatztank für ein bestimmtes Modell angeboten. Käufer können einen solchen Tank anschließend selbst mit einer Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen und dann in einer E-Zigarette verdampfen.

Die Klägerin führte einen Testkauf durch und stellte dabei fest, dass weder bei der Bestellung noch bei der Zustellung das Alter des Bestellers bzw. Empfängers geprüft wurde. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz und damit zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie klagte auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Vorinstanzen mit Urteil vom 11.03.2026 – Az. I ZR 106/25 laut Pressemitteilung weitgehend und stellte klar, dass auch unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten als „Behältnisse“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes gelten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut, aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

Zentrales Argument des Gerichts ist, dass Ersatztanks für E-Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids verwendet zu werden. Deshalb geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie noch nicht befüllt sind. Ein leerer Tank macht das Produkt also nicht „harmlos“, sondern er ist ein funktionaler Bestandteil der E-Zigarette.

Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind.

Was bedeutet das konkret?

Der Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Alterskontrolle verstößt gegen die Abgabeverbote des Jugendschutzgesetzes. Wer solche Produkte im Online-Handel anbietet und versendet, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Minderjährige erfolgt, handelt wettbewerbswidrig und muss mit entsprechenden Abmahnungen rechnen.

Praxishinweise für Online-Händler

Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für alle Händler, die E-Zigaretten oder Zubehör über das Internet vertreiben. Der BGH macht deutlich, dass es für die Anwendung des Jugendschutzgesetzes irrelevant ist, ob ein Tank bereits befüllt ist oder nicht. Ausschlaggebend ist allein, dass das Produkt zum Konsum von E-Liquids bestimmt ist.

Online-Händler müssen daher bei sämtlichem E-Zigaretten-Zubehör – einschließlich leerer Tanks und Ersatzteile – eine wirksame Alterskontrolle sicherstellen. Dies betrifft sowohl den Bestellvorgang als auch die Auslieferung. Wer dies versäumt, riskiert Abmahnungen und Unterlassungsklagen durch Mitbewerber.

Fazit

Der Jugendschutz endet nicht, wenn der Tank leer ist. Wer E-Zigaretten-Zubehör online vertreibt, muss die gesetzlichen Vorgaben zur Alterskontrolle vollumfänglich beachten – unabhängig davon, ob das Produkt bereits eine Flüssigkeit enthält.

Den strengen Vorgaben im Zusammenhang mit Tabakprodukten und E-Zigaretten kann man also nicht dadurch entgehen, dass man unbefülltes Zubehör verkauft.

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