
Haftung
für
KI-Suchergebnisse.
Haftung
für
KI-Suchergebnisse.
von
Google und andere Suchmaschinen zeigen mittlerweile KI-generierte Zusammenfassungen über den klassischen Suchergebnissen an. Was passiert, wenn diese Übersichten falsche Informationen enthalten? Das LG Frankfurt a. Main hat erstmals entschieden: Eine Haftung ist grundsätzlich möglich – im konkreten Fall aber verneint, weil die angegriffene Aussage im Gesamtkontext nicht falsch war.
Wenn die KI halluziniert: Wer trägt die Verantwortung?
Stellen Sie sich vor, ein potenzieller Kunde sucht nach Ihrem Dienstleistungsangebot, und die KI-Suche ganz oben auf der Ergebnisseite warnt vor lebensgefährlichen Risiken, die es gar nicht gibt. Ein Albtraum für jedes Unternehmen. Doch haften Suchmaschinenbetreiber eigentlich für den Unsinn, den sie mit Hilfe von Algorithmen und künstlicher Intelligenz in der prominenten „AI Overview“-Box erzeugen? Oder genießen Google & Co. Narrenfreiheit, wenn die Maschine „halluziniert“?
Die neue Ära der Suchergebnisse
Die Zeiten, in denen eine Suchmaschine lediglich eine Liste von Links lieferte, sind vorbei. Mit der Einführung von „AI Overviews“ (KI-Übersichten) generieren Suchmaschinenbetreiber direkte Antworten auf Nutzerfragen. Das ist bequem für den Nutzer, birgt aber Sprengstoff für Unternehmen: Die KI fasst Informationen zusammen, interpretiert sie und – das ist der Haken – liegt dabei manchmal daneben.
Da diese KI-Boxen oft den gesamten Bildschirmbereich „Above the Fold“ (den sichtbaren Bereich ohne Scrollen) einnehmen, wird die dort präsentierte Information zur ultimativen Wahrheit für den flüchtigen Leser. Ist diese falsch, drohen massive Reputationsschäden.
Ein medizinischer Eingriff und eine „durchtrennte“ Wahrheit
Vor dem Landgericht Frankfurt a. Main landete ein brisanter Fall aus dem Bereich der ästhetischen Chirurgie. Ein medizinischer Dienstleister wehrte sich gegen eine Darstellung in der KI-Übersicht des Suchmaschinenriesen.
Streitpunkt war eine Information zu einer Penisverdickungs-Operation. Die KI behauptete in ihrer Zusammenfassung sinngemäß, bei dem Eingriff werde der Penis „durchtrennt“. Tatsächlich wird bei dem Verfahren jedoch lediglich das Halteband durchtrennt, um eine optische Verlängerung zu erzielen.
Der medizinische Dienstleister sah hierin verständlicherweise eine geschäftsschädigende Falschbehauptung, die Patienten massiv abschrecken würde, und forderte Unterlassung und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Das Urteil: Keine einstweilige Verfügung
Das Landgericht Frankfurt a. Main wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 10.09.2025 – Az. 2-06 O 271/25 zurück, schuf aber gleichzeitig wichtige rechtliche Leitplanken für die Zukunft.
Das Gericht entschied zugunsten des Suchmaschinenbetreibers, jedoch nicht, weil dieser per se unantastbar wäre.
Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für vor dem Suchergebnis vorangestellte falsche Informationen, die durch ein System der künstlichen Intelligenz (KI) generiert wurden, ist nicht per se ausgeschlossen.
Gleichzeitig stellten die Richter aber fest:
Eine unbillige Behinderung kann jedoch ausscheiden, wenn die angegriffene Äußerung nach dem Verständnis der angesprochenen Adressaten nicht falsch ist.
Warum die KI (diesmal) davonkommt
Die Begründung des Gerichts ist für die Praxis äußerst aufschlussreich und stützt sich auf drei Säulen:
Kein Freifahrtschein für Suchmaschinenbetreiber
Das Gericht stellte klar, dass KI-generierte Inhalte keine rechtsfreie Zone sind. Werden offensichtliche Unwahrheiten verbreitet, kann ein Anspruch auf Unterlassung bestehen. Es besteht keine Immunität für eigene Inhalte der Plattformen.
Der „verständige Nutzer“ liest den Kontext
Im konkreten Fall rettete den Suchmaschinenbetreiber die Lesekompetenz der Nutzer. Das Gericht argumentierte, dass der Leser im Gesamtkontext der KI-Suche versteht, dass bei einer „Verdickung“ nicht das Organ amputiert wird. Die Formulierung sei zwar unpräzise, aber bei verständiger Würdigung für den Durchschnittsnutzer nicht irreführend genug, um eine Wettbewerbsverletzung zu begründen.
Kartellrecht & DMA (Digital Markets Act)
Der Dienstleister hatte auch versucht, über den Digital Markets Act (DMA) zu argumentieren. Dieser verbietet Gatekeepern (wie Google), eigene Dienste zu bevorzugen. Das Gericht sah in der KI-Übersicht jedoch kein separates „Produkt“, das im Wettbewerb zur Webseite des Klägers steht, sondern einen integralen Bestandteil der Suche. Die KI leitet den Nutzer nicht zu einem konkurrierenden Ärzteteam von Google, sondern fasst lediglich Informationen zusammen.
Fazit
Das LG Frankfurt a. Main hat die Tür für die Haftung von Suchmaschinenbetreibern für KI-Suchergebnisse geöffnet, auch wenn sie im konkreten Fall noch nicht durchschritten wurde. Suchmaschinenbetreiber können sich nicht darauf berufen, dass „die KI es war“.
Wer durch KI-Halluzinationen massiv geschädigt wird, hat – bei richtiger Argumentation – durchaus Chancen, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Wir beraten
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Thema KI!







