Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße

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Haftet ein Geschäftsführer neben der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Der Bundesgerichtshof gibt Antworten.

iurii / Shutterstock.com
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Ein Gasversorgungsunternehmen beauftragte selbständige Handelsvertreter mit dem Vertrieb von Gaslieferverträgen. Die Handelsvertreter setzten ihrerseits eigene Mitarbeiter oder Dritte zur Haustürwerbung ein.

Diese Werber warben dann laut einem Konkurrenten mit unzutreffenden und irreführenden Angaben um so Kunden zu gewinnen.

Der Wettbewerber nahm nun nicht nur das Gasversorgungsunternehmen in dessen Namen geworben wurde in Anspruch, sondern auch dessen alleinigen Geschäftsführer persönlich.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 18.06.2014 – Az. I ZR 242/12) sah keine wettbewerbsrechtliche persönliche Verantwortung des Geschäftsführers.

Der Geschäftsführer hafte für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran durch aktives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Die bloße Kenntnis vom Verstoß reiche nicht mehr.

Allein die Tatsache, dass man Organ einer Gesellschaft sei, begründe keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn er ein Geschäftsmodell geschaffen habe, welches auf Rechtsverletzungen angelegt sei.

Fazit

Der BGH ändert durch diese Entscheidung seine Rechtsprechung. Bislang reichte es für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus, wenn er Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß hatte und diesen nicht verhindert hat.  Nach dieser Entscheidung muss der Geschäftsführer entweder aktiv beim Verstoß mitgewirkt haben oder eine Garantenstellung gegenüber Dritten haben, die bloße Kenntnis vom Verstoß reicht nicht mehr. Die Entscheidung dürfte somit für Erleichterung beim einen oder anderen Geschäftsführer sorgen.

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