Gegenanspruch trotz "kostenloser" Abmahnung, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

Gegenanspruch

trotz „kostenloser“

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Wer unberechtigt abmahnt, muss die Anwaltskosten des Abgemahnten erstatten – auch wenn in der Abmahnung gar keine eigenen Kosten geltend gemacht wurden. So sieht es jedenfalls das OLG Jena. Ein Urteil mit Signalwirkung für die Abmahnpraxis.

Worum geht’s?

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind ein zweischneidiges Schwert. Einerseits dienen sie der außergerichtlichen Streitbeilegung. Andererseits werden sie gelegentlich taktisch eingesetzt – nicht immer mit berechtigten Ansprüchen im Rücken. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber dem Abgemahnten einen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt: Wer unberechtigt abmahnt, muss die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.

Doch was gilt, wenn der Abmahnende in seiner Abmahnung gar keine eigenen Kosten verlangt? Die herrschende Meinung sagt bislang: Dann ist auch der Gegenanspruch auf Null gedeckelt. Das OLG Jena sieht das anders – und hat damit eine Grundsatzfrage aufgeworfen.

Der Fall

Eine Ergotherapeutin in Erfurt wollte ihre Praxis aufgeben. Die Interessentin für eine Übernahme erhielt letztlich den Mietzuschlag für die Geschäftsräume, ein Kaufvertrag kam aber nicht zustande. Nach dem Auszug der bisherigen Inhaberin befanden sich auf verschiedenen Internetportalen noch deren alte Kontaktdaten, darunter eine Telefonnummer, die auf eine andere Praxis umgeleitet wurde.

Die neue Mieterin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und ließ die frühere Inhaberin abmahnen. In der Abmahnung forderte sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und behielt sich vor, später noch „Schadensersatz, unter anderem für die ihr entgangenen Geschäftsabschlüsse sowie die ihr bereits entstandenen Rechtsverfolgungskosten“ zu verlangen.

Das Problem: Die Abgemahnte war zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr selbstständig tätig. Sie hatte ihre Kassenzulassung zurückgegeben und arbeitete in Vollzeit als Angestellte. Nach erfolgloser persönlicher Gegenwehr schaltete sie einen Anwalt ein, der die Abmahnung zurückwies – und verlangte ihrerseits Erstattung der Rechtsverteidigungskosten.

Die Entscheidung des OLG Jena

Das Landgericht Erfurt hatte die Klage noch abgewiesen. Begründung: Da in der Abmahnung keine konkreten Kosten geltend gemacht worden seien, sei der Gegenanspruch auf Null gedeckelt. Das OLG Jena sieht das im Urteil vom 19.11.2025 – AZ. 1 U 244/25 anders und sprach der Klägerin 973,66 Euro zu.

Mehrere Mängel der Abmahnung

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Abmahnung gleich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war:

Die Abmahnung enthielt weder eine Bezifferung des Aufwendungsersatzanspruchs noch einen ausdrücklichen Verzicht darauf. Der bloße Vorbehalt, später noch Rechtsverfolgungskosten zu verlangen, genügt nicht. Das Gesetz verlangt ausdrücklich Klarheit darüber, ob und in welcher Höhe Kosten geltend gemacht werden.

Außerdem fehlten ausreichende Angaben zur Anspruchsberechtigung der Abmahnenden. Die Anspruchsberechtigung muss in der Abmahnung dargelegt werden – das war hier nicht geschehen.

Schließlich war die Abmahnung auch materiell unberechtigt: Die Abgemahnte war zum Zeitpunkt der Abmahnung gar nicht mehr als Wettbewerberin tätig.

Die Kernfrage: Deckelung auf Null?

Der eigentliche Streitpunkt betrifft die Auslegung des Gesetzes. Danach ist der Gegenanspruch auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs beschränkt, den der Abmahnende „geltend macht“. Macht er nichts geltend, ist der Gegenanspruch nach herrschender Meinung auf Null gedeckelt.

Das OLG Jena widerspricht dieser Auffassung aus mehreren Gründen:

Der Gesetzgeber hatte diesen Fall schlicht nicht bedacht. Die Gesetzesbegründung spricht zwar von einem „spiegelbildlichen“ Anspruch – aber damit war nicht gemeint, dass mathematisch streng auf Null gedeckelt werden soll.

Eine solche Auslegung würde den Gesetzeszweck unterlaufen.

Führte allein diese fehlende Festlegung dazu, dass ein Gegenanspruch ‚auf Null‘ gedeckelt würde, könnte sich der Abmahnende auf diese Art und Weise der Haftung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG entziehen, indem er zunächst abwartet, ob der Abgemahnte auf seine Forderung nach einer Unterlassungserklärung eingeht oder etwa durchgreifende Einwendungen vorbringt.

Mit anderen Worten: Die Nichtgeltendmachung von Abmahnkosten würde zu missbräuchlichen Taktiken einladen. Wer in der Abmahnung keine Kosten fordert, wäre vor Gegenansprüchen geschützt. Dies wäre eine Privilegierung, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat.

Hinzu kommt ein systematisches Argument: Das Gesetz verlangt ausdrücklich Klarheit über die Geltendmachung von Kosten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht darf nicht dazu führen, dass der Abmahnende bessergestellt wird als bei ordnungsgemäßem Vorgehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, und der BGH könnte im Falle einer Revision zu einer anderen Bewertung gelangen. Dennoch ergeben sich bereits jetzt wichtige Hinweise:

  • Für Abmahnende: Wer abmahnt, sollte die formellen Anforderungen einhalten. Dazu gehört, stets klarstellen, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird oder ggfs. ausdrücklich darauf zu verzichten. Der bloße Vorbehalt, später noch Kosten geltend zu machen, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht und macht die Abmahnung formell fehlerhaft.
  • Für Abgemahnte: Die Entscheidung stärkt die Position derjenigen, die sich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren. Selbst wenn der Abmahnende keine Kosten geltend macht, ist ein Erstattungsanspruch für die Rechtsverteidigungskosten nicht ausgeschlossen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Jena überzeugt im Ergebnis. Die gegenteilige Auffassung, wonach bei fehlender Kostengeltendmachung der Gegenanspruch auf Null gedeckelt sei, führt zu einem widersinnigen Ergebnis: Sie belohnt denjenigen, der die gesetzlichen Anforderungen an eine Abmahnung missachtet. Wer entgegen der ausdrücklichen Vorgabe keine Klarheit über seine Kostenforderung schafft, wäre bessergestellt als der sorgfältig vorgehende Abmahnende. Das kann im Ergebnis nicht richtig sein.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Gegenanspruch einen Anreiz schaffen, Abmahnungen sorgfältig zu gestalten und nur berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Dieses Ziel wird unterlaufen, wenn sich der Abmahnende durch schlichtes Weglassen der Kostenangabe jeder Haftung entziehen kann.

Es bleibt abzuwarten ob der BGH sich dieser Auffassung anschließt.

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