Frisch gebrannte Mandeln

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Was versteht der angesprochene Verkehr unter frisch gebrannten Mandeln? Wann darf man gebrannte Mandeln als „frisch“ bezeichnen? Das Landgericht Rottweil hat sich hierzu geäußert.

gebrannte MandelnAuf einem Weihnachtsmarkt warb ein Stand für seine gebrannten Mandeln mit der Aussage:

Nur hier frisch gebrannte Mandeln“.

Einem von uns vertretenen Süßwarenhersteller, der auf demselben Weihnachtsmarkt mit einem Stand vertreten war, stieß diese Werbung sauer auf. Die Aussage war nämlich unzutreffend, da auch er frisch gebrannte Mandeln im Angebot hatte. Durch die unwahre Werbeaussage drohte daher ein nicht unerheblicher Nachteil, da die Kunden aufgrund der Werbung davon ausgehen mussten, dass seine Mandeln nicht frisch waren.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Rottweil (Urteil vom 14.02.2014 – Az. 5 O 90/13 KfH) untersagte die Werbung.

Bei der Werbung handele es sich um eine Alleinstellungswerbung, die nur zulässig sei, wenn sie wahr ist. Entscheidend sei daher, ob der Werbende tatsächlich der Einzige gewesen sei, der frisch gebrannte Mandeln im Angebot gehabt hätte.

Was unter „frisch“ zu verstehen ist, ließ das Gericht offen und verwies lediglich auf die Definition des Werbenden, wonach gebrannte Mandeln als „frisch“ bezeichnet werden dürften, welche am Verkaufstag produziert wurden. Lege man diesen Maßstab zu Grunde habe auch der von uns vertretene Süßwarenhersteller frisch gebrannte Mandeln gehabt, so das Gericht. Anders als der Konkurrent habe er zwar nicht unmittelbar auf dem Markt gebrannt, die Ware aber in der Nacht davor produziert.

Fazit

Bei Werbungen mit Alleinstellungs- und Spitzenstellungsbehauptungen ist Vorsicht geboten, da diese wahr sein muss. Bei der Beurteilung des Sinngehalts einer solchen Aussage ist dabei auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen. Man sollte also Aussagen unmissverständlich formulieren, wenn man nicht wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden will.

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