Fachanwalt oder Spezialist oder beides?

von

Viele Rechtsanwälte in Deutschland haben sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert. Es gibt mittlerweile 21 Fachanwaltschaften für die sich Rechtsanwälte qualifizieren können. Aber darf auch ein Rechtsanwalt sich als Spezialist für ein Rechtsgebiet nennen, wenn er kein Fachanwalt ist obwohl eine Fachanwaltschaft für dieses Rechtsgebiet existiert? Der Bundesgerichtshof meint ja und nennt die Bedingungen.

Fachanwalt = Spezialist
YURALAITS ALBERT / Shutterstock.com

Ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg, warb auf seinem Briefkopf mit „Spezialist für Familienrecht“. Einen Fachanwaltstitel hatte der Kollege im Gegensatz zu seinen zwei Sozien nicht.

Die Rechtsanwaltskammer Freiburg beurteilte diese Werbung als irreführend.

Landgericht und Oberlandesgericht entschieden zu Gunsten der Rechtsanwaltskammer, da mit der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ eine Verwechslung zum Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Familienrecht“ bestehe und dies zu einer Irreführung des Verkehrs führe.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. I ZR 53/13) korrigierte der BGH die Auffassung der Vorinstanzen.

Die Karlsruher Bundesrichter bejahten zunächst, dass es zwischen den Bezeichnungen „Spezialist für Familienrecht“ und „Fachanwalt für Familienrecht“ bei dem angesprochenen Publikum zu Verwechslungen kommen könne. Auch sei eine Irreführung möglich, da das angesprochene Publikum die Begriffe gleichsetze.

Allerdings scheide eine Irreführung dann aus, wenn der sich als Spezialist bezeichnende Anwalt tatsächlich über die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Fachanwalts verfüge. Denn in dem Fall würden die Interessen der Rechtssuchenden nicht beeinträchtigt. Insoweit könne eine solche Bezeichnung auch nicht untersagt werden.

Die Beweislasts für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung als Spezialist treffe allerdings den sich so bezeichnenden Anwalt.

Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass es auch qualifizierende Zusätze neben den Fachanwaltschaften geben darf, sofern die betreffenden Anwälte über die gleichen Fähigkeiten verfügen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies wohl, dass Fachanwälte sich auch als Spezialisten oder Experten für ihr Rechtsgebiet nennen dürfen. So dürfte der Autor als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht für sich z.B. mit „Spezialist für Wettbewerbsrecht“, „Experte für Markenrecht“ oder „Spezialgebiet Internetrecht“ werben. Eine Werbung mit „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt für Wettbewerbsrecht“ bleibt aber wohl unzulässig, da es diese Titel tatsächlich nicht gibt, sondern es sich hier nur um Teilbereiche des Fachanwaltstitels für gewerblichen Rechtsschutz handelt..

Unsere Dienstleistungen

Externer Datenschutzbeauftragter

Über unseren Kooperationspartner, die Obsecom GmbH, bieten wir externe Datenschutzbeauftragte für datenschutzrechtlich Verantwortliche und Auftragsverarbeiter an.

Mehr erfahren

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Beratung zum Datenschutzrecht

Wir beraten Sie zu allen Fragen des Datenschutzrechts, z.B. zu Datenschutzkonzepten, Datenschutzerklärungen, Vertragsgestaltung und Umgang mit Datenschutzbehörden.

Mehr erfahren

Beratung zu Online-Handelsplattformen

Wir beraten Unternehmen zu allen Rechtsfragen beim Handel auf Online-Handelsplattformen wie Amazon, eBay, Zalando, Otto, Kaufland, Etsy und andere.

Mehr erfahren

Effektive Verteidigung im Wettbewerbsrecht

Wir unterstützen Sie dabei wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Abmahnungen bestmöglich abzuwehren.

Mehr erfahren

Wettbewerbsverstoß erfolgreich bekämpfen

Sie möchten gegen Wettbewerbsverstöße Ihres Mitbewerbers vorgehen? Wir prüfen die Sach- und Rechtslage gehen für Sie konsequent gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor um unlauteres Verhalten Ihrer Mitbewerber schnell und effektiv abzustellen.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB