Designermarke ohne Designer täuschend, Markenrecht, Rechtsanwalt, Urheberrecht

Designermarke

ohne Designer

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Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Kleidungsstück mit dem Namen eines berühmten Designers auf dem Etikett. Sie gehen davon aus, dass dieser Designer die Kollektion entworfen hat. Doch in Wirklichkeit hat er mit dem Unternehmen längst nichts mehr zu tun. Darf das Unternehmen so tun, als wäre der Schöpfer noch an Bord?

Was ist passiert?

Der französische Modedesigner Jean-Charles de Castelbajac gründete 1978 ein nach ihm benanntes Modeunternehmen. Das Unternehmen besaß die Marke „JC de Castelbajac“ und vertrieb unter anderem Bekleidung für Damen, Herren und Kinder. Der Designer entwarf die Kollektionen selbst.

Als das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geriet und zahlungsunfähig wurde, kaufte die Firma PMJC im Jahr 2011 alle Vermögenswerte auf. Dazu gehörten auch die Markenrechte an „JC de CASTELBAJAC“. Der Designer blieb noch einige Jahre an Bord und arbeitete bis Ende 2015 für das neue Unternehmen.

Danach trennten sich die Wege. Jean-Charles de Castelbajac gründete eine neue Firma namens Castelbajac Créative und setzte seine kreative Arbeit dort fort. PMJC sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte und verklagte den Designer im Jahr 2018.

Der Designer wehrte sich mit einem Gegenangriff und forderte, dass PMJC die Markenrechte an seinem Namen verlieren solle. Seine Begründung: PMJC habe die Marke so benutzt, dass Kunden glaubten, er stecke noch hinter den Designs, obwohl dies nicht mehr der Fall war.

Ein besonders schwerwiegender Punkt kam hinzu. PMJC hatte auf den unter der Marke „JC de CASTELBAJAC“ verkauften Kleidungsstücken Muster und Verzierungen verwendet, die eindeutig aus der gestalterischen Handschrift von Jean-Charles de Castelbajac stammten. Tatsächlich gehörten die Rechte an diesen Designs noch dem Designer selbst. Sie waren bei der Übernahme nicht mit übertragen worden. Zwei Gerichte stellten rechtskräftig fest, dass PMJC damit das Urheberrecht von Jean-Charles de Castelbajac verletzt hatte. Mit anderen Worten kopierte PMJC die kreative Handschrift des Designers, ohne dazu berechtigt zu sein, und verkaufte die Produkte unter dessen Namen.

Wie entschieden die französischen Gerichte?

Das Berufungsgericht Paris gab dem Designer Recht und entzog PMJC die Markenrechte teilweise. Das Gericht befand, dass PMJC die Marke täuschend eingesetzt habe, da die Kunden den Eindruck gewinnen mussten, Jean-Charles de Castelbajac sei noch für die Designs verantwortlich.

PMJC legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim höchsten französischen Gericht, der Cour de cassation, ein. Das Unternehmen berief sich dabei auf ein früheres Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2006, den sogenannten Emanuel-Fall. In diesem Fall ging es um die britische Designerin Elizabeth Emanuel, die unter anderem das Brautkleid von Prinzessin Diana entworfen hatte. Als sie ihr Unternehmen verkaufte und die Käuferin den Namen „ELIZABETH EMANUEL” weiterhin als Marke nutzte, klagte die Designerin dagegen. Der EuGH entschied damals, dass die bloße Tatsache, dass ein Designer nicht mehr für das Unternehmen arbeitet, die Marke noch nicht zur Täuschung macht. Verbraucher wüssten im Grundsatz, dass hinter einem Designernamen nicht immer der Designer persönlich stehen müsse.

PMJC argumentierte nun, dass nach dieser Rechtsprechung die Marke in keinem Fall wegen Täuschung entzogen werden könne. Da sich die Cour de cassation nicht sicher war, ob diese Auslegung korrekt ist, legte sie die Frage dem EuGH vor.

Was hat der EuGH entschieden?

In seinem Urteil vom 18.12.2025 – Az. C-168/24 hat der EuGH entschieden, dass eine Designermarke aberkannt werden kann, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände so genutzt wird, dass der durchschnittliche, aufmerksame Verbraucher irrtümlicherweise annimmt, der Designer habe an der Gestaltung der Produkte mitgewirkt.

Nicht nur Herkunft und Qualität zählen

Als Beispiele für eine Täuschung nennt das Gesetz die Art, die Beschaffenheit und die geografische Herkunft von Waren. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Auch über andere Eigenschaften kann eine Marke täuschen. Dazu gehört insbesondere die Frage, wer ein Produkt entworfen hat. Der EuGH hat hierfür den Begriff der „kreativen Herkunft“ geprägt. Gerade bei Mode kann die Frage, welcher Designer hinter einer Kollektion steht, für die Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung sein.

Der Name allein ist noch keine Täuschung

Gleichzeitig hat der EuGH bestätigt, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine Marke mit einem Designernamen weiterzuführen, auch wenn der Designer das Unternehmen verlassen hat. Nach Auffassung des Gerichts sind Verbraucher grundsätzlich in der Lage zu verstehen, dass nicht jedes Produkt mit einem Designernamen auf dem Etikett tatsächlich von diesem Designer persönlich entworfen wurde. Die Trennung von Designer und Marke führt also nicht automatisch zum Verlust der Markenrechte.

Aber: Wer bewusst täuscht, verliert

Entscheidend ist die Art und Weise, wie die Marke tatsächlich benutzt wird. Wenn ein Unternehmen gezielt den Eindruck erweckt, der Designer sei noch an der Gestaltung beteiligt, kann die Marke aberkannt werden. Dafür müssen jedoch konkrete Umstände vorliegen. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Entweder muss eine tatsächliche Irreführung der Verbraucher nachgewiesen werden oder es muss zumindest ein ernsthaftes Risiko dafür bestehen.

Im vorliegenden Fall sah der EuGH einen besonders gewichtigen Hinweis auf eine solche Täuschung darin, dass PMJC Designelemente aus der unverwechselbaren gestalterischen Handschrift von Jean-Charles de Castelbajac verwendete, obwohl die Rechte daran beim Designer verblieben waren. Wer typische Muster eines Designers auf Kleidungsstücken anbringt und diese dann unter dessen Namensmarke verkauft, verstärkt den Eindruck, der Designer habe die Produkte entworfen. Und genau dieser Eindruck war hier falsch.

Warum ist dieses Urteil wichtig?

In der Modebranche ist es üblich, dass Marken, die den Namen ihres Gründers tragen, länger bestehen als das Unternehmen selbst. Denken Sie beispielsweise an Chanel, Dior, Yves Saint Laurent oder Givenchy. Die namensgebenden Designer sind entweder nicht mehr aktiv oder bereits verstorben, und dennoch existieren die Marken fort. Das ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch weiterhin unproblematisch. Entscheidend ist, ob das Unternehmen durch sein Verhalten gezielt den falschen Eindruck erweckt, der Designer wirke noch persönlich an den Produkten mit.

Der EuGH hat sich dabei auf zwei tragende Gedanken gestützt. Erstens geht es um den Schutz der Verbraucher, die in die Lage versetzt werden müssen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Zweitens soll ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Es darf nicht sein, dass eine Marke durch die Art ihrer Benutzung zu einem unfairen Instrument der Kundengewinnung wird.

Was bedeutet das in der Praxis?

Allein die Tatsache, dass ein Designer nicht mehr für das Unternehmen tätig ist, gefährdet die Marke nicht. Die Marke darf grundsätzlich weitergeführt werden. Problematisch wird es erst, wenn das Unternehmen bewusst den Eindruck erzeugt, der Designer sei noch kreativ beteiligt. Dies kann beispielsweise durch Werbung geschehen, die eine fortbestehende Zusammenarbeit suggeriert, oder dadurch, dass Designs des früheren Inhabers ohne Berechtigung kopiert werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte eine eigene gestalterische Identität für die Marke entwickelt und transparent kommuniziert werden.

Das Urteil stärkt die Position von Designern, die sich dagegen wehren wollen, dass ihr Name missbräuchlich verwendet wird. Wer nachweisen kann, dass der Erwerber gezielt den Eindruck einer fortbestehenden Beteiligung erzeugt, hat nun eine klare rechtliche Grundlage, um die Aberkennung der Marke zu fordern. Besonders hilfreich ist es dabei, die eigenen Urheberrechte an Designs klar zu dokumentieren und bei Verletzungen konsequent vorzugehen.

Wer eine Marke mit einem Designernamen übernimmt, sollte vertraglich genau regeln, welche Designs, Muster und gestalterischen Elemente übertragen werden und welche beim Designer verbleiben. Je klarer diese Grenze gezogen wird, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten.

Fazit

Eine nach einem Designer benannte Marke darf auch nach dessen Ausscheiden weiter genutzt werden. Es gibt jedoch Grenzen. Wer die Marke so einsetzt, dass Verbraucher irrtümlicherweise annehmen, der Designer stehe noch hinter den Produkten, riskiert den Verlust seiner Markenrechte. Besonders brisant wird es, wenn dabei urheberrechtlich geschützte Designs des früheren Inhabers ohne Erlaubnis kopiert werden.

Die Botschaft des EuGH ist klar: Ein berühmter Name auf dem Etikett ist wertvoll. Wer diesen Wert jedoch nutzen will, darf nicht täuschen.

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