Cannabis per Klick, Arzneimittelwerbung, Heilmittelwerberecht, Rechtsanwalt

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Darf ein Online-Portal bei Kopfschmerzen, Migräne oder Schlafstörungen einfach einen Behandlungstermin beim Cannabis-Arzt anbieten? Wann wird aus harmloser Information verbotene Arzneimittelwerbung? Welche Folgen hat das Urteil für Plattformbetreiber, Ärzte und Apotheken im schnell wachsenden Markt für Cannabisprodukte?

Worum es in diesem Fall ging

Der Markt für medizinisches Cannabis boomt. Seitdem der Gesetzgeber Anfang April 2024 Cannabis aus dem Betäubungsmittelrecht herausgelöst hat, werben immer mehr Online-Plattformen damit, den Zugang zu einer Cannabisbehandlung zu erleichtern. Genau um ein solches Geschäftsmodell ging es vor dem Bundesgerichtshof. Der betroffene Plattformbetreiber vermittelte Interessierten Termine bei kooperierenden Ärztinnen und Ärzten, die verschreibungspflichtige Cannabisprodukte verordnen können. Auf seiner Webseite listete er zugleich auf, bei welchen Beschwerden eine solche Behandlung hilfreich sein soll, und bot daneben eine Schaltfläche an, mit der Nutzer direkt eine Behandlungsanfrage stellen konnten.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine verbotene Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Entscheidung auf und verurteilte den Plattformbetreiber zum Unterlassen. Dagegen wehrte sich dieser mit der Revision.

Warum das deutsche Werberecht hier weiterhin greift

Dass Cannabis seit dem 01.04.2024 nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, bedeutet nicht, dass Werbung dafür frei wäre. Nach dem deutschen Heilmittelwerberecht ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber dem allgemeinen Publikum weiterhin verboten. Das Gesetz dient dem Gesundheitsschutz. Es soll verhindern, dass Verbraucher sich durch suggestive Werbung zur Selbstmedikation verleiten lassen oder ihren Arzt drängen, ein bestimmtes Präparat zu verordnen, obwohl es medizinisch nicht die beste Wahl ist. Dieser Gedanke hat mit der Entkriminalisierung von Cannabis nichts zu tun und gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unverändert fort.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2026 – Az. I ZR 74/25 die Revision des Plattformbetreibers zurückgewiesen und damit das Verbot bestätigt. Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Präsentation von Beschwerdebildern mit anschließender Buchungsmöglichkeit keine rein informative Aufklärung, sondern eine werbliche Handlung, die darauf abzielt, den Absatz verschreibungspflichtiger Cannabisprodukte zu fördern. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung. Wer eine Liste von Indikationen wie chronische Schmerzen, Migräne, Depressionen, ADHS oder Schlafstörungen mit einem unmittelbaren Zugriff auf eine Behandlungsanfrage kombiniert, erzeugt beim Leser den Eindruck, er müsse nur noch auf den Button klicken, um ein Rezept zu erhalten. Das ist genau die Situation, die der Gesetzgeber verhindern wollte.

Im Streitfall bestand aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis die Gefahr, dass Verbraucher bei den benannten Leiden ein solches Produkt ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich anwenden oder bei Arztbesuchen auf seine Verschreibung drängen würden.

Der Senat wies auch das Argument zurück, eine Werbung liege nicht vor, weil die Verschreibung ausschließlich beim Arzt liege. Dass letztlich ein Arzt entscheidet, ändert nichts daran, dass die Werbung Patienten dazu bewegen soll, eine Verschreibung zu verlangen. Das Unionsrecht lasse eine solche Umgehung des Verbots nicht zu, da das Verbot der Öffentlichkeitswerbung sonst leerliefe. Ebenso wenig hilft dem Portalbetreiber, dass er nicht ein konkretes Produkt eines bestimmten Herstellers, sondern eine ganze Produktgruppe bewirbt. Auch die Werbung für eine unbestimmte Vielzahl verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union produktbezogen sein und damit in den Anwendungsbereich des Werbeverbots fallen.

Was das für Plattformen, Ärzte und Apotheken bedeutet

Betreiber digitaler Angebote im Gesundheitsbereich müssen ihre Webseiten sorgfältig prüfen. Die bloße Nennung von Krankheitsbildern in Kombination mit einem Vermittlungsformular genügt, um die Schwelle zur verbotenen Publikumswerbung zu überschreiten. Wer Patienten mit einem Rezeptversprechen locken möchte, bewegt sich außerhalb des gesetzlich Erlaubten. Zulässig bleibt hingegen eine neutrale, nicht auf einen konkreten Verkauf abzielende Aufklärung durch unabhängige Stellen, wenn kein Bezug zu einem bestimmten oder individualisierbaren Produkt erkennbar ist.

Ärztinnen und Ärzte sollten beachten, dass auch ihre Kooperation mit Vermittlungsportalen ins Blickfeld geraten kann, wenn die werbliche Ansprache zu deutlich auf die Verschreibung bestimmter Präparate hinwirkt. Apotheken und pharmazeutische Händler müssen bei ihrem Außenauftritt ebenfalls sorgfältig zwischen erlaubter Information und unzulässiger Absatzförderung unterscheiden. Die Entscheidung zeigt, dass Wettbewerbsverbände diesen Markt aufmerksam beobachten und bei Verstößen Abmahnungen drohen.

Fazit

Das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel soll Patienten davor schützen, ihre Nachfrage durch Werbebotschaften statt durch eine ärztliche Diagnose bestimmen zu lassen. Laut BGH darf die Legalisierung von Cannabis als Freizeitprodukt nicht dazu führen, dass die medizinische Variante zum Lifestyleprodukt wird.

Kritisch lässt sich jedoch einwenden, dass die Grenze zwischen nützlicher Patienteninformation und verbotener Werbung im Einzelfall schwer zu ziehen ist. Plattformen, die seriöse Aufklärung leisten wollen, müssen mit einem erheblichen Gestaltungsaufwand rechnen.

Unternehmen, die solche Onlineangebote bereitstellen, sollten ihre Angebote daher rechtlich prüfen lassen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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