Arztwerbung für Nahrungsergänzungsmittel, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt, Berufsrecht

Arztwerbung

verletzt

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OLG Köln untersagt Arztwerbung für Nahrungsergänzungsmittel wegen Verletzung des berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebots.

Arztwerbung

Arztwerbung ist grundsätzlich nicht verboten. Ärztinnen und Ärzte dürfen werben, solange die Werbung bzw. die in der Werbung enthaltenen Informationen sachlich und berufsbezogen sind. Die Berufsordnung der Landesärztekammern erhält klare Regeln für Werbung und Informationen von Ärzten zur Vermeidung der Kommerzialisierung des Arztberufes.

Ein approbierter Arzt, der gleichzeitig auch Geschäftsführer einer Anbieterin von Nahrungsergänzungsmitteln ist, hat für die Nahrungsergänzungsmittel u.a. mit Aussagen wie: „Gesundheit ist Vertrauenssache“ geworben. Im Rahmen seiner Werbeaussagen hatte der Arzt seinen medizinischen Doktorgrad herausgestellt. Darin sah der klagende Verein einen Verstoß gegen die Regelungen der Berufsordnung der Landesärtzekammer und klagte auf Unterlassung der unlauteren Werbeaussagen. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Arztes hatte keinen Erfolg.

Gesundheitswerbung erfordert wissenschaftlichen Nachweis

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.05.2025 – 6 U 29/25 die Berufung des Arztes zurückgewiesen und den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des klagenden Vereins bestätigt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei die Berufsordnung der Landesärztekammern vorliegend anwendbar und enthält auch Marktverhaltensregelungen. Ärzten sei es zwar hiernach grundsätzlich erlaubt, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Verboten sei dies nur, wenn die Nutzung in unlauterer Weise erfolgt. Entscheidungserheblich sei letztlich die Frage, ob die angegriffene Werbung den u.a. für Nahrungsergänzungsmittel greifenden besonderen Anforderungen an Aussagen im Gesundheitsbereich genügt.

Mit der angegriffenen Werbung ist folglich eine nicht unerhebliche Gefahr für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung insgesamt verbunden.

Im Gesundheitsbereich gelten besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr. Der Verbraucher sei bei einer Gesundheitswerbung besonders bereitwillig, auf die Wirksamkeit eines Produktes zu vertrauen, und daher geneigt, Werbeaussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen und sie für wahr zu halten. Irreführende Angaben bringen in diesem Bereich erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung mit sich, so dass strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Angaben gerechtfertigt sind. Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung seien generell nur zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Der Arzt nehme für sein Sortiment eine besondere medizinische Absicherung in Anspruch, gründend auf die eigene Expertise als promovierter Mediziner, ohne darzulegen, dass diese seine eigene Meinung auch der allgemeinen Ansicht der Wissenschaft entspricht.

Nachdem der Arzt keinerlei wissenschaftliche Belege über die Inhalte seiner Werbeaussagen vorlegen konnte, hat das OLG die Werbeaussagen als unzulässige Gesundheitswerbung und damit unlauter untersagt.

Fazit

Arztwerbung ist auch im Gesundheitsbereich erlaubt. Allerdings sind fachliche Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nur zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die ggf. nachzuweisen sind. Andernfalls sind entsprechende Werbeaussagen unlauter und damit nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verletzen auch die Berufsordnung der Landesärtzekammern.

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Helene Klassen-Rock, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, Urheberrecht, E-Commerce

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