Amazon Rabattwerbung wettbewerbswidrig, irreführend, Preisangaben, UVP, Statt-Preis, Rechtsanwalt, Wettbewerbsrecht

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Rabattwerbung

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Auf Amazon wird mit Rabatten gegenüber UVP und einem mittleren Verkaufspreis geworben. Aber ist das überhaupt zulässig? Die Verbraucherzentrale und das Landgericht München meinen nein.

Preisermäßigung auf Amazon

Ein Händler warb auf Amazon während der „Prime Deal Days“ mit Preisermäßigungen , ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Rabattaktion anzugeben. Stattdessen bezogen sich die prozentualen Preisermäßigungen und durchgestrichenen Preise teilweise auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) der Hersteller oder auf einen „mittleren Verkaufspreis“, den Kunden zuvor auf der Plattform gezahlt hatten.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hielt diese Werbepraxis für wettbewerbswidrig, da sie den Verbrauchern eine falsche Vorstellung vermittle. Sie würden davon ausgehen, dass es sich bei den durchgestrichenen Preisen, prozentualen Ermäßigungen und angekündigten Rabatten um tatsächliche Reduzierungen im Vergleich zum eigenen, zuvor geforderten Preis des Online-Händlers handele. Würden die Verbraucher wissen, dass die Reduzierungen sich auf UVP oder Durchschnittspreise beziehen, würden sie der Preiswerbung kritischer gegenüberstehen und ihr eine geringere Bedeutung beimessen.

Der Online-Händler verteidigte sich damit, dass der Anwendungsbereich der relevanten Preisangabenverordnung nicht eröffnet sei, da diese nur die Herabsetzung eines eigenen zuvor geforderten Preises betreffe und keinen transparenten Preisvergleich mit der UVP. Er habe die Anforderungen an die Transparenz eines Preisvergleichs mit einer durchgestrichenen UVP gewahrt. Der „Statt“-Preis sei ein arithmetisch ermittelter mittlerer Verkaufspreis der letzten 90 Tage und biete eine wertvolle Orientierungshilfe.

Die Beurteilung des Gerichts: Irreführende Rabatt-Werbung

Preisangabenverordnung (PangV)Das Landgericht München I gab der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 14.07.2025 – Az. 4 HK O 13950/24 in vollem Umfang statt. Das Gericht stellte fest, dass alle angegriffenen Werbemaßnahmen gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.

Entscheidend für die Beurteilung sei die Wahrnehmung eines normal informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers. Ziel sei es, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und eindeutige Informationen über Preise und Ermäßigungen zu gewährleisten.

Das Gericht befand, dass die Preisbewerbungen des Online-Händlers als „Preisermäßigung“ im Sinne der Verordnung anzusehen sind, da sie den Eindruck einer solchen erwecken. Bei der Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenen Referenzpreisen handle es sich um ein typisches Mittel der Preissenkungswerbung, das vom Durchschnittsverbraucher regelmäßig als Bekanntgabe einer Preisermäßigung wahrgenommen werde.

Insbesondere im Kontext der „Prime Deal Days“ erwarte der Verbraucher vom Online-Händler besonders günstige Preise im Vergleich zu den zuvor geforderten Preisen. Die Angabe von „-19%“ in roter Schrift neben dem aktuellen Preis verstärke diese Erwartung. Das Gericht sah darin keine reine Gegenüberstellung der UVP mit dem geforderten Preis (Fremd-Preisvergleich), sondern eine Kombination aus Fremd-Preisvergleich und Eigen-Preissenkungswerbung. In solchen Fällen sei der Online-Händler verpflichtet, den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hat.

Nur so kann sichergestellt werden, dass der Verbraucher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eindeutig über die Preise und die Methoden zur Berechnung der bekannt gegebenen Ermäßigung informiert wird.

Auch der sogenannte „mittlere Verkaufspreis“ für andere Produkte, der nur über einen „Mouse-over-Effekt“ zugänglich war, sei nicht der in der Preisangabenverordnung genannte und von der Rechtsprechung vorausgesetzte Referenzpreis. Der Zusatz „UVP“ oder die Informationen hinter dem „i“-Symbol könnten die Verbraucherwahrnehmung nicht in eine andere Richtung lenken, da viele Verbraucher diesen Zusatz nicht wahrnehmen würden oder er nicht hinreichend klar mache, dass es sich nicht um eine gleichzeitige Preissenkung handele.

Risiken für Händler auf Amazon

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen, nicht nur für den betroffenen Online-Händler selbst, sondern auch für alle anderen Händler, die ihre Produkte über die Amazon-Plattform vertreiben. Da Amazon die Darstellung der Preise vorgibt, sind Marketplace-Händler diesen Vorgaben in der Regel unterworfen. Sofern eine Möglichkeit besteht, die Anzeige dieser Streichpreise und Rabatte auszublenden, sollten Händler davon Gebrauch machen. Ansonsten kann die Rabattwerbung dazu führen, dass auch Händler von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen sind, obwohl sie die fehlerhafte Darstellung nicht selbst zu verantworten haben. Es bleibt abzuwarten, ob und wie Amazon auf dieses Urteil reagiert.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts München I unterstreicht die Wichtigkeit der Preistransparenz im Online-Handel. Werbung mit Rabatt-Angaben und Streichpreis-Vergleichen muss klar und unmissverständlich sein, um irreführende Praktiken zu vermeiden und Verbraucher nicht zu täuschen. Das Wettbewerbsrecht fordert, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenz für Preisermäßigungen angegeben wird, um eine faire Marktkommunikation zu gewährleisten.

Onlinehändler müssen darauf achten, dass ihre Angebote rechtskonform sind, auch wenn die Streichpreise und Ersparnisse von einer Plattform bereitgestellt werden.

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