Werbung mit 100% Original unzulässig

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Aufgrund vieler Angebote von Plagiaten im Internet ist so mancher Händler insbesondere bei eBay in Versuchung die Echtheit seiner Waren im Angebot zu bewerben. Aber ist eine solche werbliche Betonung der Echtheit zulässig? Diese Frage beschäftigte das Landgericht Bochum. Daneben beschäftigte sich das Gericht auch mit Fragen zur Angabe zu Versandkosten ins Ausland und zu alternativem Angebot von versichertem und unversichertem Versand.

Ein Anbieter von Kosmetik- und Parfümerieartikel hatte auf der Auktionsplattform eBay einen Versace Bright Crystal 90 ml EDT Spray an. Es wurde ein Versand innerhalb Europas angeboten. Versandkosten wurden dagegen nur angegeben für Benelux, Dänemark, Frankreich, österreich und die Schweiz. Die Versand-kosten bei versichertem Versand waren für Benelux mit 9,00 EUR, für die übrigen soeben genannten Länder mit 13,00 EUR angegeben. Ein unversicherter Versand wurde in diese Länder mit 7,00 EUR angeboten.

Außerdem enthielt das Angebot folgenden Hinweis:
„Garantie: Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“

Dieses Angebot griff ein Wettbewerber als wettbewerbswidrig an.

Entscheidung des Gerichts

Auf Antrag des Wettbewerbers erließ das LG Bochum eine einstweilige Verfügung gegen den Anbieter (Urteil vom 12.02.2009 – Az 12 O 12/09) und untersagte diesem den Auslandsversand anzubieten ohne die entsprechenden Versandkosten anzugeben, alternativ versicherten und unversicherten Versand mit höheren Kosten für den versicherten Versand anzubieten und mit der im Angebot enthaltenen Echtheitsgarantie zu werben.

Die Nichtangabe der Versandkosten in Länder in die ein Versand angeboten wird, stelle einen Verstoß gegen die PAngV, die vorschreibt das Versandkosten vor Vertragsschluss anzugeben sind, dar.

Die angebotene Wahl des Kunden zwischen versichertem und unversichertem Versand sei irreführend. Der Kunde werde davon ausgehen, dass er durch den teureren versicherten Versand einen Vorteil bekomme. Dies ist aber tatsächlich nicht so, da bei einem Verbrauchsgüterkauf der Unternehmer stets das Versandrisiko trägt.

Die Bochumer Richter hielten auch die Werbung mit Echtheitsgarantie für irreführend, denn es handle sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Ein Händler sei grundsätzlich verpflichtet Originalware zu liefern, es sei denn er teile etwas anderes mit. Durch die herausgestellte Garantiezusage täusche der Anbieter seinen Kunden einen besonderen Vorteil vor, der in Wahrheit nicht bestehe. An dieser Beurteilung ändere auch die Vielzahl an gefälschter Markenware, die bei eBay angeboten werde, nichts. Soweit es sich um eine echte Garantie handeln solle, würden zudem Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.

Fazit

Im vorliegenden Fall wurde dem Anbieter insbesondere die Herausstellung der Echtheit zum Verhängnis. Ob auch ein dezenter nicht herausgestellter Hinweis auf die Echtheit noch als unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzusehen wäre, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen und scheint eher fraglich.

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