Werbung für ausländische Replika von Design-Klassikern

von

Das Urheberrecht ist wie andere Rechte auch, nationalen Besonderheiten unterworfen. So sind z.B. Design-Klassiker, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind, es in anderen Ländern wie Italien nicht. So werden in Italien Replika dieser Design-Klassiker hergestellt und verkauft. Aber darf man diese auch in Deutschland bewerben? Der Bundesgerichtshof meint nein und stärkt damit die Rechte der Urheber.

Werbung für Replika von Design KlassikernIn zwei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um Möbelklassiker von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe und die Wagenfeld-Leuchte von Prof. Wilhelm Wagenfeld. Diese Design-Klassiker wurden von italienischen Unternehmen in Italien als Replika hergestellt. Das Italienische Unternehmen machte sich dabei zu Nutze, dass diese Design-Klassikern – anders als in Deutschland – in Italien nicht urheberrechtlich geschützt sind. Beworben und angeboten wurden die Waren aber europaweit unter anderem auch auf einer deutschsprachigen Webseite, in deutschen Tageszeitungen und Werbeprospekten.

Dabei fand sich folgender Hinweis:

Sie erwerben Ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt). 

Die Inhaber der Rechte an den Objekten in Deutschland sahen in dieser Werbung eine Rechtsverletzung und gingen gegen den italienischen Hersteller vor.

Entscheidung des BGH zur Werbung für ausländische Replika

Der BGH (Urteile vom 05.11.2015 – Az. I ZR 91/11 und I ZR 76/11) sieht in der Werbung eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland.

Bei der Werbung handele es sich um eine gezielte Werbung in Bezug auf Vervielfältigungsstücke der Möbelmodelle und des Leuchtenmodells, die die Verbraucher in Deutschland zu deren Erwerb anrege. Sie könne daher auch dann verboten werden, wenn es aufgrund dieser Werbung nicht zu einem Erwerb solcher Möbel durch Käufer in Deutschland gekommen sein sollte. Bereits die an den deutschen Verkehr gerichtete Werbung stelle einen unzulässigen Eingriff in die insoweit bestehenden Rechte zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken dar.

Fazit

Auch wenn Ware im Ausland rechtmäßig hergestellt wird, kann eine Werbung im Inland hierfür unzulässig sein, nämlich wenn das beworbene Produkt im Inland Urheberrechte Dritter verletzt. Insoweit kann der inländische Rechteinhaber eine solche Werbung untersagen lassen.

Unsere Dienstleistungen

Zollbeschlagnahme gegen Produkt-/Markenpiraterie

Sie sind Opfer von Produkt- und Markenpiraterie? Wir bekämpfen für Sie EU-weit auch mit Mitteln der Zollbeschlagnahme die Ein- und Ausfuhr von Fälschungen.

Mehr erfahren

Nichtigkeit von Designs

Wir vertreten Sie in designrechtlichen Nichtigkeits- und Löschungsverfahren, insbesondere wegen mangelnder Neuheit, fehlender Eigenart und formaler Fehler.

Mehr erfahren

Rechtsberatung zu Software

Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Fragen zum Thema Software, Softwareentwicklung, Softwarelizenzierung, Wartung, Pflege, Haftung, Compliance, agile Softwareentwicklung, SaaS.

Mehr erfahren

Beratung im Designrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Designrecht bzw. Geschmacksmusterrecht, von der Schutzstrategie über Anmeldung, Lizenzierung zu Durchsetzung von designrechtlichen Ansprüchen.

Mehr erfahren

Beratung Urheberrecht

Wir beraten Sie bei allen Fragen im Urheberrecht, insbesondere Lizenzierung und Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre kreativen Ideen rechtlich abzusichern und durchzusetzen.

Mehr erfahren

Urheberrechtsverletzung erfolgreich bekämpfen

Jemand verletzt Ihre Urheberrechte und Sie möchten gegen diese Urheberrechtsverletzungen vorgehen? Wir prüfen die Sach- und Rechtslage gehen für Sie konsequent gegen Verstöße gegen das Urheberrecht vor um rechtswidriges Verhalten schnell und effektiv abzustellen.

Mehr erfahren

Relevante Beiträge

Haben Sie Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kontaktanfrage

Maximale Dateigröße: 10MB