Versandapotheken: E-Rezept-Gutscheine unzulässig, HWG, Heilmittelwerberecht, Rechtsanwalt, Rabatt

Gutscheine

für E-Rezept

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Dürfen Versandapotheken mit Gutscheinen für E-Rezepte werben? Was unterscheidet einen zulässigen Rabatt von einer verbotenen Werbegabe? Und warum spielt es eine Rolle, dass der Gutscheinwert die Zuzahlung übersteigt?

Worum ging es?

Eine niederländische Versandapotheke warb Anfang 2025 mit einem 25-Euro-Gutschein für die erste E-Rezept-Einlösung über ihre App. Der Gutschein wurde im selben Bestellvorgang verrechnet – zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung, der Rest konnte für rezeptfreie Arzneimittel und Körpflegeprodukte genutzt werden. Was übrig blieb, verfiel.

Die Apothekenkammer ging dagegen vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Die Versandapotheke legte Berufung ein – ohne Erfolg.

Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.12.2025 – Az. 14 U 49/25 die Gutscheinaktion als unzulässige Werbegabe nach dem Heilmittelwerberecht eingestuft. Die Werbeaktion verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Die zentrale Frage: Ist es ein unmittelbarer Preisnachlass?

Kein sofortiger Barrabatt, sondern zeitlich gestreckter Anreiz

Die Versandapotheke argumentierte, es handle sich um einen zulässigen Sofortrabatt im selben Bestellvorgang. Das Gericht widersprach dieser Sichtweise deutlich.

Das Problem: Die gesetzliche Zuzahlung beträgt maximal 10 Euro pro Packung, bei zuzahlungsbefreiten Patienten entfällt sie ganz. Von den 25 Euro bleibt also regelmäßig ein erheblicher Restbetrag übrig. Genau hier setzt der Anreizmechanismus an.

Das Gericht stellte fest: Kunden erhalten einen Anreiz, weitere Produkte in den Warenkorb zu legen, um den Gutscheinwert vollständig auszuschöpfen. Dieser Anreiz erstreckt sich ausdrücklich auch auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Werbeaktion stelle den Erwerb von Arzneimitteln dem Erwerb anderer Verbrauchsprodukte gleich.

Verknüpfung mit E-Rezept ist entscheidend

Anders als bei einem reinen Barrabatt wird hier mit einem Vorteil beim nachfolgenden Erwerb anderer Waren geworben, der in keinem Zusammenhang mit dem benötigten verschreibungspflichtigen Medikament steht. Dass der Rabatt nur im selben Bestellvorgang gewährt wird, schaffe sogar einen umso stärkeren Anreiz, zusätzliche Produkte zu bestellen.

Das Gericht betonte: Die Gutscheinaktion knüpft an die Einreichung eines E-Rezepts an. Gerade diese Verknüpfung schaffe den problematischen Anreiz, zusätzlich zu dem benötigten Medikament weitere – an sich nicht benötigte – rezeptfreie Medikamente zu bestellen.

Es handelt sich damit anders als bei der Gewährung eines (möglicherweise zulässigen) Barrabattes nicht um einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass, sondern vielmehr um einen zeitlich gestreckten Vorgang, der sich nicht substantiell davon unterscheidet, dass der Kunde einen Gutschein für einen nachfolgenden Bestellvorgang erhält. Es wird im Unterschied zu einem Barrabatt nicht nur der Preis für das an sich benötigte Medikament vermindert, sondern auch mit einem Vorteil beim (unmittelbar nachfolgenden) Erwerb anderer Waren – auch nicht verschreibungspflichtiger Medikamente – geworben, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des benötigten verschreibungspflichtigen Heilmittels steht.

Welche Schutzzwecke verfolgt das HWG?

Das Gericht erinnerte an zentrale Schutzzwecke des Heilmittelwerbegesetzes:

Es soll verhindert werden, dass Verbraucher bei der Entscheidung über Heilmittel durch Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Und es soll einer unkritischen Selbstmedikation und einem gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegengewirkt werden.

Eine Werbeaktion, die Arzneimittel anderen Verbrauchsprodukten gleichstellt, verschleiere den besonderen Charakter von Arzneimitteln und lenke von einer sachlichen Prüfung ab, ob die Einnahme überhaupt erforderlich ist.

Was bedeutet das für andere Rabattaktionen?

Reiner OTC-Rabatt möglicherweise anders zu bewerten

Die Versandapotheke hatte vorgetragen, eine Werbeaktion mit 10 Prozent Rabatt auf nicht verschreibungspflichtige OTC-Produkte sei zulässig. Das Gericht ließ dies ausdrücklich offen, wies aber auf einen entscheidenden Unterschied hin:

Bei einem reinen OTC-Rabatt fehlt die problematische Verknüpfung mit der Einreichung eines E-Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente. Diese Verknüpfung ist es, die den zusätzlichen Anreiz schafft, über das benötigte Medikament hinaus weitere Produkte zu bestellen.

Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung

Das OLG grenzte seine Entscheidung von zwei aktuellen BGH-Urteilen ab:

Im Urteil vom 6. November 2025 – Az. I ZR 182/22 hatte der BGH zur konkreten Fragestellung keine Stellung bezogen, weil der relevante Sachvortrag erst in der Revisionsinstanz erfolgt war.

Im Urteil vom 17. Juli 2025 – Az. I ZR 74/24 ging es um Rabattaktionen, die sich ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogen und allein die Apothekenauswahl betrafen – eine andere Konstellation als die vorliegende.

Fazit

Das Urteil zeigt: Entscheidend ist nicht die formale Ausgestaltung als „Sofortrabatt“, sondern die tatsächliche Anreizwirkung. Werbeaktionen, die an E-Rezepte anknüpfen und Gutscheinbeträge ausloben, die regelmäßig die Zuzahlung übersteigen, bergen das Risiko, als unzulässige Werbegaben eingestuft zu werden – insbesondere wenn der Restbetrag für rezeptfreie Arzneimittel verwendet werden kann.

Das Urteil ist nicht revisibel und damit rechtskräftig. Versandapotheken sollten ihre Rabattaktionen sorgfältig prüfen lassen. Die Grenzen zwischen zulässigen Preisnachlässen und unzulässigen Werbegaben hängen stark von der konkreten Ausgestaltung ab.

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