Unzulässige Werbeaussage bei Nahrungsergänzungsmitteln

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Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist bei Lebensmitteln zum Schutz der Verbraucher streng reglementiert. Dies beweist auch der Fall von „Repair-Kapseln“, der nun vom Bundesgerichtshof geprüft werden musste. Hier wurden Nahrungsergänzungsmittel in unzulässiger Weise beworben.

Nahrungsergänzungsmittel
Thirteen / Shutterstock.com

Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln bewarb sein Produkt mit folgender Aussage:

„Mit der verbesserten Rezeptur und neuen wertvollen Inhaltsstoffen sorgen unsere neuen Repair-Kapseln PREMIUM für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel – jetzt noch effektiver – […]“

Der Verband Sozialer Wettbewerb ist der Ansicht, es handelt sich bei der Werbeaussage um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung. Daher nahm der Verband das werbende Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab, wie schon die vorinstanzlichen Gerichte, dem Verband  Recht. Mit Urteil vom 07.04.2016 – Az. I ZR 81/15 ordnete auch der BGH die Werbeaussage als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung ein.

Eine Aussage sei als spezielle gesundheitsbezogene Angabe in diesem Sinne anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Unerheblich sei dabei, dass die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwende.

Der BGH führte weiter aus, dass eine Aussage, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden werde, dass ein Produkt Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen könne, nicht inhaltsgleich sei mit zugelassenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei.

Fazit

Der Verkehr versteht hier unter „Repair“, dass das Produkt Schäden an Haut, Haaren und Fingernägeln beseitigen kann. Zulässig ist aber nur eine Werbung mit einer Erhaltung des Normalzustandes. Die Werbeaussage geht darüber hinaus und ist daher unzulässig.

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