Unterlassungserklärung gegenüber Dritten

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Empfänger von Abmahnungen können die durch ihren Verstoß bestehende Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen? Aber können Abgemahnte diese Erklärung anstatt gegenüber dem Abmahner auch gegenüber Dritten (z.B. der Wettbewerbszentrale) abgeben? Eine Antwort hierzu gibt das OLG Frankfurt a. Main.

Gibt ein Abgemahnter gegenüber dem Abmahner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so entfällt die Wiederholungsgefahr, die durch den abgemahnten Verstoß entstanden ist. Um dem Abmahner eins auszuwischen geben aber manche die Erklärung nicht gegenüber dem Absender der Abmahnung, sondern gegenüber Dritten (z.B. Wettbewerbszentrale) ab. Dadurch sollen insbesondere etwaig anfallende Vertragsstrafen nicht dem Abmahner sondern dem benannten Dritten zu Gute kommen. In der Regel wird dadurch auch das Risiko einer überwachung und Durchsetzung der Unterlassungserklärung minimiert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ( Urteil vom 09.10.2008 – Az. 6 U 128/08) hatte nun in einem Fall die Frage zu klären, ob eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreicht. Nach Auffassung der Frankfurter  OLG-Richter reicht eine solche Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale nur aus, wenn diese die Unterlassungserklärung auch angenommen hat. Nur dann könne man davon ausgehen, dass ein Interesse an der Verfolgung weiterer Verstöße besteht. Die bloße Zusendung einer Unterlassungserklärung an die Wettbewerbszentrale reicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Im zu entscheidenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale zwar die Unterlassungserklärung erhalten, diese aber nicht ausdrücklich angenommen.

Fazit

Der Versuch dem Abmahner eins auszuwischen kann für den Abgemahnten nach hinten losgehen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung gehen stets zu Lasten des Abgemahnten, so dass eine Unterwerfung gegenüber Dritten die Gefahr birgt, gleichwohl gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

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