„Teillieferungen sind (un)zulässig“

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Ein Onlinehändler verwendete in seinen AGB die Klausel „Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig“ und wurde deshalb von einem Wettbewerber abgemahnt. Zu Recht wie das KG Berlin entschied.

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.01.2008 – Az. 5 W 344/07) sieht in der Verwendung einer solchen Klausel  einen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 2a BGB.

Eine solche Klausel benachteilige den Verbraucher dahingehend, dass dieser ein schutzwürdiges Interesse an einer Gesamtlieferung haben, verschiedene Teillieferungen auch unterschiedlichen Verzugsbeginn auslösen und auch einen Rücktritt und Widerruf von der gesamten Bestellung verhindern können.

Die Berliner Richter stellen ferner klar, dass eine entsprechende Klausel nicht nur AGB-rechtlich unzulässig, sondern auch wettbewerbswidrig ist.

Fazit

AGB bleiben ein juristisches Minenfeld. Insbesondere gegenüber Verbrauchern verstoßen viele AGB auch gegen Wettbewerbsrecht. Die Auffassung bspw. des OLG Hamburg, dass AGB-Klauseln nur dann wettbewerbsrechtlich angegriffen werden können, wenn diese sich erst nach Vertragsschluss auswirken, wird nicht zuletzt aufgrund Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken die in Deutschland unmittelbar geltendes Recht darstellt nicht mehr zu halten sein. Es empfiehlt sich daher AGB regelmäßig überprüfen zu lassen.

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