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Zugangsdaten
im Konzern.
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Was passiert, wenn Mitarbeiter einer Firma die Zugangsdaten einer kostenpflichtigen Datenbank einfach an ihre Kollegen weitergeben? Muss der Datenbankanbieter eine solche unlizenzierte Mehrfachnutzung wettbewerbsrechtlich hinnehmen? Und wann wird daraus ein echter Fall für das Wettbewerbs- oder Geheimnisschutzrecht?
Ein bekanntes Ärgernis vieler Datenbankanbieter
Wer eine Online-Datenbank mit sensiblen Brancheninformationen betreibt, kennt das Problem. Ein Unternehmen erwirbt einen einzigen Zugang, gibt die Zugangsdaten intern an weitere Mitarbeiter weiter und nutzt die Inhalte so faktisch mehrfach, ohne dafür zusätzliche Lizenzen zu kaufen. Der Umsatz des Anbieters leidet, und der Frust ist groß. Ob sich daraus jedoch ein Anspruch aus Geschäftsgeheiminisrecht oder Wettbewerbsrecht ableiten lässt, ist juristisch weniger eindeutig, als viele Betroffene vermuten. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dazu nun eine für die Praxis wichtige Klarstellung formuliert.
Der Sachverhalt
Ein Anbieter einer Datenbank mit Gesundheits- und Brancheninformationen hatte einem großen Konzern nur einen Einzelzugang eingeräumt. Innerhalb des Konzerns wurden die Zugangsdaten jedoch entgegen den Lizenzbedingungen an eine Arbeitsgruppe mit rund zehn Personen weitergegeben, die die Datenbank gemeinsam nutzten. Der Anbieter sah darin eine gezielte Behinderung seines Geschäftsmodells und eine Verletzung seines Geschäftsgeheimnisses und verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die Gestattung einer Urteilsveröffentlichung im Internet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung landete beim Oberlandesgericht.
Die Entscheidung des OLG Nürnberg
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 18.12.2025 – Az. 3 U 158/25 die Berufung einstimmig zurückgewiesen und die Sichtweise des Landgerichts bestätigt. Im Kern hält das Gericht fest, dass die interne Weitergabe von Zugangsdaten im Konzern keinen Wettbewerbsverstoß in Form einer gezielten Behinderung des Datenbankanbieters darstellt. Entscheidend ist dabei eine Überlegung, die zunächst überraschen mag. Zwischen dem Datenbankanbieter und dem Konzern, der die Datenbank lediglich unentgeltlich intern nutzt, besteht überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis. Der Konzern tritt nicht als Anbieter vergleichbarer Informationsprodukte am Markt auf. Wer den Abschluss eines zusätzlichen Lizenzvertrags dadurch vereitelt, dass er ein Passwort weitergibt, beeinträchtigt zwar den Umsatz des Anbieters, behindert ihn aber nicht gezielt im wettbewerbsrechtlichen Sinn.
Wird ein vorhandener Bedarf nach Zugriff auf eine Datenbank mit Brancheninformationen unternehmens- oder konzernintern unentgeltlich gedeckt, indem Zugangsdaten unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an Mitarbeiter weitergegeben werden, setzt sich das Unternehmen nicht in Wettbewerb zu dem externen Anbieter dieser Datenbank.
Das Gericht nahm zudem zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Stellung. Selbst wenn man annehmen wolle, dass die Inhalte der Datenbank vertrauliche Informationen darstellten, ergebe sich aus einer Verletzung dieses Schutzes im konkreten Fall kein Anspruch auf eine Urteilsveröffentlichung im Internet. Eine solche Veröffentlichung sei ein scharfes Schwert und nur dann gerechtfertigt, wenn der Verletzer durch die Tat einen dauerhaften Vorteil erlangt habe. Die bloße Ermöglichung der Nutzung durch einige Mitarbeiter reiche dafür nicht aus. Interessant ist auch die Feststellung des Gerichts, dass zwischen den Mitgliedern einer konzernübergreifenden Arbeitsgruppe mit rund zehn Personen eine persönliche Verbundenheit besteht, die ein öffentliches Zugänglichmachen der Datenbankinhalte im rechtlichen Sinn ausschließt.
Der Senat hat zu seiner Begründung ausgeführt, dass die Weitergabe von Passwörtern innerhalb eines so eingegrenzten Personenkreises keinen Fall darstelle, der die Besonderheiten einer öffentlichen Veröffentlichung erfülle. Auch die Einschaltung einer im internen Konzern-Intranet arbeitenden Gruppe bleibe rechtlich in einem privaten Raum.
Was Unternehmen daraus mitnehmen sollten
Für Datenbankanbieter ist die Entscheidung eine Mahnung, sich nicht allein auf das Wettbewerbsrecht zu verlassen. Wer sich gegen interne Weitergabe schützen möchte, sollte seine Lizenzverträge präzise ausgestalten. Vertragsstrafen, technische Zugangskontrollen mit individualisierten Nutzerkennungen und Audit-Rechte sind in der Regel wirksamer als der Rückgriff auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder Geheimnisschutz. Rein vertragliche Ansprüche aus dem Lizenzvertrag bleiben weiterhin möglich und sollten in solchen Fällen im Vordergrund stehen.
Für Unternehmen, die Datenbanken nutzen, ist die Entscheidung kein Freibrief. Die Weitergabe von Zugangsdaten bleibt in aller Regel ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und kann vertragliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung oder Schadensersatzpflicht auslösen. Das Oberlandesgericht hat lediglich entschieden, dass daraus keine wettbewerbsrechtliche Haftung und erst recht kein Anspruch auf eine Urteilsveröffentlichung im Internet folgt. Wer seine Lizenzgebühren nicht zahlen möchte, gewinnt also nichts. Er riskiert nur eine andere Form der Inanspruchnahme.
Fazit
Das Oberlandesgericht Nürnberg zieht eine saubere Linie zwischen Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Die
Nicht jede unbezahlte Nutzung eines Produkts ist gleichbedeutend mit einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Anbieters.
Wer Ansprüche gegen den Nutzer seiner Datenbank geltend machen will, sollte auf die vertraglichen Mittel zurückgreifen, die er selbst in der Hand hält und entsprechend seine Lizenzmodelle sauber gestalten um gegen Missbrauch vertraglich vorgehen zu können.
Wir beraten
Sie gerne zum
Wettbewerbsrecht!







