Spezial als Marke für Bier, Unterscheidungskraft, Markenrecht, Rechtsanwalt

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Kann ein Brauereiunternehmen den Begriff „Spezial“ als Wortmarke schützen lassen, wenn dieser im Bierhandel seit Jahrzehnten als Sortenbezeichnung gebräuchlich ist? Genügt der Verweis auf ähnliche eingetragene Marken anderer Unternehmen, um eine eigene Anmeldung durchzusetzen?

Spezial als Marke für Bier

Eine Anmelderin wollte das Wort „Spezial” als Wortmarke für Trinkgläser und Küchengeschirr (Klasse 21), Biere und alkoholfreie Getränke (Klasse 32) sowie gastronomische Dienstleistungen (Klasse 43) eintragen lassen. Das DPMA lehnte die Anmeldung jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft und des beschreibenden Charakters der Marke ab. Die Anmelderin legte Beschwerde ein.

Dabei verwies sie auf mehrere Voreintragungen ähnlich klingender Begriffe wie „speziell” für andere Warenklassen, die Unionsmarke „Spezial” für Fahrzeugzubehör sowie englischsprachige Varianten wie „Special K” und „e-special”.

Unterscheidungskraft

Das Markenrecht schützt nur Zeichen, die dazu geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Eigenschaft wird als Unterscheidungskraft bezeichnet. Ein Begriff, der lediglich beschreibt, was ein Produkt ist, wie es schmeckt oder welche Qualität es hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Der Gedanke dahinter leuchtet ein. Würde ein Unternehmen das Wort „Spezial” als Marke monopolisieren, könnte es alle Wettbewerber daran hindern, ihre eigenen Biere oder Getränke so zu nennen. Ein beschreibender Begriff gehört jedoch der Allgemeinheit. Das Markenrecht zieht hier eine klare Grenze.

Bundespatentgericht weist Beschwerde zurück

Mit Beschluss vom 09.03.2026 – Az. 26 W (pat) 531/21 wies das Bundespatentgericht die Beschwerde der Anmelderin zurück. Dem Begriff fehle zum einen die erforderliche Unterscheidungskraft. Zum anderen wird „Spezial” im Bierbereich seit langer Zeit als Sortenbezeichnung für eine besondere Biersorte verwendet und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Zum anderen entfalten Voreintragungen anderer Marken keinen Präzedenzfall. Jede Anmeldung wird selbstständig geprüft, unabhängig davon, was andere Unternehmen in der Vergangenheit durchgesetzt haben.

Das angemeldete Wortzeichen „Spezial“ weist lediglich darauf hin, dass es sich bei den Waren um etwas Spezielles, Besonderes handelt. Im Bereich Bier und Brauwesen handelt es sich um eine branchenübliche Sortenbezeichnung, die vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst wird

Für Trinkgläser, Küchengeschirr und gastronomische Dienstleistungen gilt nach Auffassung der Richter im Ergebnis dasselbe. Das Wort bleibt eine allgemeine Qualitätsanpreisung ohne Herkunftsfunktion und ist somit nicht als Marke eintragungsfähig.

Fazit

Die Ablehnung der Wortmarke „Spezial” ist keine Überraschung, sondern die folgerichtige Anwendung des Markenrechts. Wer einen Begriff wählt, der auf dem Markt als allgemeine Beschreibung verstanden wird, kann nicht erwarten, dass dieser Begriff exklusiv einem einzigen Unternehmen zusteht.

Unternehmen müssen bei der Suche nach der richtigen Marke darauf achten, dass sie als Herkunftshinweis geeignet ist und nicht nur als Qualitätshinweis verstanden wird.

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