Sind 53 Millionen Euro Vertragsstrafe zu viel?

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Was passiert, wenn durch mehrfache Verstöße eine millionenschwere Vertragsstrafe droht? Muss diese tatsächlich gezahlt werden oder nicht? Diese Frage hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung aufgegriffen.

Ein Unternehmen ist Inhaber eines Geschmacksmusters für Kinder-Wärmekissen. Ein Konkurrent hatte unter Verletzung dieses Geschmacksmusters Kinder-Wärmekissen hergestellt und vertrieben. Das Unternehmen nahm daraufhin den Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch. In dem Unterlassungsvertrag verpflichtete sich das Konkurrenzunternehmen:

…es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 15.000 für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, also insbesondere für jedes angebotene, verkaufte bzw. verbreitete Produkt, unter Verzicht auf die Einwände des Fortsetzungszusammenhangs und der Initialtat zu unterlassen, Kinder-Wärmekissen herzustellen und/oder zu verbreiten, wie sie nachfolgend dargestellt sind:…

Es kam jedoch später zu einem Verstoß gegen diesen Unterlassungsvertrag durch den
Verkauf von 7.000 weiteren Kinder-Wärmekissen. Hieraus errechnete das Unternehmen eine Vertragsstrafe von EUR 53 Millionen Euro in dem es die Vertragsstrafe mit der Zahl und klagte einen Teil in Höhe von  1 Million Euro ein.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem die Vorinstanzen in Hamburg den Anspruch noch ablehnten, kommt der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 168/05) zum Ergebnis, dass der Konkurrent dem Unternehmen eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. Auch sei die Berechnung in Höhe von insgesamt 53 Millionen Euro korrekt, da in dem Unterlassungsvertrag die Vertragsstrafe für jedes einzelne Produkt vereinbart wurde. Diese Vertragsstrafe stehe allerdings in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, so die Karlsruher Richter. Deshalb müsse die Vertragsstrafe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf ein Maß reduziert werden, das ein Eingreifen des Gerichts noch nicht rechtfertigen würde. Im konkreten Fall sahen die BGH-Richter deshalb eine Vertragsstrafe über EUR 200.000 als zu hoch an.

Fazit

Bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen ist bei der Formulierung besondere Vorsicht geboten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können – wie im vorliegenden Fall – erheblich sein.

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