
Schulbuchverlag
verletzt
Urheberrecht.
Schulbuchverlag
verletzt
Urheberrecht.
von
Ein Kinderbuchverlag konnte erfolgreich urheberrechtlich gegen die Veröffentlichung einer Lehrerhandreichung vorgehen, die eine mehrseitige Wiedergabe eines Romans enthielt.
Vervielfältigung- und verbreitungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht sind ausschließliche Rechte, das urheberrechtlich geschützte Werk in körperlicher Form zu verwerten. Es handelt sich dabei um das Recht, Vervielfältigungsstücke, also Kopien eines Werkes oder auch Teilen hiervon herzustellen und der Öffentlichkeit anzubieten. Die Vervielfältigung und Verbreitung eines Romans oder aber auch einzelnen Ausschnitten eines solchen, ohne entsprechende Nutzungsrechte stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar. Dies bestätigte das LG Nürnberg-Fürth.
Geklagt hatte ein Kinderbuchverlag, der über umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Jugendroman verfügte. Der beklagte Schulbuchverlag hat in der Vergangenheit eine Lehrerhandreichung „Unterrichtsmodell“ zu diesem Jugendroman angeboten. Der Kinderbuchverlag sah in der Wiedergabe von Textauszügen aus dem Roman eine Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts und verlangte – nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch den Schulbuchverlag – Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Handlung als Sprachwerk geschützt
Mit Urteil vom 28.06.2024 – 19 O 5537/23 hat das LG Nürnberg-Fürth der Klage des Kinderbuchverlags nahezu vollständig stattgegeben.
Die einseitige Zusammenfassung des Inhalts des Romans stellt eine Vervielfältigungshandlung des Originalwerks und der Verkauf einen Eingriff in das Verbreitungsrecht dar.
Die Fabel als Handlung des Romans sei als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Nach Rechtsprechung des BGH ist es anerkannt, dass bei Werken der Literatur nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig ist. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes genießen Urheberrechtsschutz. Vor diesem Hintergrund stelle die einseitige Zusammenfassung des Inhalts des Romans eine Vervielfältigungshandlung des Originalwerks und der Verkauf des Unterrichtsmodells einen Eingriff in das Verbreitungsrecht dar.
Schrankenbestimmungen des Urheberrechts, wie das Zitatrecht, Parodie/ Karikatur hat das Gericht ausgeschlossen. Das Zitatrecht greife mangels Auseinandersetzung mit dem Originaltext nicht. Auch ein Unterrichts- und Lehrmedium liege mangels einer Sammlung nicht vor, weil sich das Unterrichtsmodell nahezu ausschließlich mit einem Werk befasst.
Fazit
Eine Inhaltswiedergabe verletzt das Urheberrecht. Nicht nur die wörtliche Übernahme aus dem Originalwerk stellt eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung dar. Die Handlung des Romans unter Darstellung des Beziehungsgeflechts der Charaktere genießt eigenständigen Urheberrechtsschutz. Die Wiedergabe des Inhalts ist demnach ebenso urheberrechtswidrig.
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