Red Bull siegt gegen Cowboy, Markenrecht, bekannte Marke, Rechtsanwalt, EUIPO

Red Bull

siegt gegen

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Darf ein spanisches Unternehmen ein Getränkezeichen mit einem roten Pferd auf gelbem Sonnenkreis vermarkten? Reicht die bloße Erinnerung an eine bekannte Marke bereits aus, um deren Schutzbereich zu aktivieren?

Ein Cowboy reitet in Rot und Gelb

Die spanische Gesellschaft Ferbalmo, S.L.U. meldete im Juni 2023 beim EUIPO ein Bildzeichen zur Eintragung als Unionsmarke an. Das Zeichen trägt den Schriftzug „RIDER“ in rot, darüber hinaus die Silhouette eines aufbockenden Pferdes mit Reiter, ebenfalls in Rot, vor einem gelben Sonnenkreis. Beansprucht wurden Waren der Klasse 32, darunter Bier, alkoholfreie Getränke und ausdrücklich auch Energydrinks.

Red Bull legte dagegen Widerspruch ein und stützte sich auf vier ältere Marken: zwei österreichische Bildmarken und zwei Unionsmarken, die allesamt das bekannte Motiv zweier roter Stiere vor einem gelben Sonnenkreis zeigen, teils mit dem Schriftzug „RedBull“. Als Widerspruchsgrundlage wurden sowohl Verwechslungsgefahr als auch der Bekanntheitsschutz für bekannte Marken geltend gemacht.

Widerspruch scheitert zunächst trotz anerkannter Markenbekanntheit

Die Widerspruchsabteilung des EUIPO wies den Widerspruch von Red Bull im März 2025 zurück. Sie erkannte zwar ausdrücklich an, dass die Red-Bull-Marken einen hohen Bekanntheitsgrad für Energydrinks zumindest in Österreich und Deutschland genießen und dort überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft erworben haben. Auch stellte sie Waren-Identität oder zumindest -Ähnlichkeit fest.

Entscheidend war jedoch ihre Beurteilung der Zeichenähnlichkeit. Die Zeichen seien visuell und begrifflich allenfalls in sehr geringem Maße ähnlich. Die Übereinstimmungen beschränkten sich auf das Farbschema Rot-Gelb und den gelben Hintergrundkreis. Diese Elemente seien dekorativer Natur und nicht geeignet, im Gesamteindruck eine gedankliche Verknüpfung zu begründen. Der konzeptuelle Unterschied zwischen zwei kämpfenden Stieren einerseits und einem Pferd mit Cowboy-Reiter andererseits überwiege deutlich. Weder Verwechslungsgefahr noch eine relevante Markenbeeinträchtigung seien daher gegeben.

Neue Studie belegt Assoziation bei österreichischen Verbrauchern

Red Bull legte im März 2025 Beschwerde ein und reichte im Rahmen der Beschwerdebegründung im Juli 2025 neue Beweismittel nach. Kernstück war eine im April 2025 in Österreich durchgeführte Verbraucherbefragung durch ein unabhängiges Marktforschungsunternehmen. Die Studie ergab, dass ein erheblicher Teil der Befragten das RIDER-Zeichen spontan mit Red Bull assoziierte. Bei gezielter Nennung des RIDER-Namens stieg der Anteil derjenigen, die das Zeichen mit Red Bull in Verbindung brachten, auf knapp die Hälfte der Befragten. Zudem verwies Red Bull auf eine frühere Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 13. Januar 2025 in der Sache BISON POWER gegen RED BULL, in der ein vergleichbarer Sachverhalt zugunsten von Red Bull entschieden worden war.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Bekanntheitsschutz greift

Die Beschwerdekammer des EUIPO hob mit Entscheidung vom 12.03.2026 – Az. R 0513/2025-1 die erstinstanzliche Entscheidung vollständig auf und wies die RIDER-Anmeldung zurück. Sie stützte sich ausschließlich auf den Bekanntheitsschutz nach der einschlägigen Vorschrift der Unionsmarkenverordnung.

Die Kammer bestätigte zunächst die unbestrittenen Feststellungen zur Markenbekanntheit: Die älteren Red-Bull-Marken genießen hohen Bekanntheitsgrad zumindest in Österreich und Deutschland und sind von erheblicher Kennzeichnungskraft. Sodann korrigierte die Kammer die erstinstanzliche Zeichenvergleichswürdigung. Entgegen der Vorinstanz sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht lediglich „sehr gering“, sondern insgesamt als „gering“ einzustufen. Ausschlaggebend seien die strukturell übereinstimmende Anordnung von Wortüber Bildelement, die visuell gleichartige Nutzung eines gelben Sonnenkreises als Hintergrund sowie die roten Farbgebungen der jeweils aufbockenden Tiere. Auf der begrifflichen Ebene überwoge das gemeinsame Konzept großer, kraftvoller Huftiere in aufbäumender Haltung, Kopf gesenkt, Schwanz erhoben, beide vor gelbem Sonnenkreis. Dieser konzeptuelle Gleichklang reiche aus, um den Bekanntheitsschutz zu aktivieren.

Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, die Stärke des Rufs der älteren Marke, ihre Eigenständigkeit, ihre Einzigartigkeit, die vollständige Überschneidung der relevanten Verbraucherkreise und der spezifischen Waren – all das führt dazu, dass Verbraucher eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen herstellen werden.

Die Kammer betonte, dass für den Bekanntheitsschutz keine Verwechslungsgefahr erforderlich sei. Es genüge, dass der relevante Verbraucher eine gedankliche Verknüpfung herstellt, also die jüngere Marke an die ältere erinnert, ohne sie zu verwechseln. Angesichts der einzigartigen Bildsprache der Red-Bull-Marken, des vollständigen Waren- und Zielgruppengleichlaufs sowie der hohen Bekanntheit sei eine solche Verknüpfung im Streitfall wahrscheinlich. Die Verbraucherbefragung bestätige diesen Befund.

Hinsichtlich der Markenbeeinträchtigung stellte die Kammer fest, dass die Verwendung des RIDER-Zeichens die Unterscheidungskraft der Red-Bull-Marken beeinträchtigen und zugleich deren Bekanntheit ohne rechtfertigenden Grund ausnutzen würde. Das RIDER-Zeichen übernehme das von Red Bull mit erheblichem Investitionsaufwand aufgebaute Image von Kraft und Stärke und könnte von Verbrauchern als günstigere Alternative oder Variation des Red-Bull-Produkts wahrgenommen werden. Da Ferbalmo keine rechtfertigenden Gründe für die Zeichenwahl vorgebracht hatte, war der Tatbestand der unzulässigen Ausnutzung erfüllt.

Praxishinweis: Was die Entscheidung für Markenanmelder bedeutet

Die Entscheidung illustriert mehrere praxisrelevante Grundsätze des europäischen Markenschutzes für bekannte Marken.

Erstens genügt für den Bekanntheitsschutz bereits ein geringes Maß an Zeichenähnlichkeit, sofern die übrigen Voraussetzungen – insbesondere hohe Markenbekanntheit und Waren-Identität oder -Ähnlichkeit – erfüllt sind. Die Kammer stellte ausdrücklich klar, dass schon eine schwache oder entfernte Ähnlichkeit genügen kann. Die Schwelle liegt damit deutlich niedriger als bei der Verwechslungsgefahr.

Zweitens kann das Bildkonzept eines Zeichens entscheidend sein. Die Beschwerdekammer korrigierte die Vorinstanz, weil diese die strukturellen und konzeptuellen Parallelen zwischen aufbockendem Tier, roter Farbgebung und gelbem Sonnenkreis untergewichtet hatte. Wer eine bekannte Bildmarke in modifizierter Form imitiert, trägt das Risiko, dass die Assoziation dennoch hergestellt wird.

Drittens können nachträglich vorgelegte Verbraucherstudien im Beschwerdeverfahren zugelassen werden, wenn sie geeignet sind, erstinstanzliche Feststellungen zu erschüttern. Die Kammer akzeptierte die im April 2025 erhobene Studie als zulässiges neues Beweismittel, weil sie sich auf die ursprünglichen Vorbringen stützte und Feststellungen der Erstinstanz widerlegte.

Viertens liegt die Darlegungslast für einen rechtfertigenden Grund beim Anmelder der jüngeren Marke. Wer keine überzeugenden Argumente für die Zeichenwahl vorbringt, setzt sich dem Vorwurf der unzulässigen Rufausnutzung aus.

Fazit

Der Fall zeigt einmal mehr, dass bereits eine Ähnlichkeit im Gesamteindruck, auch ganz ohne Verwechslungsgefahr, ausreichen kann, um den Ruf einer bekannten Marke auszunutzen.

Wer Zeichen mit ähnlicher Bildsprache, Farbgebung oder Konzeption für identische oder ähnliche Waren anmelden möchte, sollte das Kollisionsrisiko sorgfältig prüfen, bevor er erhebliche Investitionen in Anmeldung und Markteinführung tätigt. Dabei sind Ähnlichkeiten mit bekannten Marken zu vermeiden, da diese einen sehr weiten Schutz genießen.

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