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Rabatt-Tricks

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BGH klärt Anforderungen zu Preisangaben bei Rabattwerbung: Die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage darf nicht von anderen Informationen zum Preis überlagert werden.

Preisermäßigung im Prospekt irreführend

Mit Urteil vom 09.10.2025, Az. BGH I ZR 183/24 hat der BGH in letzter Instanz bestätigt, dass die bloße Angabe von einem 30-Tages-Bestpreis in einer Fußnote, die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht erfüllt und als wettbewerbswidrig anzusehen ist, wenn sie von einem Bezug zu anderen Preisinformationen überlagert wird. Dem ging eine Streitigkeit zwischen einem Lebensmitteldiscounter und der Wettbewerbszentrale voraus. Die Wettbewerbszentrale war gegen den Discounter aufgrund eines Werbeprospekts vorgegangen.

Konkret bewarb der Discounter in dem Prospekt ein Kaffeeprodukt zum Kaufpreis von 4,44 Euro. Daneben waren ein weiterer, kleinerer Preis von 6,99 Euro und die Angabe einer Preisermäßigung von – 36 % abgebildet. Hinter den 6,99 EUro befand sich ein Fußnotenhinweis. In der entsprechenden Fußnote am Seitenende hieß es hierzu: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer:“, gefolgt von einer Aufzählung mehrerer Produkte, unter denen sich auch das Kaffeeprodukt mit der Angabe eines Preises von 4,44 Euro befand. In der Vorwoche hatte der Discounter das Kaffeprodukt zum Preis von 6,99 Euro angeboten. Zwei Wochen zuvor wurde es zum Preis von 4,44 Euro angeboten. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig und ging gegen den Discounter vor. Mit Erfolg:

Der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete muss bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise angeben.

VergleichsPreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar wahrnehmbar sein

Der BGH schloss sich den Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen an und wertete die Bewerbung in als irreführend. Gemäß der Preisangabenverordnung muss bei Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung verlangt wurde, als Vergleichspreis angegeben werden. Nach Ansicht des BGH genügte die Darstellung im Prospekt des Discounters diesen Anforderungen an eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Weise des Vergleichspreises nicht.

Gesamtschau maßgeblich

Der BGH arbeitete in der Entscheidung heraus, dass es zur Vermeidung eines Verstoßes nicht ausreicht, den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage in beliebiger Weise anzugeben. Offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob die Angabe „- 36 %“ bereits als wettbewerbswidrig anzusehen ist, wenn sich diese lediglich auf den Referenzpreis der Vorwoche bezieht. Der BGH berief sich auf die Feststellungen der Berufungsinstanz und erachtete die streitgegenständliche Werbung vielmehr bereits aufgrund einer Gesamtschau als irreführend. Das Berufungsgericht hatte dabei als problematisch festgehalten, dass in der angegriffenen Angabe vier Preisinformationen angezeigt werden: Preisvorteil, Vorwochenpreis, aktueller Preis und 30-Tages-Niedrigstpreis in der Fußnote. Aus Sicht des Berufungsgerichts stifte dies mehr Verwirrung als Nutzen:

Diese Vielzahl an Informationen, die in der Werbung kombiniert werden, sind für den Durchschnittsverbraucher mehr verwirrend, als dass Klarheit in Bezug auf den Preisvorteil und den Referenzpreis geschaffen wird: Durch die Angabe des Streichpreises und der sich daraus ergebenden prozentualen Rabatthöhe erfolgt vielmehr eine Ablenkung von dem […] maßgeblichen Referenzpreis

Bezug zum niedrigsten preis der letzten 30 Tage maßgeblich

Die Preisgegenüberstellung bezog sich demnach nicht nur auf den zuvor verlangten Preis, sondern auch auf einen plakativ hervorgehobenen prozentualen Preisvorteil. Dieser bezog sich auf den Preis der Vorwoche und nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Letzterer ist jedoch der für Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung maßgebliche Preis. Die Ermäßigung wird somit zweimal in auffälliger Weise im Verhältnis zum zuletzt verlangten Preis dargestellt. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage wurde hingegen lediglich einmal und zudem weniger deutlich genannt. Auch aus Sicht des BGH erfüllte der Werbeprospekt der Beklagten daher nicht die Anforderungen an eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Weise des Vergleichspreises und war als irreführend anzusehen.

Fazit

Der BGH stützt mit dem Urteil eine verbraucherfreundliche Preiswerbung und schiebt Rabatt-Tricks einen Riegel vor. Der Umstand, dass Preise vor einer Preisermäßigung nur kurzzeitig angehoben werden und dann auf diesen erhöhten Preis Bezug genommen wird, um den Eindruck einer höheren Preisermäßigung und eines besonders preisgünstigen Angebotes zu erwecken, wird in der Preiswerbung nicht als zulässige Praxis hingenommen. Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmen gut beraten sind, bei der Gestaltung geplanter Rabattaktionen rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um wettbewerbsrechtliche Risiken und Abmahnungen zu vermeiden.

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