Passwort-Weitergabe im Konzern kann teuer werden, Datenbank, Geschäftsgeheimnis, Rechtsanwalt

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Darf die Tochtergesellschaft den Account der Konzernmutter zu einer teuren Datenbank einfach mit nutzen, wenn man ohnehin in einem gemeinsamen Team arbeitet? Oder verletzt man damit Geschäftsgeheimnisse des Anbieters? Ein aktueller Beschluss des OLG Nürnberg zeigt, dass beim Thema Passwörter im Konzernverbund der Spaß für die Gerichte aufhört.

Vertrauen ist gut, Lizenz ist besser

In der modernen Unternehmenswelt sind spezialisierte Informationssysteme unverzichtbar. Doch während die IT-Abteilungen weltweit versuchen, den Zugriff auf sensible Daten zu sichern, schleichen sich im Arbeitsalltag oft pragmatische, aber rechtlich riskante Lösungen ein: Die Weitergabe von Zugangsdaten an Kollegen verbundener Unternehmen. Was wie effiziente Zusammenarbeit wirkt, ist juristisch oft eine kostspielige Vertragsverletzung und ein Verstoß gegen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Mal eben kurz eingeloggt

Ein Informationssystem-Anbieter vertreibt eine Datenbank für gesundheitspolitische Analysen. Die Lizenzen sind exklusiv und teuer, bis zu 12.000 € pro Jahr für eine kleine Nutzergruppe. Ein Pharma-Unternehmen hatte eine solche Lizenz erworben. Der Haken: Eine Mitarbeiterin gab ihre persönlichen Zugangsdaten an zwei Kollegen weiter, die zwar im selben Projekt-Team arbeiteten, aber formal bei einer anderen Konzerntochter angestellt waren. Für das Pharma-Unternehmen war das effiziente Teamarbeit; für den Betreiber der Datenbank war es ein illegaler Zugriff durch Dritte.

Kein Pardon beim Passwort-Sharing

Das OLG Nürnberg stellte sich in seinem Hinweisbeschluss vom 09.09.2025 – Az. 3 U 158/25 klar auf die Seite des Betreibers und bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung des Unternehmens.

Das Gericht stellte fest, dass die Weitergabe der Passwörter eine klare Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen darstellte. Da die Lizenzbedingungen explizit vorsahen, dass nur Mitarbeiter im direkten Dienstverhältnis des Lizenznehmers zugriffsberechtigt sind, gelten Kollegen von Tochter- oder Schwestergesellschaften als „Dritte“.

Sowohl die Zugangsdaten als auch die Datenbank selbst seien bei Berücksichtigung der festgestellten Umstände Geschäftsgeheimnisse; der Wert und der Geheimnischarakter der Inhalte ergebe sich aus der Sammlung und Strukturierung, die nur mit erheblichem Aufwand so bewirkt werden könne.

Interessanterweise wies das Gericht Ansprüche aus dem Urheberrecht zurück. Da die Passwörter nur an zwei Personen weitergegeben wurden, fehlte es an der für das Urheberrecht notwendigen „Öffentlichkeit“. Auch wurde die Datenbank nicht in ihrem wesentlichen Teil vervielfältigt.

Der Hebel lag stattdessen im Geschäftsgeheimnis: Da der Anbieter technische Schutzmaßnahmen (individuelle Logins) ergriffen hatte, stellten sowohl die Passwörter als auch die strukturierte Datensammlung geschützte Geheimnisse dar. Wer diese unbefugt teilt, haftet auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz.

Besonders bitter für das Unternehmen: Der Auskunftsanspruch des Anbieters kann sich sogar auf Zeiträume erstrecken, die weit vor dem eigentlich entdeckten Verstoß liegen, wenn der Verdacht weiterer „kerngleicher“ Verstöße besteht.

Fazit

Die Nürnberger Oberlandesrichter stellen klar: Eine Datenbank ist mehr als die Summe ihrer (oft öffentlichen) Informationen. Ihre Strukturierung und der gesicherte Zugang können sie zu einem Geschäftsgeheimnis machen.

Unternehmen, die Passwörter zu solchen Datenbanken unerlaubt weitergeben, riskieren nicht nur die Kündigung entsprechender Dienste, sondern auch teure Schadenersatzprozesse.

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