
Paris Bar –
Auftragsmaler als
Miturheber?
Paris Bar –
Auftragsmaler als
Miturheber?
von
OLG München entscheidet über die Frage der Miturheberschaft des Auftragsmalers an den Gemälden „Paris Bar“ von Kippenberger.
Urheberschaft und Miturheberschaft
Urheber ist, wer ein Werk als eigene persönliche geistige Schöpfung formt und dabei gestalterische Freiheit nutzt. Erforderlich ist ein Original, das die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Eine Miturheberschaft liegt vor, wenn mehrere Personen in bewusstem, auf ein einheitliches Werk gerichteten Zusammenwirken schöpferische Beiträge leisten, die sich nicht sinnvoll isoliert verwerten lassen. Selbst ein im Verhältnis geringerer Beitrag kann zur Miturheberschaft führen, sofern er eigenschöpferische Züge trägt und nicht bloß handwerkliche Umsetzung technischer Vorgaben bleibt.
Infobox
Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Urheberrechts und schützt die persönlichen und ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk. Es umfasst verschiedene Rechte, die sicherstellen, dass der Urheber die Kontrolle über die Nutzung und Verbreitung seiner kreativen Schöpfungen behält.
Besonderheit im deutschen Urheberrecht:
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist unübertragbar und bleibt auch nach dem Tod des Urhebers bestehen, wobei es in der Regel für eine bestimmte Zeit von den Erben oder Nachfolgern geltend gemacht werden kann.
Zentrale Aspekte des Urheberpersönlichkeitsrechts:
- Recht auf Anerkennung der Urheberschaft: Der Urheber hat das Recht, als Schöpfer seines Werkes genannt zu werden. Dies bedeutet, dass sein Name in Verbindung mit dem Werk genannt werden muss, wenn es veröffentlicht oder genutzt wird.
- Recht auf Schutz vor Entstellung: Der Urheber kann sich gegen Änderungen oder Bearbeitungen seines Werkes wehren, die seine Ehre oder seinen Ruf beeinträchtigen könnten. Dies schützt die Integrität des Werkes und die persönliche Verbindung des Urhebers zu seiner Schöpfung.
- Recht auf Veröffentlichung: Der Urheber hat das Recht zu entscheiden, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird. Dies gibt ihm die Kontrolle über den Zeitpunkt und die Art der Veröffentlichung.
- Recht auf Rückruf : In bestimmten Fällen kann der Urheber sein Werk zurückziehen, insbesondere wenn es in einer Weise verwendet wird, die seinen persönlichen Interessen widerspricht.
zwischen Konzeptkunst und Auftragsmalerei
Im Streit standen zwei berühmte Gemälde: „Paris Bar Version 1“ (1992) und „Paris Bar Version 2“ (1993). Beide Werke entstanden auf Grundlage von Fotovorlagen, die der Künstler Martin Kippenberger bei einer Plakatmalerei-Firma in Auftrag gegeben hatte. Ein freischaffender Auftragskünstler übertrug die Fotovorlagen im Stil des Fotorealismus auf großformatige Leinwände und signierte die Werke. Der Nachlass Kippenbergers vermarktete diese später als alleinige Werke Kippenbergers und führte sie unter dessen Namen im Werkverzeichnis. Der Auftragskünstler klagte vor dem LG München auf Anerkennung seiner Miturheberschaft und verlangte Unterlassung der Verwertung der „Paris Bar“-Gemälde ohne Nennung seiner Miturheberschaft. Er stützte sich insbesondere auf seine eigenständigen Entscheidungen zu Farbgebung, Licht, Kontrasten und atmosphärischer Wirkung. Mit Erfolg.
Auftragskünstler ist Miturheber
Auf die Berufung der Nachlassverwalterin Kippenbergers bestätigte das OLG München mit Urteil vom 18.12.2025 – 29 U 3581/23 e die erstinstanzliche Entscheidung. Der Auftragsmaler sei Miturheber beider Werke, weil sie seine persönliche geistige Schöpfung verkörpern. Die Nachlassverwalterin Kippenbergers müsse bei der Verwertung der „Paris Bar“-Gemälde den Auftragsmaler als Miturheber benennen.
Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.
Das Gericht stellte darauf ab, dass dem Auftragsmaler bei der Umsetzung der Fotovorlagen ein hinreichend großer Gestaltungsspielraum verblieb, den er insbesondere durch Entscheidungen zu Farbgebung, Licht, Kontrast, Detailgrad und Atmosphäre eigenständig genutzt hat. Die Vorgaben Martin Kippenbergers und die fotografische Vorlage determinierten das Werk daher nicht vollständig, sondern ließen Raum für freie kreative Entscheidungen des Auftragskünstlers. Diese eigenschöpferischen Beiträge prägen den Gesamteindruck der „Paris Bar“-Gemälde mit, sodass sie sich nicht sinnvoll vom Werk als Ganzem trennen lassen und damit zur Miturheberschaft führen.
Fazit
Die Entscheidung stärkt die Stellung von Auftragskünstlern und zeigt, dass Auftragsmaler im Rahmen konzeptueller Kunstprojekte nicht auf die Rolle bloßer „Handwerker“ reduziert werden dürfen. Maßgeblich bleibt, ob sie – wie im Fall der „Paris Bar“ – tatsächliche kreative Spielräume nutzen, etwa bei Farbstimmung, Lichtführung oder Detailgrad, und damit ihre individuelle Handschrift in das Werk einbringen. Wer komplexe Bildwerke verwertet, muss eine mögliche Miturheberschaft sorgfältig prüfen und korrekte Urheberbezeichnungen sicherstellen, um Unterlassungs- und Folgeansprüche zu vermeiden.
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