Veröffentlichung von Facebook-Nachrichten

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Heutzutage wird meist nicht mehr so viel per Brief oder Fax kommuniziert, sondern per E-Mail und mittlerweile auch über Soziale Netzwerke wie Facebook. Darf man als Empfänger einer persönlichen Nachricht auf Facebook diese auch für jedermann zugänglich, also öffentlich posten bzw. verbreiten. Das Oberlandesgericht hat dies nun entschieden.
Ein Autor veröffentlichte einen Beitrag auf dem Internetportal pluspedia.org. Diesen Beitrag nahm ein Leser des Beitrages zum Anlass dem Autor des Beitrages eine Nachricht zu schicken. Der Autor antwortete dem Leser hierauf mit einer persönlichen Nachricht via Facebook. Diese Antwort veröffentlichte der Leser sodann in einer öffentlich zugänglichen  Facebook-Gruppe mit dem Titel „Wir schicken die Faker zur Hölle!“.

Der Autor sah sich durch diese Veröffentlichung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg (Beschluss vom 04.02.2013 – Az. 7 W 5/13) gab dem Autor recht und verurteilte den Leser die öffentliche Verbreitung der Facebook-Nachricht zu unterlassen.

Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass nur er das Recht habe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form diese der öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn  ein öffentliches Informationsinteresse bestünde und dies das Persönlichkeitsrecht des Verfassers überwiege. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung der Hamburger Oberlandesrichter in diesem Fall nicht vor.

Fazit

Die Veröffentlichung persönlicher/nicht öffentlicher Nachrichten ohne Zustimmung des Verfassers, stellt außer wenigen Ausnahmen regelmäßig einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar und zwar egal ob die Nachricht via Facebook oder Brief erfolgt ist. Derjenige der hierdurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, kann daher Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen. Jeder sollte sich daher gründlich überlegen, ob er persönliche Nachrichten Dritter veröffentlicht.

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