Obi wird von Verbraucherzentrale kalt gestellt

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Welche Kennzeichnungspflichten bestehen bei Klimageräten im Onlinehandel? Der Verbraucherzentrale Bundeverband stritt mit Bauhaus, Otto, Conrad, Baumarkt Direkt und OBI darüber. Mit letzterem vor dem Landgericht Köln, wo OBI ein kühler Wind entgegen blies.

Energieeffizienzklasse Klimagerät

OBI bot in seinem Onlineshop unter anderem Klimageräte an. Auf Übersichtsseiten in dem Shop wurde mit Preisen für die Klimageräte geworben. Angaben zur Energieeffizienzklassefanden sich auf diesen Übersichtsseiten nicht. Informationen zur Energieeffizienzklasse fanden sich erst auf der jeweiligen Artikelseite auf die man mit einem Klick auf der Übersichtsseite gelangte.

Der vzbv ging im Rahmen einer Abmahnaktion unter anderem gegen OBI vor, da die Verbraucherschützer der Meinung sind, dass die Energieeffizienzklasse bei Klimageräten immer dann anzugeben ist, wenn mit einem Preis geworben wird. Demnach wäre eine Angabe der Energieeffizienzklasse auch auf der Übersichtsseite im Onlineshop von OBI erforderlich gewesen und nicht nur auf der Artikelseite.

OBI verneinte einen Verstoß gegen die Vorgaben der EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung (EU 626/2011).

Entscheidung des LG Köln zum Klimastreit

Das LG Köln (Urteil vom 20.08.2015 – Az. 31 O 112/15) gab den Verbraucherschützern recht.

Zunächst stellten die Kölner Richter klar, dass die Vorgaben der EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und die darauf beruhenden Vorgaben der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung auch im Fernabsatz gelten.

Laut diesen Vorgaben sei die Energieeffizienzklasse immer dann anzugeben, sobald eine bestimmtes Produktmodell unter Angaben von Preisen beworben werde. Dies sei auf einer Übersichtsseite wie im Onlineshop von OBI der Fall. Eine Angabe erst auf der jeweiligen Artikelseite sei demnach nicht ausreichend.

Fazit

Die Entscheidung aus Köln ist das genaue Gegenteil einer früheren Entscheidung des OLG Stuttgart, welches die Angabe erst auf der Artikelseite für ausreichend hielt. Für Onlinehändler gilt in einem solchen Fall wie immer, dass man sich an der strengeren Auffassung des LG Köln ausrichten sollte, wenn man Rechtsstreitigkeiten vermeiden will.

 

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