Notarielle Unterlassungserklärung ist keine Alternative

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Ist eine notarielle Unterlassungserklärung eine Alternative zur strafbewehrten Unterlassungserklärung  oder einer gerichtlichen Verurteilung? Der Bundesgerichtshof meint nein und schiebt diese Alternative aufs Abstellgleis.

notarielle Unterlassungserklärung keine AlternativeZwei Fahrradhändler stritten um die Wirksamkeit einer notariellen Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß.

Mit der notariellen Unterlassungserklärung sollten zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden. Zum einen sollte ein teurer Rechtsstreit vermieden werden. Zum anderen sollen teure Vertragsstrafen vermieden werden.

Allerdings hakte die Konstruktion ein Problem, da die notarielle Unterlassungserklärung erst mit Zustellung Konsequenzen entfaltet. Und diese Zustellung musste vom jeweiligen Unterlassungsgläubiger erfolgen, so dass eine nicht unerhebliche zeitliche Lücke entstand. Ob insoweit die Wiederholungsgefahr entfällt oder ob man trotz notarieller Unterlassungserklärung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, war daher Gegenstand des Rechtsstreits.

Das Landgericht Köln hielt eine solche notarielle Unterlassungserklärung für ausreichend. Das Oberlandesgericht Köln sah dies jedoch anders.

Entscheidung des BGH zur notariellen Unterlassungserklärung

Der BGH (Urteil vom 21.04.2016 – Az. I ZR 100/15) hält zunächst fest, dass eine Vollstreckung einer notariell titulierten Unterlassungsverpflichtung einer Ordnungsmittelandrohung bedarf. Zudem dürfe die Vollstreckung dann nur beginnen, wenn der Titel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sei.

Solange es also eines solchen Androhungsbeschlusses fehle und die Wartezeit von mindestens zwei Wochen nicht abgelaufen sei, fehle es an einer effektiven Sicherung der Unterlassungspflicht.

Auch müsse sich der Unterlassungsgläubiger auf eine solche notarielle Unterlassungserklärung wegen der mit damit verbundenen Unsicherheiten und Erschwernisse bei der Durchsetzung nicht einlassen. Insbesondere die Problematik der Zuständigkeit berge insoweit erhebliche Unsicherheiten. So sei für die Durchsetzung der notariellen Unterlassungserklärung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig, wohingegen für Wettbewerbssachen eigentlich die Landgericht ausschließlich zuständig sind.

Fazit

Die notarielle Unterlassungserklärung ist nach den BGH-Richtern keine Alternative zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Weder muss sich der Empfänger darauf einlassen, noch führt sie zu den erhofften Kosteneinsparungen gegenüber einem gerichtlichen Verfahren. Sie ist im Gegenteil mit erheblichen Unsicherheiten für beide Seiten verbunden und bringt daher mehr Nach- als mögliche Vorteile mit sich.

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