
Mogelpackung.
zu viel Luft
im Karton.
Mogelpackung.
zu viel Luft
im Karton.
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Wann wird Luft in der Verpackung zum teuren Wettbewerbsverstoß? Haften Supermärkte eigentlich direkt für die Mogelpackungen ihrer Eigenmarken, oder ist das allein Sache des Herstellers?
Wenn der Inhalt nicht hält, was die Packung verspricht
Eine Diskrepanz zwischen äußerer Größe und tatsächlichem Inhalt ist im Lebensmittelhandel keine Seltenheit. Verbraucherschützer sprechen von „Luftnummern“, Juristen von Irreführung über die Füllmenge. In Zeiten von „Shrinkflation“ sind Kunden und Verbände hier so sensibel wie nie zuvor.
Doch für Unternehmen geht es um weit mehr als negative PR. Wird das Packungsvolumen künstlich aufgebläht, ohne dass es dafür zwingende technische Gründe gibt, drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen. Besonders brisant ist die Haftungsfrage bei Eigenmarken (Private Labels). Hier schlüpft der Händler in die Rolle des Quasi-Herstellers und kann sich nicht mehr hinter seinen Lieferanten verstecken.
Viel Luft um Bio-Tofu
Im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn (Urteil vom 10.09.2025 – Az. Me 8 O 227/24) klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen das Handelsunternehmen Kaufland. Stein des Anstoßes war ein „Bio Tofu Sesam Mandel“ der Eigenmarke „K-Take it Veggie“.
Das Tofustück (Nettogewicht 200 g) nahm ein Volumen von ca. 202 cm³ ein. Die Karton-Umverpackung wies hingegen ein Volumen von knapp 560 cm³ auf. Der Karton war also nur zu rund 36 % mit Lebensmitteln gefüllt. Der Rest – also fast zwei Drittel der Packung – war Luft.
Das Handelsunternehmen versuchte sich vor Gericht mit dem Argument zu verteidigen, die Verpackung sei technisch notwendig (z. B. für den Schutz des Vakuumsbeutels oder die Maschinenläufigkeit) und zudem trage der Hersteller die Verantwortung für die Abfüllung.
Das Landgericht Heilbronn ließ diese Argumentation nicht gelten und untersagte den weiteren Verkauf in dieser Produktaufmachung. Die Entscheidung ist lehrreich, da sie die ständige Rechtsprechung zur „Mogelpackung“ präzisiert.
Der Grundsatz der Fehlvorstellung
Das Gericht stellte fest, dass eine solche Verpackung eine Irreführung darstellt. Der durchschnittliche Verbraucher schließt von der Größe der Verpackung auf die Menge des Inhalts. Wird diese Erwartung enttäuscht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die „30%-Regel“ als Indikator
In der Rechtsprechung (u. a. des BGH) hat sich ein fester Grenzwert etabliert: Ein Luftanteil von mehr als 30 % gilt grundsätzlich als unzulässig, sofern keine zwingenden technischen Gründe vorliegen. Im Umkehrschluss: Eine Verpackung sollte zu mindestens zwei Dritteln (ca. 70 %) gefüllt sein. Im vorliegenden Fall lag der Befüllungsgrad aber bei mageren 36 % – weit entfernt von jeder Toleranzschwelle.
Die hier inkriminierte Verpackungsgestaltung führt mithin über die relative Füllmenge in die Irre, weil der Verbraucher erwartet, dass die Verpackung eines Produkts in der Weise in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht, dass das Produkt zu deutlich mehr als nur zu zwei Dritteln befüllt ist.
Alltagsprodukt vs. Luxusgut
Ein spannendes Detail der Urteilsbegründung ist die Differenzierung nach Produktgruppen. Bei Luxusartikeln (z. B. Pralinen, Parfums oder Spirituosen in Geschenkboxen) akzeptiere der Verbraucher oft eine aufwendige Aufmachung mit mehr Luft, da die Repräsentation Teil des Produkts ist. Bei einem Grundnahrungsmittel wie Tofu in einer schlichten Pappschachtel gelte dies jedoch nicht. Hier erwarte der Kunde Effizienz und Inhalt, so das Gericht. Das Gericht rechnete vor: Hätte der Kunde die erwartete Füllmenge (ca. 70 %) erhalten, wäre das Produkt effektiv fast halb so teuer gewesen – die Täuschung verschleierte also auch einen Preisvergleich.
Was Händler jetzt prüfen müssen
Das Urteil ist ein Weckruf, insbesondere für das Management von Eigenmarken. Die pauschale Behauptung „Das ist technisch notwendig“ reicht als Verteidigung nicht mehr aus.
Überschreitet der Luftanteil die 30 %, dreht sich die faktische Beweislast um. Der Händler muss nun detailliert darlegen und beweisen, warum die Verpackung nicht kleiner sein kann. Gründe können z.B. sein:
- Schutzgasatmosphäre (notwendiges Gasvolumen).
- Bruchschutz (nötiger Hohlraum).
- Technische Zwänge der Abfüllanlagen (Maschinenläufigkeit).
Im Heilbronner Fall konnte der Händler diese Gründe nicht konkret genug belegen.
Unternehmen sollten daher wie folgt handeln:
- Portfolio-Screening: Überprüfen Sie das Verhältnis von Inhalt zu Packungsvolumen bei den Produkten. Identifizieren Sie Produkte mit einem Luftanteil von > 30 %.
- Technische Dokumentation: Fordern Sie von Ihren Lieferanten und Abfüllern vor dem Vertrieb detaillierte Begründungen für Hohlräume an. Ein allgemeines Zertifikat reicht nicht; die Notwendigkeit muss pro Produktklasse technisch herleitbar sein.
- Transparenzoffensive: Wo technisch viel Luft nötig ist, kann die Irreführung durch die Produktaufmachung neutralisiert werden. Nutzen Sie Sichtfenster, transparente Folien oder klare Hinweise auf der Vorderseite („Füllhöhe technisch bedingt“ – wobei dieser Satz allein oft nicht schützt, wenn die Luft vermeidbar wäre).
Fazit
Die „Luftnummer“ wird zum wettbewerbsrechtlichen Haftungsrisiko. Händler, die Eigenmarken vertreiben, werden rechtlich wie Hersteller behandelt und müssen sicherstellen, dass nicht nur die Qualität der Lebensmittel stimmt, sondern auch die Verpackung ehrlich ist. Die 30%-Grenze ist dabei ein wichtiger Richtwert. Wer drüber liegt, braucht gute Argumente – oder eine neue Verpackung.
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